Leitsatz

Der als Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassende geldwerte Vorteil aus der Ausübung einer Aktienoption ist in dem Zeitpunkt realisiert, in dem der Arbeitnehmer durch die Ausübung der Option die Verfügungsmacht an den unentgeltlich oder verbilligt erworbenen Aktien erhält.

Der Zuflussannahme stehen gesetzliche Verfügungsbeschränkungen, "restricted shares" nicht entgegen (hier: keine Beleihung und Handelbarkeit der Aktien, aber Vermittlung von Stimmrechten und Dividendenbezugsrecht).

Der Sachbezug ermittelt sich mit dem Kurs im Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers. Dass die Aktien innerhalb der Sperrfrist nicht veräußert bzw. beliehen werden dürfen, führt nicht dazu, dass vom Kurswert ein entsprechender Abschlag vorzunehmen ist. Das gilt vor allem, wenn die Verfügungsbeschränkungen den Börsenwert beeinflusst haben.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob die verbilligte Überlassung von sog. "restricted shares", d.h. von Aktien, die hinsichtlich ihrer Handelbarkeit und Beleihbarkeit Verfügungsbeschränkungen unterliegen, zum sofortigen Zufluss eines geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer führt und wie dieser Vorteil zu bewerten ist.

Das FG hat entschieden, dass der geldwerte Vorteil aus der verbilligten Überlassung von Aktien durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt zufließt, in dem dieser die Aktien nach Ausübung der Option preisgünstig erwirbt. Das gelte auch dann, wenn die Aktien gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen unterliegen. Ob diese Beschränkungen einen Bewertungsabschlag rechtfertigen, ist im Einzelfall zu entscheiden.

 

Link zur Entscheidung

FG Thüringen, nicht rechtskräftiges Urteil v. 14.1.2009, III 922/03, Az. des BFH: VI R 37/09.Thüringer FG, Urteil vom 14.01.2009, III 922/03

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