Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Seit dem Inkrafttreten des Rentenrefomgesetzes 1992 ist der auszugleichende Ehezeitanteil einer vor den 1. Januar 1992 bezogenen und nach § 306 Abs. 1 SGB VI nicht neu festzustellenden gesetzlichen Vollrente wegen Alters nach der Neufassung des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB zu berechnen.

Dabei sind Werteinheiten aus einer pauschalen Anrechnungszeit (§ 58 SGB VI) mit den nach § 253 Abs. 2 SGB VI zu berechnenden Anteil der Ehezeit zuzuordnen.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 253 Abs. 2, § 306 Abs. 1; RVO § 1304 Abs. 2 S. 3; AVG § 83 Abs. 2 S. 3; ArVNG Art. 2 § 14; AnVNG Art. 2 § 14

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe

AG Heidelberg

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 16. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vorn 14. Juni 1994 teilweise aufgehoben und in Ziffer 1 und 2 wie folgt neu gefaßt:

Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird Satz 1 des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengerichts – Heidelberg vorn 16. September 1992 dahingehend abgeändert, daß vom Rentenversicherungskonto Nr. 64 140223 H 020 des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, auf das Rentenversicherungskonto Nr. 24 270730 5 538 der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe, eine monatliche Rentenanwartschaft von 467,56 DM, bezogen auf den 30. April 1989, übertragen wird. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaft ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Wegen der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

 

Gründe

I.

Die Parteien haben am 20. Oktober 1951 die Ehe geschlossen. Am 31. Mai 1989 ist der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) rechtshängig geworden.

Beide Ehegatten haben während der Ehezeit (1. Oktober 1951 bis 30. April 1989, § 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann (Antragsgegner) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) und die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA, weitere Beteiligte zu 2). Außerdem haben beide Anrechte auf betriebliche Altersversorgung erlangt.

Seit dem 1. Mai 1983 bezieht der am 14. Februar 1923 geborene Ehemann von der BfA eine Vollrente wegen Alters, die bei Ehezeitende einschließlich des Krankenkassenbeitrags monatlich 1.972,20 DM betrug. Den Ehezeitanteil seiner (fiktiven) Altersrente berechnete die BZA in ihrer ursprünglichen Auskunft, die auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rentenrechts erteilt wurde, mit 1.568,90 DM monatlich.

Der Ehezeitanteil der Rentenanrechte der am 27. Juli 1930 geborenen Ehefrau. die zum Ende der Ehezeit eine Berufsunfähigkeitsrente bezog, belief sich nach einer Auskunft der LVA Baden vom 9. Juli 1992 auf 497,48 DM monatlich. 1991 bewilligte ihr die LVA Baden anstelle der bisher gezahlten Rente Altersruhegeld. Der Ehezeitanteil dieses tatsächlich gezahlten Altersruhegeldes beträgt ausweislich einer im Laufe des Beschwerdeverfahrens erteilten Auskunft der LVA Baden 577,22 DM.

Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 535.71 DM im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB und – zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungen – in Höhe von weiteren 46,23 DM, jeweils bezogen auf den 30. April 1989, im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Baden übertragen.

Bei der Ermittlung des im Wege des Splittings auszugleichenden Betrages ist das Amtsgericht von dem Ehezeitanteil der dem Ehemann zustehenden, fiktiv errechneten Vollrente wegen Alters ausgegangen, den die BfA auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rentenrechts mit 1.568,90 DM errechnet hatte. Für die Ehefrau hat es den ursprünglich mitgeteilten Ehezeitanteil der Rentenanwartschaft zugrunde gelegt und die durch Rentensplitting zu übertragende Anwartschaft mit (1.568,90 DM - 497,48 DM = 1.071.42 DM : 2 =) 535,71 DM errechnet.

