Leitsatz (amtlich)

Zur Entlassung eines Richters auf Probe nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 DRiG.

 

Normenkette

GG Art. 98 Abs. 4; DRiG § 22 Abs. 2, 4-5; HambVerf Art. 63; HambRiG §§ 4, 17

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Urteil vom 16.04.1982)

LG Hamburg

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Richterdienstsenats bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht vom 16. April 1982 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin war vom 1. August 1975 bis zum 7. Dezember 1979, dem Tage der – von ihr angefochtenen – Entlassung, Richterin auf Probe im hamburgischen Justizdienst.

Bereits im Mai 1978 hatte die Justizbehörde bei der Beklagten beantragt, die Klägerin nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG zum Ablauf des dritten Beschäftigungsjahres zu entlassen, weil sie für das Richteramt nicht geeignet sei. Die Beklagte hatte dieses Ersuchen mit der Begründung abgelehnt, die in dem Antrag aufgezeigten Umstände reichten angesichts der zum Teil positiven, zumindest befriedigenden Beurteilungen der Klägerin nicht aus, um ihre Ungeeignetheit zu begründen, und empfohlen, ihre Probezeit um ein Jahr zu verlängern. Entsprechend dieser Empfehlung war danach die Probezeit verlängert worden.

Anfang 1979 beantragte die Justizbehörde nunmehr beim Richterwahlausschuß der Freien und Hansestadt Hamburg, „darüber zu entscheiden”, ob die Klägerin „in das Richterverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden soll”. In dem Antragsschreiben führte sie „zum Entlassungsgrund nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG” aus, die Beurteilungen der Klägerin ließen „Zweifel offen, weil sie uneinheitlich” seien, eine „noch genauere Beurteilung” ihrer „Befähigung und Arbeitshaltung” sei nicht möglich, da das vierte Probejahr „wegen Schwangerschaft und Mutterschutzes” nicht habe voll genutzt werden können. Sie wies zugleich darauf hin, daß „den Entlassungsgrund nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 DRiG nur der Richterwahlausschuß schaffen” könne, der jedoch nach Ablauf des vierten Probejahres „in der Entscheidung nicht mehr frei” sei, weshalb es geboten erscheine, „die Entscheidung jetzt herbeizuführen”. In der Sitzung des Richterwahlausschusses am 28. Februar 1979 erklärte dessen Vorsitzender, der Präses der Justizbehörde, der Wahlausschuß möge diese Vorlage als Vorschlag auf Übernahme der Klägerin in das Richteramt auf Lebenszeit ansehen. In der anschließenden Abstimmung lehnte es der Richterwahlausschuß mit sieben zu sechs Stimmen bei einer Stimmenthaltung ab, der Beklagten die Übernahme der Klägerin in das Richteramt auf Lebenszeit vorzuschlagen.

Die Entlassung der Klägerin wurde jedoch zunächst noch nicht ausgesprochen, da sie schwanger geworden war und deshalb nach den Mutterschutzbestimmungen nicht gegen ihren Willen aus dem Justizdienst entlassen werden konnte. Die Klägerin war aufgrund dieser Bestimmungen seit dem 15. März 1979 vom Dienst befreit. Das Kind wurde am … 1979 geboren. Noch vor Ablauf der viermonatigen Kündigungsschutzfrist beantragte sie Urlaub ohne Bezüge, der ihr antragsgemäß gewährt wurde. Sie war danach vom 9. Juli 1979 bis zum 14. November 1979 ohne Bezüge beurlaubt. Durch Senatsbeschluß im Verfügungswege vom 9. Oktober 1979, ihr zugestellt am 17. Oktober 1979, wurde sie schließlich unter Hinweis auf die ablehnende Entscheidung des Richterwahlausschusses mit Ablauf des 7. Dezember 1979 aus dem Richterverhältnis auf Probe entlassen.

Der Widerspruch der Klägerin gegen die Entlassung ist durch Senatsbeschluß im Verfügungswege vom 3. April 1980 zurückgewiesen worden. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag,

die Senatsbeschlüsse im Verfügungswege vom 9. Oktober 1979 und vom 3. April 1980 aufzuheben.

Die Richterdienstkammer bei dem Landgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 4. Februar 1981 als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat der Richterdienstsenat bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht mit Urteil vom 16. April 1982 zurückgewiesen.

