Leitsatz

Zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen hat der Steuerpflichtige detaillierte Angaben über Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen zu machen. Allgemeine Beschreibungen wie "Geschäftsbesprechung", "Besprechung" oder "Geschäftsessen" reichen nicht aus.

 

Sachverhalt

Eine selbstständige Grafikerin machte diverse Bewirtungskosten als Betriebsausgaben geltend. Neben den Namen der bewirteten Personen gab sie zum Anlass nur allgemein gehaltene Begriffe wie "Geschäftsbesprechung", "Besprechung" oder "Geschäftsessen" an. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab und verwies auf die unzureichenden Angaben der Grafikerin.

Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Voraussetzung für den Abzug der Bewirtungskosten sei nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG, dass die betriebliche Veranlassung durch schriftliche Angaben zum Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung hinreichend nachgewiesen wird. Die Bezeichnungen "Geschäftsbesprechung", "Besprechung" und "Geschäftsessen" sind für eine betriebliche Veranlassung unzureichend.

 

Hinweis

Zahlreiche Bezeichnungen zum Anlass von Bewirtungsaufwendungen unterlagen schon einer gerichtlichen Überprüfung. Die Angaben "Geschäftsbesprechung", "Akquisitionsbesprechung" und "Mandatsbesprechung" hat der BFH als unzureichend eingestuft, ebenso die Angaben "Arbeitsgespräch", "Infogespräch", "Hintergrundgespräch", "Geschäftsessen" und "Kontaktpflege".

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil v. 28.11.2007, 1 K 3118/07.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Erbschaftsteuergesetz-Kommentar. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen