Leitsatz

Die gesetzliche Regelung, nur während der ersten 3 Monate den Abzug von Verpflegungsmehraufwand nach Begründung des doppelten Haushalts zuzulassen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Frist reicht gewöhnlich, um sich in die Versorgungssituation am neuen Arbeitsort einzufinden.

 

Sachverhalt

In der Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit u.a. Mehraufwendungen für Verpflegung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, mit der Begründung, sie seien nur für die ersten 3 Monate berücksichtigungsfähig. Der Steuerpflichtige trägt vor, dass die zeitliche Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten und damit auch der Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung verfassungswidrig sei, wenn eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliege.

Nach Auffassung des FG ist die Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsaufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung nicht verfassungswidrig. Insbesondere lässt sich dieser Schluss nicht aus der Begründung des Beschlusses des BVerfG v. 4.12.2002 ableiten. Hierin hatte das BVerfG festgestellt, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, dass  der Werbungskostenabzug für notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt 2 Jahre begrenzt ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG 1996). Nicht Gegenstand dieser Entscheidung war die Frage, ob die Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für Verpflegung auf 3 Monate seit Begründung der doppelten Haushaltsführung verfassungswidrig sei. Bei dieser Begrenzung handelt es sich um eine nach der Rechtsprechung des BVerfG zulässige Typisierung.

 

Hinweis

Betroffene sollten die Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen eines doppelten Haushalts ohne zeitliche Beschränkung beantragen und gegen die Ablehnung des Finanzamts unter Hinweis auf das Revisionsverfahren Einspruch einlegen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2007, 4 K 230/06; Az. des BFH: VI R 10/08.

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