Leitsatz

Die Eltern von drei minderjährigen Kindern lebten voneinander getrennt. Der Ehemann lebte in Deutschland. Die Ehefrau war nach der Trennung im Jahre 2000 mit den drei gemeinsamen Kindern in ihre Heimat nach Nordspanien zurückgekehrt. Ihr war die elterliche Sorge für die drei Kinder übertragen worden. Der Ehemann machte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 von ihm für die Kinder geleistete Schulgeldzahlungen sowie ihm entstandene Flugkosten für von ihm und den Kindern durchgeführte Reisen von und nach Spanien als außergewöhnliche Belastung geltend.

 

Sachverhalt

Der Kläger begehrte den Abzug von Besuchskosten für seine in Spanien lebenden drei Kinder als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002. Er erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Pilot, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Er lebte von seiner Ehefrau, einer spanischen Staatsangehörigen, getrennt. Sie war nach der Trennung im Jahre 2000 mit den drei gemeinsamen Kindern in ihre Heimat nach Nordspanien zurückgekehrt. Dort besuchten die beiden älteren Kinder die Deutsche Schule, das dritte Kind den der Deutschen Schule angeschlossenen Kindergarten. Das AG hatte mit Beschluss vom 17.8.2000 der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht übertragen. Mit weiteren Beschlüssen regelte das AG den vom Kläger zu leistenden Kindesunterhalt, in den die Schulkosten für den Besuch der Deutschen Schule einflossen, sowie das Umgangsrecht des Klägers mit den Kindern. Das BVerfG gab mit Beschluss vom 1.3.2004 der Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 17.8.2000 und die diesen Beschluss bestätigende Entscheidung des OLG statt.

Der Kläger machte außerdem in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 von ihm geleistete Schulgeldzahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte erließ die Streitjahre 2001 und 2002 betreffend mehrere geänderte Einkommensteuerbescheide. In seinen geänderten Einkommensteuerbescheiden vom 1.4.2004 erkannte er die geltend gemachten Schulgeldzahlungen als außergewöhnliche Belastungen an, da das AG in seiner Unterhaltsregelung auch die Schulgeldzahlungen festgelegt habe. Der Kläger legte gegen diese Bescheide Einspruch ein, mit der er die Berücksichtigung ihm entstandener Flugkosten für von ihm und den Kindern durchgeführte Reisen von und nach Spanien in 2001 und 2002 als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Die Höhe dieser Aufwendungen wurde von ihm belegt. Der Beklagte wies die Einsprüche des Klägers zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage, mit der er weiterhin die Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Flugkosten als außergewöhnliche Belastung begehrte.

Seine Klage hatte zum Teil Erfolg.

 

Entscheidung

Das FG hielt die angefochtenen Bescheide insoweit für rechtswidrig, als die dem Kläger entstandenen und von ihm erklärten Flugkosten für von ihm und den bei der getrennt lebenden Ehefrau lebenden Kindern zur Wahrnehmung des Umgangsrechts und zur Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen Kindern durchgeführte Reisen von und nach Spanien nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG bei der Einkommensteuer für die Streitjahre 2001 und 2002 berücksichtigt worden waren. Soweit der Beklagte bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die genannten Streitjahre die vom Kläger erklärten Schulgeldzahlungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt hatte, folgte das FG dieser rechtlichen Würdigung nicht. Diese Aufwendungen seien lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 30 % als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigungsfähig mit der Folge, dass der aus dem Klagebegehren des Klägers ergebende Betrag der Minderung der Einkommensteuer für die jeweiligen Streitjahre mit dem aus der anteiligen Berücksichtigung der Schulgeldzahlung resultierenden Betrag der Erhöhung der Einkommensteuer zu saldieren war. Zu den dem Kläger entstandenen Flugkosten vertrat das FG anders als der BFH (BFH, Urteil v. 28.3.1996, III R 208/94, BStBl II 1997, 54) die Auffassung, Aufwendungen seien jedenfalls dann außergewöhnlich und zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts außerhalb des Kinderlastenausgleichs als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen, wenn, wie im vorliegenden Fall, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls Sorgerecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder innehabende Elternteil in das Ausland übersiedelt und dadurch bei dem nicht aufenthalts- und sorgeberechtigten Elternteil erhebliche Reisekosten für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Umgangs- und Kontaktpflegeverpflichtung anfallen. Ein derartiger Mehraufwand entstehe der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen außerhalb dieser Gruppe üblicherweise nicht, weil in aller Regel Eltern und ihre minderjährigen Kinder zusammen wohnten.

Danach sei gleichzeitig die Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen des Klägers dem ...

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