Leitsatz

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Betreiberin eines Blockheizkraftwerks sein.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 6 Satz 1 WEG

 

Das Problem

  1. Der Bauträger räumt den 21 Wohnungseigentümern einer Wohnungseigentumsanlage am 31.7.2009 den Besitz an den Wohnungseigentumsrechten ein. In der Wohnungseigentumsanlage befindet sich ein Blockheizkraftwerk. Dieses bildet zusammen mit einem Heizkessel die Heizungsanlage.
  2. Im Februar 2010 beantragt Verwalter V für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer W eine Steuernummer. V ist der Ansicht, W betreibe ein Blockheizkraftwerk: W stelle an Versorger Strom gegen Entgelt zur Verfügung. Das Finanzamt fordert vor diesem Hintergrund von V Unterlagen an, unter anderem einen Beschluss zur Errichtung des Blockheizkraftwerks. V teilt dem Finanzamt daraufhin mit, es gebe keinen Beschluss über die Errichtung des Blockheizkraftwerks. Der Bauträger habe die Wohnungseigentumsanlage mit dem Blockheizkraftwerk errichtet.
  3. Im Februar 2011 geht beim Finanzamt ein Schreiben von Wohnungseigentümer K ein, in dem er vorsorglich Einspruch gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung 2009 – falls ein Bescheid erlassen worden sei – einlegt. Weiterhin beantragt K, als Empfänger der zu erlassenden Feststellungsbescheide eingetragen zu werden.
  4. In einem Feststellungsbescheid vom März 2011 stellt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen fest und gibt den Bescheid V als Empfangsbevollmächtigtem für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt. Das Finanzamt gibt daneben allerdings auch K im Wege der Einzelbekanntgabe eine Ausfertigung des Bescheids bekannt, welche den Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen sowie den auf K entfallenden Anteil hieran enthält.
  5. Gegen diesen Bescheid legt K Einspruch ein. Er wendet sich gegen die unterlassene Erfassung der vom Blockheizkraftwerk produzierten und von den Wohnungseigentümern ausschließlich für Privatzwecke genutzten Mengen an Wärme und Strom. Außerdem begehrt er die Berücksichtigung der Vorsteuerbeträge sowie der AfA von den gesamten Anschaffungskosten auf Basis einer 10-jährigen Nutzungsdauer sowie die Berücksichtigung weiterer mit dem Betrieb der Anlage im Zusammenhang stehender Ausgaben. K meint, das Blockheizkraftwerk sei "notwendiges Betriebsvermögen". V sei nicht berechtigt gewesen, den unternehmerischen Nutzungsanteil mit ca. 30 % zu schätzen und das Blockheizkraftwerk nur in diesem Umfang dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Bei dem Stromeigenverbrauch handle es sich um eine Lieferung an den Energieversorger sowie eine Rücklieferung. Der KWK-Zuschlag sei eine Einnahme. Die erfolge an Dritte, denn die Abrechnung der Entnahme erfolge durch Verbrauchsmessung. Da nur Betriebseinnahmen vorlägen, sei das Blockheizkraftwerk vollständig dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Es bestehe hinsichtlich des Blockheizkraftwerks eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die GbR könne keine Privatentnahmen durchführen, da die Wärme und der Strom von der aus 21 Personen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft verbraucht werde. Da Wärmemengenzähler vorhanden seien, könne das Verhältnis zwischen abgegebenem Strom und abgegebener Wärme durch Ablesung ermittelt werden.
  6. Das Finanzamt ändert daraufhin mit Einspruchsentscheidung vom 11.10.2011 die Besteuerungsgrundlagen. Entsprechend ändert sich K's Anteil nach der bereits in dem Feststellungsbescheid getroffenen Verteilungsquote. Im Übrigen weist das Finanzamt den Einspruch zurück. Das Blockheizkraftwerk sei zulässigerweise dem notwendigen Privatvermögen zugeordnet. Da V unstreitig berechtigt sei, alle den Wohnungseigentümern obliegenden An- und Abmeldungen sowie sonstige Anzeigen bei zuständigen Behörden vorzunehmen und die Wohnungseigentümer und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei allen Behörden in den Angelegenheiten des Anwesens zu vertreten, seien die V ausgeübten steuerrechtlich zulässigen Wahlrechte zur Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung und zur Zuordnung des Blockheizkraftwerks zum ertragsteuerlichen Privatvermögen der Besteuerung zugrunde zu legen. V habe das Blockheizkraftwerk entsprechend des geschätzten unternehmerischen Nutzungsanteils dem Unternehmen zugeordnet. Da die Anlage nur insoweit betrieblich genutzt werde, als Strom gegen Entgelt in das Netz eingespeist werde, betrage der betriebliche Nutzungsanteil 25 %. Entsprechend seien 25 % der Vorsteuern aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Streitjahr aufgrund des Zuflussprinzips keine Einnahmen erzielt habe, seien nur Betriebsausgaben in Form der AfA unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer des Blockheizkraftwerks von 10 Jahren sowie die Vorsteuer zu berücksichtigen. Daher seien die gewerblichen Einkünfte in Höhe von -990 EUR festzustellen.
  7. Dagegen richtet sich die Klage. K bezweifelt, ob V's Vollmacht für das Blockheizkraftwerk gültig sei. Weiter macht er geltend, dass das Blockheizkraftwerk den W...

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