Leitsatz

Ist eine Photovoltaikanlage in erster Linie zur Versorgung des eigenen Einfamilienhauses ausgerichtet und wird nur der überschüssige Strom an ein Stromversorgungsunternehmen geliefert, wird hierdurch keine Unternehmereigenschaft begründet. Aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage ist mithin kein Vorsteuerabzug möglich.

 

Sachverhalt

Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses ließ 1997 eine Photovoltaikanlage errichten. Die Anlage hat eine Nennleistung von 2 970 Kilowattstunden und produziert durchschnittlich 2 000 kWh im Jahr. Für die Jahre 1997 bis 2000 wurde der von der Photovoltaikanlage produzierte Strom zunächst selbst verbraucht und nur die überschießende Strommenge eingespeist. Die Einspeisung ergab einen Anteil von 57 bis 80 % des produzierten Stroms. Ab Mai 2000 wurde der gesamte Solarstrom eingespeist. Hintergrund ist die Einführung des Erneuerbare-Energie-Gesetzes, welches eine höhere Einspeisvergütung von 0,99 DM/kWh vorsah. Die Eigentümerin begehrte aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage den Vorsteuerabzug. Die selbst verbrauchte Strommenge unterwarf sie der Eigenverbrauchsbesteuerung.

Die Einspeisung nur des überschüssigen Stroms, begründet mangels nachhaltiger wirtschaftlicherTätigkeit keine Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG. Die Umsätze aus der Einspeisung betrugen in den Streitjahren zwischen 130 DM und 190 DM, die Anschaffungskosten über 45 000 DM. Hiernach besitzen die Umsätze im Verhältnis zu den Anschaffungskosten ein so geringes wirtschaftliches Gewicht, dass hieraus noch keine die Unternehmereigenschaft begründende nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit abgeleitet werden kann. Nach den Gesamtumständen wurde die Solarstromanlage aus ideellen, nicht aber aus wirtschaftlichen, unternehmerischen Gründen angeschafft.

 

Hinweis

Das Urteil steht im Einklang mit der Verwaltungsauffassung, hat jedoch nur in Altfällen Bedeutung, in denen die Photovoltaikanlage zunächst für die Eigenversorgung diente. Wird der gesamte erzeugte Strom in das Netz eingespeist, ist die Unternehmereigenschaft für das Betreiben der Anlage gegeben.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.03.2006, 5 K 491/02; Az. des BFH: V R 10/07.

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