Gegen den Beschluß des Amtsgerichts hat die BfA Beschwerde eingelegt mit der sie auf seiten des Ehemannes einen nach neuem Rentenrecht errechneten Ehezeitanteil der tatsächlich gezahlten Regelaltersrente in Höhe von 1.512,33 DM berücksichtigt wissen will.

Das Oberlandesgericht ist dem nicht gefolgt. hat aber für die Ehefrau den – höheren – Ehezeitanteil der an sie tatsächlich ausgezahlten Altersrente berücksichtigt und den Beschluß des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß es die im Wege des Splittings nach 5 1587b BGB übertragenen monatlichen Rentenanwartschaften auf (1.568.90 DM - 577,22 DM = 991,68 DM: 2=) 495,84 DM herabgesetzt hat. Im übrigen hat es die Beschwerde der BfA als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der BfA.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß für die Zwecke des Versorgungsausgleichs der auszugleichende Rententeil aus dem tatsächlichen Zahlbetrag der bezogenen Rente zu ermitteln ist, wenn ein Ehegatte (hier: der Ehemann) am Ende der Ehezeit bereits die Regelaltersrente bezieht, weil diese endgültig feststeht und ein weiterer Versorgungsfall mit einer veranderten Rentenleistung nicht mehr eintreten kann (vgl. Johannsen/Renrich/Hahne. Eherecht, 2. Aufl. § 1587a BGB Rdn. 169 m.N.). Der Berechnung einer fiktiven Vollrente wegen Alters bedarf es unter diesen Umständen nicht (Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 – RVb ZB 504/80 – FWtZ 1982, 33. 34 f; Münch-Kwnnt/Sander, BGB 3. Aufl. S 1587a Rdn. 244; PalandtiDiederichsen, BGB 55. Aufl. 5 1587a Rdn. 49 m.w.N.).

An diesem Grundsatz hat sich auch nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) nichts geändert.

Zwar hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, soweit es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den fraglichen Sachverhalt erfaßt, auch wenn die Rechtsänderung – wie hier – erst nach dem Ehezeitende eingetreten ist (Beschluß vom 7. Oktober 1992 – XII ZB 58/91 – FamRZ 1993, 294, 295 m.N.).

Die neuen Bestimmungen des SGB VI gelten gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich auch für Sachverhalte und Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1992 bestanden haben (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 aaO) und erfassen somit auch bereits laufende Leistungen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf – damals noch 5 291 – BT-Drucks. 11/4124 S. 206).

Vor diesem Zeitpunkt geleistete Renten unterliegen den Bestimmungen des 3GB VI aber nur dann, wenn sie neu festzustellen und die persönlichen Entgeltpunkte dabei neu zu ermitteln sind, § 300 Abs. 3 Satz 1 BGB VI. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

Eine Neufeststellung der Rente ist nähmlich nur durchzuführen. wenn – abweichend von der bisherigen Berechnung -neue zu berücksichtigende Beitrags- oder beitragsfreie Zeiten nachgewiesen werden (vgl. BT-Drucks. 11/4124 aaO zu § 291 Abs. 3), angerechnete Zeiten entfallen oder ein neuer Versicherungsfall eintritt (vgl. Ruland NJW 1992, 1, 7). Die Einführung des BGB VI ist hingegen allein kein Anlaß, die einer bereits geleisteten Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte neu zu bestimmen (§ 306 Abs. 1 BGB VI; Ruland aaO; Borth, Versorgungsausgleich 2. Aufl. 2. Kap. Rdn. 206 – S. 102 –). Auch die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist kein Neufeststellungsgrund (vgl. § 76 Abs. 7 BGB VI; Ruland/Michaelis, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, Kap. 24 Rdn. 15).

Da eine Neufeststellung der Anwartschaften des Ehemannes – zu Recht – nicht erfolgt ist, bleibt für die Wertermittlung im Rahmen des Versorgungsausgleichs die diesem tatsächlich gezahlte Altersrente maßgeblich. Das stellt auch die weitere Beschwerde nicht in Abrede.

