Leitsatz (amtlich)

›a) In einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren ist der Kläger nicht beschwert, wenn er aufgrund eines prozeßordnungswidrig ergangenen Anerkenntnisurteils obsiegt hat. Eine Berufung gegen dieses Urteil mit dem Ziel, eine gleichlautende Entscheidung, jedoch mit anderer Begründung zu erhalten, ist ihm verwehrt.

b) Die Restitutionsklage nach § 641i ZPO findet auch statt, wenn es sich bei dem anzufechtenden rechtskräftigen Urteil um ein - prozeßordnungswidrig ergangenes - Anerkenntnisurteil handelt.‹

 

Verfahrensgang

AG Ludwigshafen

OLG Zweibrücken

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde am 4. März 1991 geboren. Die Ehe ihrer Mutter mit dem Beklagten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 4. Februar 1991, rechtskräftig seit 21. März 1991, geschieden. Mit der Ehelichkeitsanfechtungsklage hat die Klägerin beantragt, festzustellen, daß sie kein eheliches Kind des Beklagten sei. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ein Anerkenntnis abgegeben, worauf das Amtsgericht der Klage auf entsprechenden Antrag der Klägerin durch Anerkenntnisurteil stattgegeben hat. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie gerügt hat, daß über ihre Klage nicht durch Anerkenntnisurteil, sondern - nach Einholung eines Blutgruppengutachtens unter Einbeziehung des jetzigen Lebensgefährten ihrer Mutter - durch streitiges Urteil hätte entschieden werden müssen. Denn sie habe ein Interesse daran, feststellen zu lassen, ob der Beklagte oder der neue Partner der Mutter ihr leiblicher Vater sei.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung mangels Beschwer als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hält die Berufung für unzulässig, weil die Klägerin weder formell noch materiell beschwert sei. Zwar habe in einer Kindschaftssache wie der vorliegenden, die nicht der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliege, nach §§ 640 Abs. 1 i.V. mit 617 ZPO kein Anerkenntnisurteil ergehen dürfen. Das Amtsgericht habe vielmehr der Anfechtungsklage nur stattgeben dürfen, wenn die Ehelichkeitsvermutung des § 1591 BGB widerlegt worden sei. Indessen habe die Klägerin keinen Anspruch darauf, daß eine gleichlautende Entscheidung lediglich mit anderer, der Prozeßordnung entsprechender Form oder Begründung erlassen werde. Daß für Rechtsmittel in Statussachen keine formelle Beschwer gefordert werde, stehe dem nicht entgegen. Die Berufung sei nur mit dem Ziel einer Klagerücknahme oder eines Klageverzichts zulässig. Auch aus der Rechtskraftwirkung ergebe sich keine Beschwer, da das Anerkenntnisurteil gemäß § 640h Satz 1 ZPO ungeachtet seines prozeßordnungswidrigen Zustandekommens im Falle seiner Rechtskraft für und gegen alle wirke. Die Klägerin habe schließlich auch keinen Anspruch auf Klärung, ob der Beklagte oder der neue Lebensgefährte ihrer Mutter ihr leiblicher Vater sei, da Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Frage sei, ob die Klägerin den Status eines ehelichen Kindes des Beklagten habe.

2. Die von der Revision dagegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch.

a) Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß in dem Verfahren einer Ehelichkeitsanfechtung nach § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ein Anerkenntnisurteil nach der ausdrücklichen Regelung der §§ 640 Abs. 1, 617 ZPO nicht ergehen darf. Das Gericht hat vielmehr von Amts wegen ungeachtet übereinstimmender Aussagen der Beteiligten alle Beweise zu erheben, die der Überprüfung der gesetzlichen Ehelichkeitsvermutung des § 1591 BGB dienlich sind, und in diesem Rahmen in der Regel ein Blutgruppengutachten einzuholen (sog. negativer Abstammungsbeweis; OLG Schleswig DAVorm 1982, 350 f; vgl. auch - für Vaterschaftsfeststellungsverfahren - Senatsurteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 28/85 - FamRZ 1986, 665, 667 m.w.N.; Soergel/Gaul BGB 12. Aufl. § 1591 Rdn. 14, 20; Zöller/Philippi ZPO 18. Aufl. § 640 Rdn. 33, 36).

