Orientierungssatz

1. Für Forderungen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen (Sozialansprüche), haften die Mitgesellschafter grundsätzlich nicht, solange die Gesellschaft besteht, weil sonst durch eine solche Haftung die Vorschrift des BGB § 707 in weitem Umfang gegenstandslos werden würde. Das geht aber nicht an, denn kein Gesellschafter kann während des Bestehens der Gesellschaft gegen seinen Willen gezwungen werden, über seine versprochene Einlage hinaus weitere Beiträge für die Gesellschaft zu leisten (vergleiche BGH, 1962-07-02, II ZR 204/60, BGHZ 37, 299).

2. Die Kündigung eines Gesellschafters hat in der Regel nicht die Vollbeendigung der Gesellschaft zur Folge, sondern führt nur dazu, daß die Gesellschaft in das Liquidationsstadium tritt.

3. Die in einem Gesellschaftsvertrag vorgesehene laufende Zahlung eines „Vorweggewinns” stellt sich nach der Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht als Leibrentenvertrag dar (so auch BGH, 1980-03-13, III ZR 179/78, WM IV 1980, 593).

4. Zur Auslegung einer Klausel in einem Gesellschaftsvertrag über eine Versorgungsabrede zugunsten eines Gesellschafters, die diesem einen Anspruch auf lebenslange Betriebsrente einräumt, ohne daß es hierfür auf den Fortbestand der Gesellschafterstellung des Begünstigten und die weitere Existenz der Gesellschaft ankommt.

5. Zwar können bei der Auflösung einer Kommanditgesellschaft die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft grundsätzlich nicht mehr selbständig eingeklagt werden; sie sind vielmehr im Stadium der Liquidation unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (vergleiche BGH, 1962-07-02, II ZR 204/60, BGHZ 37, 299). Der Ausgeschiedene kann aber dann ausnahmsweise einen Einzelposten isoliert geltend machen, wenn aufgrund besonderer Umstände feststeht, daß er einen auf diese Weise erlangten Betrag keinesfalls zurückzahlen muß (so auch BGH, 1988-07-04, II ZR 312/87, NJW-RR 1988, 1249).

 

Fundstellen

Haufe-Index 647984

ZIP 1989, 852

JuS 1990, 63

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