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Klagebegehren zurückgewiesen hat, halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß aufgrund der ablehnenden Entscheidung des Richterwahlausschusses die Voraussetzungen für eine Entlassung der Klägerin nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 DRiG gegeben seien. Der Richterwahlausschuß habe hier nämlich „keine Wahlentscheidung” getroffen, sondern lediglich auf Antrag der Justizbehörde die Nichteignung der Klägerin für das Richteramt festgestellt. Der Justizbehörde sei es, da sie selbst diese nicht habe feststellen können, mit der Vorlage an den Richterwahlausschuß, in der sie gleichwohl die Nichteignung geltend gemacht habe, nur darum gegangen, den Entlassungsgrund nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 DRiG herbeizuführen. Dieses Verfahren sei unzulässig, denn es könne und dürfe nicht Aufgabe des Richterwahlausschusses sein, zur Schaffung eines Entlassungsgrundes herangezogen zu werden, den der Dienstherr selbst nicht rechtfertigen könne. Anderenfalls wären die Richter auf Probe in den Ländern mit Richterwahlausschuß schlechter gestellt als die in den anderen Bundesländern. Die Unzulässigkeit dieses Verfahrens sei auch nicht durch die „Umformulierung des Vorschlags” geheilt worden, zumal die Geschäftsordnung des Richterwahlausschusses eine solche Vorschlagsänderung nicht zulasse. Sie sei noch verstärkt worden durch die Vorlage dienstlicher Beurteilungen über die Klägerin mit besonders herausgestellten negativen Bemerkungen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne diese Beurteilungen nicht mehr beanstanden, sei, weil der Richterwahlausschuß keine ihm gesetzmäßig aufgetragene Wahlentscheidung getroffen habe, irrig. Aus dem gleichen Grund hätte der Klägerin vor dieser Entscheidung rechtliches Gehör gewährt und hätte die Entscheidung mit Gründen versehen werden müssen.

Die Revision macht ferner geltend, die Entlassung der Klägerin sei auch deshalb unzulässig, weil sie erst nach dem Ablauf der Vierjahresfrist des § 22 Abs. 2 DRiG ausgesprochen worden sei. Zwar sei der Ablauf dieser Frist durch den Mutterschutz gehemmt worden, die Entlassungsverfügung hätte der Klägerin jedoch unmittelbar nach dessen Wegfall, also am 18. August 1979, mitgeteilt und die Entlassung – unter Berücksichtigung des § 22 Abs. 5 DRiG – auf den 29. September 1979 ausgesprochen werden müssen. Die noch während des Laufes der Mutterschutzfrist erfolgte Beurlaubung der Klägerin habe keine weitere Verschiebung dieser Zeitpunkte zur Folge gehabt.

2. Das Vorbringen der Revision geht fehl. Das Berufungsgericht ist – wie die Vorinstanz – zu Recht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für die Entlassung der Klägerin nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 DRiG vorgelegen haben und die Beklagte die Entlassung rechtzeitig ausgesprochen hat.

a) Nach der genannten Vorschrift kann ein Richter auf Probe zum Ablauf des vierten Jahres nach seiner Ernennung entlassen werden, wenn ein Richterwahlausschuß seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ablehnt. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchen Gründen der Richterwahlausschuß die Ablehnung ausspricht, neben rein fachlichen können für seine Entscheidung auch andere Erwägungen maßgebend sein (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz 2. Aufl., § 22 Rdn. 12).

Das ergibt sich für den Richterwahlausschuß der Freien und Hansestadt Hamburg schon aus Art. 63 ihrer Verfassung. Nach dieser Vorschrift sind die Mitglieder des Richterwahlausschusses zwar gehalten, die fachliche Eignung des zur Wahl Gestellten als unabdingbare Voraussetzung für das Richteramt zu beachten (vgl. Art. 63 Abs. 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg). Sie haben aber auch beim Vorliegen dieser Voraussetzung noch die Möglichkeit, aufgrund persönlichkeitsbedingter Überlegungen zu entscheiden, ob der Bewerber zum Richteramt vorgeschlagen werden soll oder nicht. Der Beurteilungsspielraum des Richterwahlausschusses geht also über die Beurteilung der fachlichen Eignung des Bewerbers hinaus und umfaßt auch andere Gesichtspunkte (vgl. BVerfGE 24, 268, 275/276).