Allerdings hat das Oberlandesgericht übersehen, daß die seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auskunft der BfA vom 24. Oktober 1989 auf einer fiktiv errechneten Vollrente wegen Alters und nicht auf der tatsächlich gezahlten Bestandsrente beruht, wie von der BfA mit Schreiben vom 24. Januar 1994 klargestellt wurde. Schon deshalb kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.

2. Der Ehezeitanteil des dem Ehemann gezahlten Altersruhegeldes ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nach neuem Recht zu berechnen.

Das RRG 1992 hat auch die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB geändert. Damit sollte die Berechnungsmethode an die neue Rentenformel angepaßt werden (vgl. die Begründung des gemeinsamen Fraktionsentwurfes zur Änderung des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, BTDrucks. 11/4124 5. 234).

Bei der Neufassung des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB hat der Gesetzgeber neben der Rentenanwartschaft ausdrücklich auch bereits laufende Renten einbezogen. Eine gesonderte Regelung zur Ermittlung des Ehezeitanteils solcher Renten enthält diese Vorschrift aber nicht (vgl. Ruland/Bergner, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, Kap. 27 Rdn. 20; Borth aaO Rdn. 211). Sie bestimmt lediglich, daß der Betrag zugrunde zu legen ist, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergäbe (während nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 a.F. die in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen Versicherungsjahre maßgeblich waren). Damit setzt sie allerdings voraus, daß sämtliche der tatsächlich bezogenen Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte (früher: Werteinheiten) ganz oder teilweise entweder der Ehezeit oder aber außerhalb der Ehezeit liegenden Zeiten zugeordnet werden können.

Davon ging auch die Begründung des gemeinsamen Fraktionsentwurfes zur Änderung des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB (aaO) aus: „Bei Renten, die nach dem vor 1992 geltenden Recht ermittelt und dann umgewertet worden sind, kann nachträglich eine solche Zuordnung durch Umrechnung der Werteinheiten in Entgeltpunkte vorgenommen werden.”

Das bedeutet zugleich, daß für die Ermittlung des Ehezeitanteils nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F. nur das neue, ab 1. Januar 1992 geltende Recht angewendet werden kann, und zwar auch dann, wenn ein vor diesem Zeitpunkt entstandener und festgestellter Rentenanspruch zu beurteilen ist. Denn erst das neue Rentenrecht hat die Möglichkeit einer zeitlichen Zuordnung auch für solche (gemäß § 264 Satz 1 5GB VI im Verhältnis 100 zu 1 in Entgeltpunkte umzurechnende) Werteinheiten geschaffen, die auf pauschale Ausfallzeiten entfallen:

a) Die bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Ausfallzeiten waren durch die Rentenreform 1957 eingeführt worden. Da diese Ausfallzeiten grundsätzlich nachzuweisen waren, standen die Versicherten hinsichtlich der Zeiten vor 1957 häufig in Beweisnot. Daher wurde mit Art. 2 § 14 AnVNG – Art. 2 § 14 ArVNG eine Pauschalregelung getroffen, wonach eine Ausfallzeit unter Berücksichtigung der mit Beiträgen belegten und der nicht belegten Kalendermonate ermittelt wird (vgl. die Begründung zum gemeinsamen Fraktionsentwurf des RRG 1992 zu § 248 RRG – jetzt: § 253 SGB VI –, BT-Drucks. 11/4124 5. 200). Diese nach § 58 SGB VI nunmehr als 0132 „Anrechnungszeit” bezeichnete pauschale Ausfallzeit ist der Rentenberechnung zugrunde zu legen, wenn sie mehr Monate umfaßt als die nachgewiesene Anrechnungszeit vor dem 1. Januar 1957 (vgl. Wolff in: Lueg/von Maydell/Ruland, Gemeinschaftskommentar zum BGB, Gesetzliche Rentenversicherung, § 253 BGB VI Rdn. 13).

