Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde

 

Normenkette

ZPO § 554b; BGB § 677

 

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. August 1988 - 3 U 39/87 - wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 42.430 DM

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

1.

Ein Vertrag ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.

2.

Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint.

a)

Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, daß der Geschäftsführer ein Geschäft für einen anderen besorgt (§ 677 BGB). Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewußtsein und mit dem Willen, (zumindest auch) im Interesse eines anderen zu handeln (BGHZ 16, 12, 13; 65, 354, 357). Die Beweislast für diesen Willen trifft grundsätzlich den Geschäftsführer, wenn er von dem Geschäftsherrn Aufwendungsersatz erlangt (BGHZ 40, 28, 31). Bei objektiv fremden Geschäften besteht allerdings schon aufgrund der Vornahme eine tatsächliche Vermutung für Bewußtsein und Willen der Fremdgeschäftsführung (BGHZ aaO). Auch bei zugleich eigenen und fremden Geschäften wird der Wille, ein fremdes Geschäft mitzubesorgen, vermutet (BGHZ 65, 354, 357; 70, 389, 396; 98, 235, 240).

b)

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es ist vielmehr aufgrund einer Würdigung des gesamten Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger bei ihrer Tätigkeit als Erbensucher bis zum Abschluß einer Vereinbarung mit dem gefundenen Erben nicht mit dem Willen handeln, ein Geschäft des gesuchten Erben zu besorgen. Es stützt diese Überzeugung auf die Feststellung, daß die Kläger einerseits keine Verpflichtungen gegenüber dem noch nicht gefundenen Erben übernehmen wollen, insbesondere keine Sorgfaltspflicht und ersichtlich auch nicht die Verpflichtung, den Erben ohne Rücksicht auf das Zustandekommen einer Honorarvereinbarung Auskunft zu erteilen (§ 681 Satz 2 i.V.m. § 666 BGB), und daß sie andererseits sich nicht mit dem Ersatz nachgewiesener Aufwendungen zufriedengeben. Diese Würdigung läßt revisionsrechtlich erhebliche Fehler nicht erkennen.

c)

Einen Anspruch auf Herausgabe des von den Beklagten durch die Tätigkeit der Kläger Erlangten nach § 684 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht ebenfalls deswegen verneint, weil die Kläger nicht den Willen zur Fremdgeschäftsführung gehabt hätten. Auch dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Anspruch nach § 684 Satz 1 BGB setzt wie derjenige aus § 683 voraus, daß eine Fremdgeschäftsführung vorliegt, daß also der Geschäftsführer mit dem Willen gehandelt hat, das Geschäft mindestens auch als fremdes zu führen.

d)

Einen Anspruch nach § 687 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, weil die Beklagten keine Ansprüche nach §§ 677, 678, 681, 682 BGB geltend gemacht hätten.

Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten an die Kläger ihrem Erklärungswert nach nicht auf die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gerichtet waren. Dies läßt im Rahmen der beschränkten revisionsgerichtlichen Nachprüfbarkeit Rechtsfehler nicht erkennen.

3.

Auch ein Bereicherungsanspruch der Kläger unmittelbar aus § 812 BGB ist nicht gegeben.

Der Geschäftsführer hat gegen den Geschäftsherrn, der die Geschäftsführung nicht genehmigt, grundsätzlich keine Ansprüche, insbesondere nicht auf Ersatz seiner Aufwendungen. Nur wenn der Geschäftsherr das ihm in § 687 Abs. 2 BGB eingeräumte Wahlrecht ausübt, kann der Geschäftsführer Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, allerdings nur insoweit, wie der Geschäftsführer durch sie bereichert ist. Damit wird der Geschäftsherr einerseits davor bewahrt, alles nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben zu müssen, was er durch die Geschäftsführung erlangt hat; andererseits wird er davor geschützt, die Aufwendungen des Geschäftsführers in größerem Umfang ersetzen zu müssen, als er bereichert ist. Macht der Geschäftsherr die in Betracht kommenden Ansprüche nach § 687 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht geltend, so kann der Geschäftsführer keinen Ausgleich gemäß §§ 684 Satz 1, 812 BGB beanspruchen. Er kann dieses Begehren auch nicht unmittelbar auf § 812 stützen. Vielmehr darf der Geschäftsherr die Vorteile aus der Geschäftsführung ersatzlos behalten (BGHZ 39, 186, 188 f.; Steffen in BGB-RGRK § 687 Rn. 31; MünchKomm Seiler 2. Aufl. § 687 Rn. 12; Staudinger/Wittmann, BGB 12. Aufl. § 687 Rn. 20).

 

Unterschriften

Krohn

Engelhardt

Werp

Rinne

Wurm

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1456511

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