Eine negative Entscheidung des Richterwahlausschusses besagt deshalb nicht, daß sie auf mangelnder Eignung des Bewerbers für das Richteramt beruht, vielmehr können für die Mitglieder des Ausschusses auch andere Gesichtspunkte maßgebend gewesen sein. Welche Erwägungen im einzelnen ausschlaggebend waren, kann einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden, da diese als echte Wahlentscheidung sich einer Begründung entzieht (vgl. BVerfGE a.a.O.). Schon aus diesem Grund kann die Revision mit ihrem Vorbringen, der Richterwahlausschuß habe „auf Antrag der Justizbehörde die Nichteignung der Klägerin für das Richteramt festgestellt”, nicht durchdringen.

b) Soweit die Revision überhaupt in Zweifel zieht, daß es sich um eine echte Wahlentscheidung handelt, entbehrt dies jeder Grundlage. Die Entscheidung ist in der nach § 17 Abs. 1 und 2 des Hamburgischen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form ergangen. Die Revision trägt nichts vor, was darauf schließen lassen könnte, daß die das Wahlverfahren betreffenden Bestimmungen nicht beachtet worden sind.

Mit welchem Antrag die Justizbehörde die Entscheidung des Richterwahlausschusses herbeigeführt hat, ist für deren Gültigkeit unerheblich. Verfassung und Richtergesetz der Freien und Hansestadt Hamburg schreiben keinen bestimmten Antrag als Voraussetzung für die Wahlentscheidung vor. Die Geschäftsordnung des Richterwahlausschusses sieht allerdings vor, daß die Justizbehörde dem Ausschuß „Vorschläge zur Ernennung von Richtern” vorlegen kann (Ziffer II Nr. 1 der Geschäftsordnung vom 11. Oktober 1978). Das schließt jedoch nicht aus, daß diese Behörde die Entscheidung des Richterwahlausschusses auch ohne einen solchen Antrag oder sogar mit dem Antrag, die Übernahme in das Richteramt auf Lebenszeit abzulehnen, herbeiführen kann. Jedenfalls aber kann die Geschäftsordnung die dargelegte, auf Verfassung und Richtergesetz beruhende umfassende Zuständigkeit des Richterwahlausschusses nicht in der Weise beschneiden, daß dessen Wahlentscheidungen nur dann Gültigkeit beanspruchen können, wenn sie auf einem bestimmten, von der Justizbehörde gestellten Antrag beruhen.

Auch aus § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift kann die Justizbehörde einen Richter auf Probe nach dem Ablauf des zweiten Dienstjahres nur noch wegen Nichteignung entlassen.

Daraus folgt aber nicht, daß es ihr, wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – die Nichteignung nicht festzustellen vermag, versagt ist, den Richterwahlausschuß zur Entscheidung über die Frage der Übernahme des Richters in das Richteramt auf Lebenszeit anzurufen. Da nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg der Vorschlag des Richterwahlausschusses unabdingbare Voraussetzung für die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit ist, andererseits die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe nach dem Ablauf des vierten Dienstjahres nicht mehr möglich ist (§ 22 Abs. 2 DRiG), wird die Justizbehörde in einem solchen Fall sogar gehalten sein, die Entscheidung des Richterwahlausschusses herbeizuführen. Mit welchem Antrag sie dies tut, unterliegt ihrem pflichtgemäßen Ermessen, es hat auf die Wirksamkeit dieser Entscheidung keinen Einfluß.

Es kann deshalb offen bleiben, ob – wie die Revision in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht meint – „das Petitum” in der Vorlage der Justizbehörde an den Richterwahlausschuß „eindeutig” dahin gegangen ist, die Klägerin mangels Eignung nicht in das Richteramt zu übernehmen. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Präses der Justizbehörde den Ausschußmitgliedern im Hinblick auf dieses Petitum zu Recht vorgeschlagen hat, die Vorlage als Antrag auf Übernahme der Klägerin in das Richteramt auf Lebenszeit anzusehen.