Das vor 1992 geltende Recht kannte indes keine spezifische Verteilungsregelung für Werteinheiten aus der Anrechnung einer pauschalen Ausfallzeit (vgl. Klattenhoff DAngVers1994, 68, 73 a.E.). Diese Werteinheiten ließen sich zwar dem Zeitraum vor dem 1. Januar 1957, nicht aber bestimmten einzelnen Kalendermonaten zuordnen (vgl. Schmeiduch in: Handbuch zum Sozialrecht, Gruppe 5 Rdn. 5024) und folglich auch nicht anteilig einer vor 1957 beginnenden Ehezeit.

Für die Ermittlung des Ehezeitanteils im Rahmen des Versorgungsausgleichs bestimmten § 1304 Abs. 2 Satz 3 RVO und § 63 Abs. 2 Satz 3 AVG daher, daß bei der für den Ehezeitanteil der Rentenanwartschaft maßgeblichen Berechnung des Verhältnisses der Werteinheiten solche nach Art. 2 § 14 ArVNG bzw. AnVNG unberücksichtigt blieben.

Diese Berechnungsweise, die hier auch der ursprünglichen Ehezeitauskunft der BfA vom 24. Oktober 1989 zugrunde lag, hatte indes zur Folge, daß die auf die pauschale Ausfallzeit entfallende Rentenanwartschaft auch dann teilweise der Ehezeit zugeordnet wurde, wenn die Eheleute nach dem 1. Januar 1957 geheiratet hatten und die pauschale Ausfallzeit damit eindeutig vor Ehebeginn lag.

Die sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Vorlagebeschlüsse des OLG Bremen NJW 1980, 702 ff – zurückgenommen – und des AG Singen FamRZ 1990, 637 ff) sind durch die Neuregelung des RRG 1992 ausgeräumt worden.

b) Die Rentenreform des RRG 1992 und die Neufassung des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB hatten zur Folge, daß nunmehr die in §§ 1304 RVO, 83 AVG enthaltenen Bestimmungen zur Berechnung des Ehezeitanteils entfallen konnten (vgl. Borth aaO Rdn. 177).

Denn § 253 Abs. 2 SGB VI regelt die Aufteilung der pauschalen Anrechnungszeit in einer Weise, die es erstmals ermöglicht, sie zeitlich zuzuordnen (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 253 5GB VI Rdn. 9; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 253 5GB VI Rdn. 21). Diese Regelung ist insbesondere im Hinblick auf den Versorgungsausgleich getroffen worden, wie sich aus der Begründung des gemeinsamen Fraktionsentwurfs (aaO S. 200) ergibt. Sie bestimmt, daß der Anteil der pauschalen Anrechnungszeit, der auf einen Zeitabschnitt (hier: die Ehezeit) entfällt, die volle Anzahl an Monaten ist, die sich ergibt, wenn die pauschale Anrechnungszeit mit der für ihre Ermittlung maßgebenden verbleibenden Zeit in diesem Zeitabschnitt (Teillücke) vervielfältigt und durch die Gesamtlücke geteilt wird (Berechnungsbeispiel bei MünchKomm/Sander aao § 1587a Rdn. 183).

c) Nur diese Berechnung des Ehezeitanteils pauschaler Anrechnungszeiten nach § 253 Abs. 2 SGB VI (der hier die neue, der Beschwerde zugrundeliegende Auskunft der BfA vom 7. Oktober 1992 folgt) wird der stillschweigenden Voraussetzung des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F. gerecht, daß sämtliche der Rente zugrundeliegenden Werteinheiten bzw. Entgeltpunkte ganz oder teilweise entweder der Ehezeit oder der außerhalb der Ehe liegenden Zeit zugeordnet werden können.

