Leitsatz

Voraussetzung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG ist, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der Haushaltshilfe besteht. Den Beteiligten eines Arbeitgeberpools steht für ihre anteiligen Aufwendungen für eine gemeinsam für alle Angehörigen des Pools tätige Haushaltshilfe keine Steuerermäßigung zu, wenn der Pool als GbR und als Arbeitgeber der Haushaltshilfe anzusehen ist.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen machten für das Jahr 2003 Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses geltend. Es handelte sich dabei um Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, welche in einem Pool von 9 Arbeitgebern beschäftigt war. In dem gemeinsamen Arbeitsvertrag, in dem der Pool als Arbeitgeber und die Haushaltshilfe als Arbeitnehmerin bezeichnet sind, wurden u. a. die regelmäßige Arbeitszeit, die Arbeitsorte, die Kündigungsmöglichkeiten und die Höhe des Arbeitsentgelts geregelt. Einer der am Pool beteiligten Personen übernahm die Pflichten zur Abgabe der Meldungen zur Sozialversicherung und der Lohnsteuer, sowie die Abrechnung unter den Poolmitgliedern. Die anteiligen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung wurden von jedem Poolmitglied selbst entrichtet. Die Steuerpflichtigen vertreten die Auffassung, dass sie persönlich Arbeitgeber und damit Auftraggeber der Haushaltshilfe seien und ihnen somit die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG zustehe.

Nach Auffassung des FG steht den Steuerpflichtigen die Steuerermäßigung nicht zu, da sie nicht Arbeitgeber sind. Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung ist das Vorliegen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses. Gemeinschaftliche Beschäftigungen oder Beschäftigungen mit Personengesellschaften stellen keine haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse dar. Nach dem Gesetz wird zwar nicht ausdrücklich verlangt, dass der Steuerpflichtige die Beiträge zur Sozialversicherung oder die Lohnsteuer selbst entrichtet. Aus der Formulierung "Aufwendungen des Steuerpflichtigen." kann jedoch nicht geschlossen werden, dass mittelbare Zahlungen ausreichend sind. Das FG weist auf den Beschluss des BFH v. 23.12.2002, XI B 90/02, BFH/NV 2002 S. 613 hin, wonach kein Raum für den Abzug mittelbarer Aufwendungen besteht, wenn nicht ein Dritter Arbeitgeber ist. Dass der Pool und nicht die Steuerpflichtigen Arbeitgeber der Haushaltshilfe waren ergibt sich sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus der tatsächlichen Durchführung. Der Pool stellt eine GbR dar und er war der Arbeitgeber der Haushaltshilfe.

 

Hinweis

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zugelassen. Betroffene sollten gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und auf das Revisionsverfahren verweisen. Die Aussichten dieses Verfahrens sind positiv zu beurteilen, da nach dem BM-Schreiben v. 3.11.2006 für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG bei Mietern und Wohnungseigentümern gemeinschaftliche Beschäftigungsverhältnisse steuerlich anerkannt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2006, 1 K 1407/04; Az. des BFH: VI R 1/07.

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