Leitsatz

Aufwendungen für die teilweise Überdachung eines innenliegenden Balkons im Dachgeschoss sind als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes zu beurteilen, wenn nach der Baumaßnahme zusätzlicher umbauter Raum, wenn auch nur im geringen Ausmaß (hier: ca. 7 qm Grundfläche), entsteht. Werden neben den zu Herstellungskosten führenden Erweiterungsmaßnahmen Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, sind die für diese Maßnahmen aufgewendeten Kosten insgesamt als Herstellungskosten zu beurteilen, wenn Erweiterungs- und Instandsetzungsmaßnahme bautechnisch ineinandergreifen. War die geringfügige Erweiterung des umbauten Raums im Dachgeschoss das geeignete und notwendige Mittel, um eine dauerhafte Lösung hinsichtlich eindringender Feuchtigkeit zu erzielen, ist die Erweiterung untrennbar mit der Instandsetzung des Gebäudes im Sinne eines Ineinandergreifens verbunden.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.7.2005, 8 K 263/04

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