Der Senat schließt sich daher der im Schrifttum vorherrschenden Auffassung an, daß auch bei der Berechnung des Ehezeitanteils bereits vor dem 1. Januar 1992 bezogener und nach 5 306 Abs. 1 BGB VI nicht neu zu berechnender Vollrenten wegen Alters Werteinheiten für eine pauschale Anrechnungszeit entsprechend § 253 Abs. 2 BGB VI zeitlich aufzuteilen sind (vgl. Schmeiduch FamRZ 1991, 377, 385; ders. in: Handbuch zum Sozialrecht aaO Rdn. 5051; Soergel/Bchmeiduch, BGB 12. Aufl., Nachtrag, § 1587a Rdn. 113w 5. 39 unten; RGRK-BGB/Wick, 12. Aufl. § 1587a Rdn. 157; Wick in FamGb 5 1587a BGB Rdn. 145; Bergner in: Ruland, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, Kap. 27 Rdn. 22 a.E.; Verbandskommentar, Anhang 9.2 5 1587a BGB Anm. 6.33 e und 6.34; Klattenhoff aaO S. 73 f; Arbeitsanweisungen der Rentenabteilung, LVA Rheinprovinz Mitteilungen 1991, 324, 328 unter 4.3.1; a.A. Ladschneider in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Teil V Rdn. 146.2 f und OLG Celle FWtZ 1993, 208 m. abl. Anm. Schmeiduch FantrtZ 1993, 812).

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem auch nicht der Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1993 – XII ZB 138/91 – FamRZ 1994, 92, 96 entgegen. Soweit darin ausgeführt ist, daß das neue Rentenrecht keine Auswirkungen auf die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat, soweit eine Neufeststellung der Renten der Parteien nach dem 1. Januar 1992 nicht in Betracht kommt, betrifft dies allein die Frage, ob dem Versorgungsausgleich die bereits gezahlten Renten der Parteien oder aber nach neuem Rentenrecht berechnete fiktive Altersversorgungen zugrunde zu legen sind. Soweit dem Beschluß entnommen werden kann, daß bei nach altem Rentenrecht festgestellten und gezahlten Regelaltersrenten auch der Ehezeitanteil nach dem vor 1992 geltenden Recht zu ermitteln sei, hält der Senat daran nicht fest.

Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht daher als Ehezeitanteil des (fiktiven) Altersruhegeldes des Ehemannes den ursprünglich nach altem Rentenrecht ermittelten Betrag von 1.568,90 DM berücksichtigt. Auszugehen ist vielmehr von dem nach neuem Rentenrecht ermittelten Ehezeitanteil der (tatsächlich gezahlten) Regelaltersrente. Dieser beläuft sich nach der neuen Auskunft der BfA vom 7. Oktober 1992, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen, auf 1.512,33 DM.

3. Auch gegen den mit 577,22 DM errechneten Ehezeitanteil der an die Ehefrau gezahlten vorgezogenen Altersrente bestehen keine Bedenken. Insbesondere war – abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts – dieser im Vergleich zum Ehezeitanteil der fiktiven Altersrente höhere Anteil der vorgezogenen Altersrente zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1961 aaO S. 33 ff und vom 11. April 1984 – IVb ZB 876/80 – FamRZ 1984, 673 f).

4. Der im Wege des Splittings auszugleichende Betrag beläuft sich somit auf 1.512,33 DM (Ehezeitanteil der tatsächlich gezahlten Regelaltersrente des Ehemannes) – 577,22 DM (Ehezeitanteil der tatsächlich gezahlten Altersrente der Ehefrau) = 935,11 DM: 2 = 467,56 DM (Aufrundung gemäß § 121 Abs. 2 BGB VI).

5. Soweit das Oberlandesgericht einen Ausgleich betrieblicher Rentenanwartschaften im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführt hat, ist diese Entscheidung nicht angefochten.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Zysk, Hahne, Sprick, Weber-Monecke

 

Fundstellen

NJW 1996, 1344

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