Diese Grundsätze hat das Amtsgericht nicht beachtet. Sein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen rechtfertigt indes für sich allein kein schutzwürdiges Interesse der obsiegenden Klägerin an einer Berufungseinlegung. Vielmehr erfordert jedes Rechtsmittel grundsätzlich eine Beschwer des Rechtsmittelführers. Nach herrschender Meinung ist die klagende Partei nur dann beschwert, wenn die angefochtene Entscheidung von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag abweicht (sog. formelle Beschwer; MünchKomm/Rimmelspacher ZPO vor § 511 Rdn. 14; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. Allgemeine Einleitung vor § 511 Rdn. 49, 56; Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. vor § 511 Rdn. 18; Zöller/Schneider aaO vor § 511 Rdn. 11). Das ist hier nicht der Fall, da die Entscheidung des Amtsgerichts, daß die Klägerin kein eheliches Kind des Beklagten ist, sowohl inhaltlich als auch der Form nach (Anerkenntnisurteil) den erstinstanzlichen Anträgen der Klägerin entspricht (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1970, 415, 416).

aa) Eine Ausnahme von der formellen Beschwer läßt die herrschende Meinung in Ehesachen zu, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß der die Scheidung beantragende und obsiegende Antragsteller das Rechtsmittel mit dem Ziel einlegt, die Ehe - mittels Klagerücknahme oder Verzicht - aufrechtzuerhalten (Senatsurteil vom 26. November 1986 - IVb ZR 92/85 - BGHR ZPO vor § 511 Beschwer 1 m.w.N.; Stein/Jonas/Grunsky aaO Rdn. 63). In Anlehnung hieran will die Revision die Zulässigkeit ihrer Berufung daraus herleiten, daß sie dem Ziel diene, den prozeßordnungswidrigen Antrag der Klägerin auf Erlaß des Anerkenntnisurteils und damit auch dieses selbst aus der Welt zu schaffen, damit ein prozeßordnungsgemäßes Ehelichkeitsanfechtungsverfahren durchgeführt werden könne. Indessen sind die Fälle nicht vergleichbar. Denn die Klägerin will nicht etwa durch eine Klagerücknahme oder ähnliches eine Wiederherstellung ihres ehelichen Status erreichen, sondern sie begehrt nach wie vor die Feststellung, kein eheliches Kind des Beklagten zu sein. Daß dies nunmehr nicht durch Anerkenntnisurteil, sondern durch streitiges Urteil auf der Grundlage einer Beweisaufnahme geschehen soll, macht dabei keinen Unterschied. Ein Rechtsmittel, welches im Ergebnis das gleiche Ziel wie bisher verfolgt und nur erreichen will, daß die Entscheidung anders als geschehen begründet wird, ist unzulässig (Senatsurteil vom 26. November 1986 aaO).

bb) Auch aus einer Analogie zu § 641i Abs. 2 ZPO, der die Restitutionsklage auch für die im früheren Verfahren obsiegende Partei zuläßt, kann kein genereller Verzicht auf die Rechtsmittelbeschwer in allen Kindschaftsverfahren hergeleitet werden.

Zwar wird entgegen dem Wortlaut des § 641 ZPO, der die Restitutionsklage nach § 641i ZPO auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der nichtehelichen Vaterschaft sowie der Vaterschaft zu einem durch nachfolgende Ehe legitimierten oder für ehelich erklärten Kind beschränkt, zum Teil eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf andere im Kindschaftsprozeß mögliche Statusurteile vertreten (BGHZ 61, 186, jedoch nur für die Restitutionsklage eines nach erfolgreicher Ehelichkeitsanfechtung nichtehelich gewordenen Kindes; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 641i Rdn. 2, allerdings nunmehr mit Ausnahme der Ehelichkeitsanfechtung; ohne Einschränkung: Münch-Komm/Braun aaO § 641i Rdn. 5; Thomas/Putzo aaO § 641i Rdn. 2; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 15. Aufl. S. 1057; Zöller/Philippi aaO § 641i Rdn. 2, 2 a; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl., S. 664; Braun FamRZ 1989, 1129, 1132). Darüber hinaus wird zum Teil das Ziel der Restitutionsklage, unter Durchbrechung der Rechtskraft und unter Verzicht auf die förmliche Beschwer eine größtmögliche Übereinstimmung der gerichtlichen Entscheidung über die Abstammung mit den wahren Abstammungsverhältnissen herbeizuführen (Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 520/80 - FamRZ 1980, 881), zum Anlaß genommen, die Beschwer auch bei einem ordentlichen Rechtsmittel in einem Statusverfahren für entbehrlich zu halten (KG DAVorm. 1985, 412; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 52. Aufl., § 641i Rdn. 1; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 Rdn. 54 und § 641i Rdn. 6; einschränkend für den Fall, daß die obsiegende Partei mit dem Rechtsmittel nunmehr ein anderes Ziel verfolgt: Grunsky StAZ 1970, 248, 253). Die Vertreter der Gegenmeinung lehnen unter Hinweis auf den Ausnahmecharakter des § 641i Abs. 2 ZPO eine so weitgehende Ausdehnung auf normale Rechtsmittelverfahren ab (OLG München NJW-RR 1987, 259, 260; Rosenberg/Gottwald aaO S. 1057; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 641i Rdn. B III; Zöller/Philippi aaO § 641i Rdn. 12; wohl auch MünchKomm/Braun aaO § 641i Rdn. 17, der eine analoge Anwendung des § 641i Abs. 2 ZPO nur in normalen Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 579 ff ZPO befürwortet, und Thomas/Putzo aaO § 641i Rdn. 6, der eine Beschwer für die Berufung nur im Restitutionsverfahren selbst für entbehrlich hält).

