Verfahrensgang

OLG Celle (Beschluss vom 15.04.1996; Aktenzeichen 17 UF 237/95)

LG Lüneburg (Teilurteil vom 21.11.1995; Aktenzeichen 30 F 74/95)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle vom 15. April 1996 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 630 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung über seine Einkünfte und auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts in Abänderung des Scheidungsverbundurteils in noch zu beziffernder Höhe in Anspruch. Das Amtsgericht – Familiengericht – verurteilte den Beklagten durch Teilurteil vom 21. November 1995, der Klägerin Auskunft „über seine gesamten Einkünfte in den vergangenen drei Jahren durch Vorlage der Einkommensteuererklärung, Einkommensteuerbescheide und Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen für diesen Zeitraum zu erteilen”. Gegen dieses Teilurteil legte der Beklagte Berufung ein.

Das Berufungsgericht setzte den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren auf 630 DM fest und verwarf die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig, weil die Berufungssumme nicht erreicht und das Rechtsmittel deshalb nach § 511 a ZPO nicht statthaft sei.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. Er ist der Ansicht, daß das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufungsinstanz zu gering bemessen habe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die durch die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ – GSZ – 128, 85, 87 f) bestätigt wurde, davon ausgegangen, daß sich die Beschwer eines Beklagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Sind keine Anhaltspunkte für ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten gegeben, so ist abzustellen auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Dagegen bleibt der Wert des geltend gemachten Auskunftsanspruchs außer Betracht (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 – XII ZR 88/92 – FamRZ 1993, 1423 m.N.).

2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Aufwandes für die Auskunftserteilung unterliegt in der Rechtsmittelinstanz nur einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, insbesondere ob es alle wesentlichen Umstände des Falles in seine Betrachtung einbezogen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 24. März 1993 – XII ZB 6/93 – BGHR ZPO § 511 a Wertberechnung 9 m.N.).

Das Berufungsgericht hat sich mit allen Einzelheiten, die der Beklagte bezüglich des bei der Erteilung der Auskunft zu erwartenden Aufwandes vorgetragen hat, beschäftigt und diesen Aufwand mit 630 DM bewertet. Die sofortige Beschwerde zeigt nicht auf, daß ihm dabei Ermessensfehler unterlaufen sind. Der Beklagte hat im Gegenteil keine überzeugenden Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht (vgl. § 511 a Abs. 1 S. 2 ZPO), den zu erwartenden Aufwand höher zu bewerten.

a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte die geforderte Auskunft für die Jahre 1992 und 1993 erteilen kann, ohne sich der Hilfe seines Steuerberaters zu bedienen. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Ziff. 1 des Entscheidungssatzes des Teilurteils hat der Beklagte die Auskunft nur durch Vorlage der bezeichneten Belege zu erteilen. Da ihm diese nach seinem eigenen Vorbringen zur Verfügung stehen, bedarf es lediglich einer Zusammenstellung der für jedes Jahr geforderten Unterlagen, nämlich der Steuererklärungen, der Steuerbescheide und der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen.

Soweit der Beklagte geltend macht, das Berufungsgericht habe die Bescheinigung seines Steuerberaters vom 27. Februar 1996 fehlerhaft gewürdigt, diese beziehe sich nicht auf das Erstellen von Steuererklärungen, sondern betreffe allein das Zusammenstellen der Unterlagen für jedes Jahr und weise hierfür Kosten von jeweils 630 DM netto aus, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der genannten Bescheinigung umfaßt die mit einem Kostenaufwand von 630 DM pro Jahr veranschlagte Leistung des Steuerberaters die „Auskunft über die gesamten Einkünfte durch Vorlage geeigneter Unterlagen und vorzunehmender Erläuterungen”. Eine solchermaßen spezifizierte Auskunft schuldet der Beklagte nach dem Teilurteil nicht. Die von ihm ausschließlich verlangte Vorlage der bezeichneten Unterlagen kann er vielmehr selbst vornehmen, auch wenn er Gesellschafter bzw. Mitgesellschafter von insgesamt drei Firmen ist.

b) Die voraussichtlichen Kosten des Steuerberaters für die Erstellung der Unterlagen für das Jahr 1994 hat das Berufungsgericht – ausgehend von der Bescheinigung vom 27. Februar 1996 – mit 630 DM angesetzt. Diese Bewertung läßt Ermessensfehler nicht erkennen. Auch der Beklagte erhebt hiergegen keine Einwendungen.

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist als ein zusätzliche kostenverursachender Gesichtspunkt nicht zu berücksichtigen, daß das Geschäftsjahr der Firma O. GmbH & Co. KG nicht mit dem Kalenderjahr identisch ist, sondern den Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres umfaßt. Der Beklagte braucht die in den Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesenen Betriebsergebnisse nicht etwa auf das vom Geschäftsjahr abweichende Kalenderjahr umzurechenen, um der Verurteilung zur Auskunftserteilung zu entsprechen. Er schuldet vielmehr allein die Vorlage der tatsächlich erstellten Unterlagen, wie der Formulierung in Ziff. 1 des Entscheidungssatzes zu entnehmen ist.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Zysk, Hahne, Sprick, Weber-Monecke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1530797

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