Leitsatz

Wer nach abgeschlossener Berufsausbildung eine Fachhochschule besucht, um seine beruflichen Kenntnisse zu erweitern, kann die Aufwendungen wegen des Abzugsverbots (§ 12 Nr. 5 EStG) nicht als Werbungskosten, sondern lediglich bis zum Höchstbetrag von 4 000 EUR als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Die Zuordnung zu den Sonderausgaben führt dazu, dass die Aufwendungen bei Fehlen von Einkünften im Jahr der Zahlung nicht über den Verlustabzug in anderen Jahren geltend gemacht werden können.

 

Sachverhalt

Nach Abschluss einer Ausbildung als Hotelfachfrau belegte die Steuerpflichtige an einer Fachhochschule den Studiengang Tourismusmanagement. Das Finanzamt sah die Aufwendungen ab 2004 nicht mehr als Werbungskosten an und stellte einen entsprechend niedrigeren Verlustvortrag fest. Die Steuerpflichtige wandte ein, es handle sich um eine berufliche Fortbildung.

Das FG führt aus, die Neuregelung, die Aufwendungen für ein Erststudium vom Abzug ausschließe und auch ein Studium an einer Fachhochschule erfasse, verletze nicht das steuerliche Nettoprinzip. Das Gesetz enthalte eine zulässige Typisierung. Die Ausbildung sei der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen. Ein Studium eröffne regelmäßig eine neue soziale Stellung. Auch die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium und die Anerkennung dieser Aufwendungen im Rahmen von Ausbildungsdienstverhältnissen sei "im Rahmen einer generalisierenden Betrachtung" vertretbar. Dass die Gesetzesänderung auch bereits begonnene Studiengänge erfasse, beinhalte lediglich eine verfassungsrechtlich zulässige indirekte Rückwirkung.

 

Hinweis

Die Ausführungen des FG nennen keinen sachlichen Grund, warum die eindeutig berufsbedingten Aufwendungen unter Verletzung des steuerlichen Nettoprinzips vom Abzug ausgeschlossen werden dürften und warum der Gesetzgeber nicht gehalten war, sich um eine sachgerechte Lösung zu bemühen, statt nur die frühere, inzwischen als unbefriedigend erkannte Regelung wieder einzuführen. Es ist weiterhin anzuraten, gegen alle einschlägigen Bescheide Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage zu beantragen.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.12.2006, 1 K 2670/05.

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