Welcher dieser Ansichten zu folgen wäre, kann indes offenbleiben, weil sich auch aus einer analogen Anwendung des § 641i Abs. 2 ZPO die Zulässigkeit der Berufung nicht rechtfertigen ließe. Denn diese Vorschrift setzt voraus, daß die Partei ein gegenüber der anzufechtenden Entscheidung inhaltlich anderes Urteil erstrebt (§ 641i Abs. 1 ZPO). Dieses Ziel verfolgt die Klägerin aber, wie oben ausgeführt, nicht.

b) Die Revision wendet ferner ein, die Klägerin sei wegen des Verlustes ihrer Rechte als eheliches Kind jedenfalls materiell beschwert. Denn durch das rechtskräftige Anfechtungsurteil erhalte sie rückwirkend den Status der Nichtehelichkeit und müsse nunmehr im Verfahren gemäß § 1600n BGB gerichtlich feststellen lassen, wer ihr wirklicher Vater sei. In diesem Verfahren könne sich aber ergeben, daß der in die Begutachtung einbezogene frühere Ehemann ihrer Mutter, hier der Beklagte, in Wirklichkeit doch ihr leiblicher Vater sei. Während nun ein Kind, dessen Abstammung vom Ehemann der Mutter im Rahmen eines prozeßordnungsgemäßen Anfechtungsverfahrens aufgrund von Gutachten verneint worden sei, mit Hilfe der Restitutionsklage nach § 641i ZPO seine eheliche Abstammung wiederherstellen könne, indem es sich auf ein neues Gutachten stützt, welches die im Erstverfahren erhobenen Beweise widerlegt, sei der Klägerin in einem derartigen Fall der Weg über § 641i ZPO versperrt. Denn da das Ersturteil auf dem bloßen Anerkenntnis ohne Beweiserhebung beruhe, lägen die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage nicht vor, so daß die Klägerin ihre eheliche Abstammung nicht mehr feststellen lassen könne.

Auch dies macht die Berufung der Klägerin nicht zulässig.

Dabei kann die in der Literatur erörterte Frage, inwieweit eine materielle Beschwer für den Rechtsmittelkläger ausreicht, im vorliegenden Fall auf sich beruhen (zum Streitstand vgl. MünchKomm/Rimmelspacher vor § 511 Rdn. 16 und Stein/Jonas/Grunsky aaO Rdn. 51 jeweils m.w.Nachw.). Denn abgesehen von dem von ihr selbst gewollten und auch durch die Berufung nicht anders beabsichtigten Verlust ihres ehelichen Status ergibt sich keine Beeinträchtigung der Rechtsposition der Klägerin.

