Leitsatz

Ein Haushalt i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG setzt einen inländischen Haushalt voraus, in dem das hauswirtschaftliche Leben unter Beteiligung des Steuerpflichtigen abläuft. Dabei kann es sich auch um einen "ruhenden" Haushalt handeln.

 

Sachverhalt

Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses lebt aus gesundheitlichen Gründen im gesamten Jahr 2004 in einem Pflegeheim. Sie behält ihre Wohnung im eigenen Einfamilienhaus aber bei und möchte gelegentlich in ihr Haus zurückkehren, sofern ihr dies gesundheitlich möglich ist. Im Jahr 2004 lässt sie umfangreiche Malerarbeiten ausführen. Der Antrag auf Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG wurde von dem Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, dass eine Steuerermäßigung nur für Aufwendungen in einem aktiven laufenden Haushalt zu gewähren sei.

Nach § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG kann für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens 600 EUR der Aufwendungen, ermäßigt werden. Nach Auffassung des FG handelt es sich im Urteilsfall um einen Haushalt i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG, da weder der Wortlaut des Gesetzes, noch die Gesetzesbegründung eine Präzisierung des Begriffs inländischer Haushalt enthält. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht der Auffassung, dass eine Förderung zu gewähren ist, da nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes – Vermeidung der Schwarzarbeit – auch ein ruhender Haushalt ausreichend ist.

Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zugelassen. In zwei weiteren Fällen muss der BFH ebenfalls klären, was zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählt. Das FG Thüringen hat mit Urteil v. 13.10.2005 die Steuerermäßigung für die Kosten der Renovierung einer Hausfassade abgelehnt (Az. beim BFH VI R/7705). Mit Urteil vom 4.10.2005 hat das Niedersächsische FG die Auffassung vertreten, dass die umfassende Renovierung eines Badezimmers nicht begünstigt sei (Az. beim BFH VI R 74/05). In gleich gelagerten Fällen sollten Betroffene Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 09.11.2005, 3 K 343/05

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