Das steht im Urteil

Aufwendungen für ein nicht untergeordnet privat genutztes Arbeitszimmer können anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.[1]

 

Der Sachverhalt

Der Steuerpflichtige macht die anteiligen Kosten für einen großen, im Erdgeschoss seines EFH teilweise für betriebliche und private Zwecke genutzten Raums als Betriebsausgaben geltend. Der Raum war in einer Ecke mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. Der andere Teil war mit einem Sofa, einem Couchtisch sowie einem Esstisch und einem Fernseher ausgestattet. Der Steuerpflichtige führte aus, dass er den Schreibtisch für betriebliche Büroarbeiten benötige, der Rest des großen Raums sei als Empfangs- und Konferenzraum für seinen Betrieb genutzt worden. Das Finanzamt hat die anteiligen Raumkosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

 

Die Entscheidung des BFH

Das FG hat entschieden, dass die auf die betriebliche Nutzung entfallenden Kosten für das Wohn-/Arbeitszimmer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Es geht davon aus, dass aus der Rechtsprechung des BFH v. 21.09.2009, GrS 1/06, BStBl 2009 II S. 2010, wonach in Bezug auf Reisekosten die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG einer Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten nicht entgegenstehe, folgt, dass auch für den Bereich der Arbeitszimmer eine Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil vorzunehmen ist, wenn die Privatnutzung nicht völlig untergeordnet ist. Der Umstand, dass das steuerliche Existenzminimum bereits zu einer Berücksichtigung von Wohnraumkosten führt, ändert nichts daran, dass die anteiligen Kosten für einen betrieblich genutzten Raum bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind. Lassen sich die insoweit entstandenen Kosten sachgerecht aufteilen, muss der betrieblich veranlasste Anteil den Gewinn mindern. Das FG geht darüber hinaus davon aus, dass, soweit ein anderer Aufteilungsmaßstab nicht ersichtlich ist, eine hälftige Aufteilung der Kosten zulässig ist.

 

Hinweis

Eine positive Entscheidung des BFH würde dazu führen, dass bei Steuerpflichtigen, die aus Platzgründen kein separates Arbeitszimmer haben, der auf die "Schreibtischecke" entfallende Anteil der Raumosten als Werbungskosten abgezogen werden könnte. In ähnlich gelagerten Fällen sollten die Kosten unter Hinweis auf das Revisionsverfahren als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht, und der ablehnende Bescheid durch Einspruch bis zur Entscheidung durch den BFH offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 19.05.2011, 10 K 4126/09

[1] FG Köln, nicht rechtskräftiges Urteil v. 19.5.2011, 10 K 4126/09; Az. des BFH: X R 32/11.

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