c) Die Revision kann auch mit dem Hinweis darauf, daß – gegebenenfalls – die Richter in den Ländern mit Richterwahlausschuß schlechter gestellt wären als die Richter in den Bundesländern ohne einen solchen Ausschuß keinen Erfolg haben. Nach § 22 Abs. 2 DRiG kann zwar in den Ländern ohne Richterwahlausschuß die Entlassung eines Richters auf Probe nach dem Ablauf des zweiten Dienstjahres nur noch bei Nichteignung ausgesprochen werden, während in den anderen Bundesländern der Richterwahlausschuß durch seine Entscheidung die Entlassung auch dann bewirken kann, wenn dieser Entlassungsgrund nicht vorliegt oder jedenfalls nicht festgestellt werden kann. Das ergibt sich aber notwendig aus Einrichtung und Aufgabe des Richterwahlausschusses, wie sie in Art. 63 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg festgelegt sind. Diese Verfassungsbestimmung entspricht, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfGE 24, 268, 274), dem Art. 98 Abs. 4 GG und steht damit im Einklang mit dem Bundesrecht.

d) Da sonach die formelle und materielle Gültigkeit der Entscheidung des Richterwahlausschusses und damit der Entlassungsgrund des § 22 Abs. 2 Nr. 2 DRiG i.Verb.m. Art. 63 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nicht zweifelhaft sein kann, braucht auf die Einwände der Klägerin gegen die dem Richterwahlausschuß von der Justizbehörde vorgelegten Beurteilungen nicht eingegangen zu werden. Daß die Entscheidung des Richterwahlausschusses auf einem die Wahl berührenden Ermessensfehler beruht, ist nicht ersichtlich.

e) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich auch gegen den Zeitpunkt der Entlassung.

Das vierte Dienstjahr, zu dessen Ablauf nach § 22 Abs. 2 DRiG die Entlassung ausgesprochen werden kann, war am 31. Juli 1979 beendet. Schon vorher, nämlich am 9. Juli 1979, war die Klägerin auf ihren Antrag ohne Bezüge beurlaubt worden. Die Beurlaubung dauerte bis zum 14. November 1979, also 129 Tage. Gemäß § 22 Abs. 4 DRiG verlängerte sich die Frist des § 22 Abs. 2 DRiG um die Dauer dieser Beurlaubung. Die Vierjahresfrist lief deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend dartut, erst am 7. Dezember 1979, dem Tage der von der Beklagten verfügten Entlassung, ab. Die Entlassung, wie auch die am 17. Oktober 1979 vorgenommene Mitteilung der Entlassungsverfügung (vgl. § 22 Abs. 5 DRiG), sind somit rechtzeitig erfolgt.

Allerdings hätte die Klägerin nach den Mutterschutzbestimmungen zum Ablauf des vierten Dienstjahres nicht gegen ihren Willen entlassen werden können (§ 4 HmbRiG, § 10 der Verordnung über den Mutterschutz für hamburgische Beamte vom 17. Januar 1967). Die Entlassungsverfügung hätte ihr vielmehr erst nach dem Ablauf der viermonatigen Schutzfrist, also am 18. August 1979, mitgeteilt und die Entlassung nach § 22 Abs. 5 DRiG erst mit Wirkung vom Ablauf weiterer sechs Wochen, also vom 29. September 1979, ausgesprochen werden können. Das hat das Dienstgericht bereits für die Entlassung nach § 22 Abs. 1 DRiG entschieden (BGHZ 78, 93, 96/97), es muß in gleicher Weise für die Entlassung nach § 22 Abs. 2 DRiG gelten, weil auch insoweit der Widerstreit zwischen den Belangen des Mutterschutzes und denen des Richterdienstrechts nur auf diesem Wege ausgeglichen werden kann. Darauf kann es aber hier nicht ankommen, da die Vierjahresfrist des § 22 Abs. 2 DRiG infolge der Beurlaubung der Klägerin ohnehin erst am 7. Dezember 1979 ablief. Der Umstand, daß durch die Mutterschutzbestimmungen eine Verschiebung der Frist des § 22 Abs. 2 DRiG bewirkt worden ist, läßt die über diese hinausgehende Fristverlängerung nach § 22 Abs. 4 DRiG unberührt. Die Beklagte war deshalb nicht gehalten, die Entlassung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i. Verb. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 36.000,– DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

 

Unterschriften

Salger, Dr. Bauer, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Macke

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502508

BGHZ

BGHZ, 319

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