aa) Gemäß § 640h ZPO wirkt das rechtskräftige Urteil, das der Ehelichkeitsanfechtungsklage der Klägerin stattgibt, für und gegen alle. Daß es verfahrensfehlerhaft durch Erlaß eines Anerkenntnisurteils zustande gekommen ist, ist nicht erheblich (OLG Karlsruhe aaO; Zöller/Philippi aaO § 640h Rdn. 2; a.A. - für Vaterschaftsfeststellungsverfahren - OLG Hamm FamRZ 1988, 854). Der Standesbeamte ist gemäß §§ 30, 70 PStG i.V. mit § 8 PStV zur Eintragung eines entsprechenden Randvermerks im Geburtenbuch verpflichtet (OLG Karlsruhe aaO; MünchKomm/Mutschler, BGB, 3. Aufl., § 1593 Rdn. 25). Das Urteil bewirkt rückwirkend den Wegfall der Rechte und Pflichten aus dem ehelichen Kindschaftsverhältnis und gibt dem Kind zugleich diejenigen eines nichtehelichen Kindes. Damit entfällt u.a. auch die Sperre des § 1593 BGB und macht den Weg frei zur Feststellung der Abstammung vom wahren Erzeuger und zu seiner unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme (BGHZ 83, 391, 394). Das Urteil enthält andererseits keinen rechtskraftfähigen Ausspruch darüber, daß das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt. Rechtskraftfähig festgestellt wird im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren lediglich die rechtliche Zuordnung des Kindes zu dem Ehemann der Mutter, da Streitgegenstand der Ehelichkeitsanfechtungsklage nur der eheliche oder nichteheliche Status des Kindes, nicht aber sein wahres Abstammungsverhältnis ist. Soweit im Verfahren durch Erhebung eines Blutgruppengutachtens eine Aussage über die blutsmäßige Abstammung getroffen wird, ist sie für den Ehelichkeitsanfechtungsprozeß nur ein Urteilselement, das nicht in Rechtskraft erwächst (BGHZ aaO 394, 395; MünchKomm/Mutschler aaO § 593 Rdn. 26; Soergel/Gaul aaO, § 1593 Rdn. 36; Zöller/Philippi aaO § 640h Rdn. 3). Noch weniger besteht ein Anspruch des Kindes darauf, daß im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren mittels Einbeziehung eines dritten in Betracht kommenden Erzeugers zugleich seine wahre Abstammung geklärt wird. Denn dies ist nicht Gegenstand des Anfechtungsverfahrens. Daher kann die Klägerin mit ihrem Einwand, sie habe ein Interesse an der Feststellung, ob der Beklagte oder der jetzige Lebensgefährte ihrer Mutter ihr leiblicher Vater sei, weshalb dieser in die Begutachtung mit einzubeziehen sei, nicht gehört werden. Sie ist durch das Anerkenntnisurteil nicht benachteiligt. Denn auch bei prozeßordnungsgemäßem Vorgehen des Amtsgerichts hätte sie keine rechtskraftfähige Feststellung zu ihrer wahren Abstammung erhalten können. Diese kann sie vielmehr nur in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen den vermeintlichen Erzeuger erreichen.

bb) Diese Rechtslage hat zugleich zur Folge, daß der als wahrer Erzeuger in Anspruch Genommene im Vaterschaftsfeststellungsverfahren behaupten darf, daß das Kind doch vom Ehemann der Mutter abstamme (BGHZ aaO S. 394). Der Ehemann muß in diesem Verfahren gegebenenfalls eine Untersuchung nach § 372a ZPO dulden (MünchKomm/Mutschler aaO Rdn. 28; Soergel/Gaul aaO Rdn. 36; Rosenberg/Schwab/Gottwald, aaO S. 1053; Zöller/Philippi aaO § 640h Rdn. 11). Stellt sich dabei entgegen früherer Annahme anhand eines neuen Gutachtens die wahre Abstammung vom Ehemann der Mutter heraus, kann das Kind im Wege der Restitutionsklage gemäß § 641i ZPO gegen das frühere rechtskräftige Urteil, das seinen Status als eheliches Kind beseitigt hat, vorgehen (BGHZ 61, 186 f). Unter neuem Gutachten ist dabei nicht ein erneutes Gutachten zu verstehen. Selbst dann, wenn das Gericht im Vorprozeß überhaupt kein Gutachten eingeholt hat und ein besonders eklatanter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz in Betracht kommt - etwa wenn wie hier nur aufgrund Anerkenntnisses des Beklagten Ehemannes entschieden wurde -, ist eine Wiederaufnahme nach § 641i ZPO möglich (BGHZ 61 aaO S. 193; Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 19/92 - BGHR ZPO § 641i Abs. 1 Gutachten 2; Braun, aaO 1135; Zöller/Philippi aaO § 641i Rdn. 8). Daher greift die Befürchtung der Klägerin, von einem späteren Restitutionsverfahren abgeschnitten und deshalb materiell beschwert zu sein, nicht durch. Für das Restitutionsverfahren selbst ist nach der Sonderregelung in § 641i Abs. 2 ZPO, wie ausgeführt, keine Beschwer erforderlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993694

NJW 1994, 2697

BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Ehelichkeitsanfechtungsverfahren 1

BGHR ZPO § 641i Abs. 1 Ehelichkeitsanfechtung 2

BGHR ZPO vor § 511 Beschwer 7

DRsp IV(418)289b-c

FamRZ 1994, 694

FuR 1994, 241

MDR 1995, 718

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