Leitsatz

Wer sich als Steuerberater nicht angemessen gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit versichert, wird seinen Beruf nicht lange ausüben dürfen.

 

Sachverhalt

Eine Steuerberaterin verlor ihre Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und wurde daraufhin von ihrer Steuerberaterkammer dazu aufgefordert, den (Fort-)Bestand einer entsprechenden Versicherung nachzuweisen. Nachdem die Beraterin nicht auf die Aufforderung reagiert hatte, widerrief die Kammer schließlich ihre Bestellung als Steuerberaterin.

Das FG urteilte, dass die Steuerberaterkammer die Bestellung zu Recht widerrufen hat. Unterhält der Steuerberater keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit, ist seine Bestellung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG zu widerrufen. Die Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Versicherung ergibt sich aus § 67 StBerG; eine Berufshaftpflichtversicherung ist daher eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als Steuerberater. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung, deren unabdingbare Folge der Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist.

 

Hinweis

Der Widerruf ließ sich nicht nur über die fehlende Berufshaftpflichtversicherung der Beraterin rechtfertigen. Sie hatte zudem zwischenzeitlich die eidesstaatliche Versicherung abgegeben und wurde infolgedessen in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen. Aus diesem Grund konnte bei ihr ein Vermö­gensverfall vermutet werden, nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ein eigenständiger Grund für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.03.2011, 6 K 427/10; Az. des BFH: VII B 76/11.

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