Leitsatz

Auch bei einer Betriebserweiterung ist für die Darlegung der Investitionsabsicht keine verbindliche Bestellung zur Bildung einer Ansparrücklage erforderlich, wenn bereits konkrete Vorbereitungshandlungen vorgenommen wurden.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige plante im Jahr 2005 eine Erweiterung der Kapazität seiner vorhandenen Photovoltaikanlage um ca. das Dreifache der bisherigen Leistung, Dazu waren bereits Maßnahmen am Dach vorgenommen und die Einspeisungsgenehmigung beantragt worden. Das Finazamt versagte die Ansparabschreibung, weil eine Betriebserweiterung anzunehmen sei und noch keine verbindliche Bestellung vorlag.

Nach Auffassung des FG war die Investitionsabsicht im Jahr 2005 hinreichend konkretisiert, selbst wenn man von einer wesentlichen Betriebserweiterung ausgeht. Grundsätzlich erfordere die Darlegung der Investitionsabsicht eine Prognoseent­scheidung über das voraussichtliche Investitionsverhalten. Dabei sei das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" erfüllt, wenn auf Grund aller Umstände des Einzelfalls und der bereits gegenwärtigen, vorhandenen Tatsachen entschieden werden kann, dass die Investition voraussichtlich durchgeführt wird. Lediglich bei einer Neugründung und bei einer wesentlichen Erweiterung seien unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsverhinderung besondere Anforderungen an die Konkretisierung zu stellen. Dies sei das Vorliegen einer verbindlichen Bestellung oder des Herstellungsbeginns.

Dieses Erfordernis bestehe im vorliegenden Fall nicht, weil der Steuerpflichtige im Jahr der Rücklagenbildung bereits Vorbereitungsmaßnahmen für die geplante Investition durchgeführt habe, die diese hinreichend konkretisierten.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 21.01.2010, 11 K 435/08 E; Az. des BFH: III R 15/10.

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