Leitsatz

Die Kläger wurden als Eheleute für das Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der 1931 geborene Kläger betrieb bis Ende 1999 die Firma "C", einen Einzelhandel mit Haushaltswaren auf dem eigenen Grundstück, das er zur 44 % betrieblich nutzte. Im Jahr 2000 verkaufte er das Grundstück zum Preis von 1,2 Mio. DM, daneben verkaufte er auch die Ladeneinrichtung.

Sowohl den Einzelhandelsbetrieb als auch das Hausgrundstück hatte der Kläger von dem früheren Inhaber der Firma "C" aufgrund des Übertragungsvertrages vom 6. April 1967 erhalten, der mit dem Tode des Kaufmanns "C" zum 23. Januar 1968 wirksam geworden war. Bei ihm war der Kläger zuvor als Geschäftsführer beschäftigt gewesen.

In dem Übertragungsvertrag war vereinbart worden, dass der Kläger nach dem Ableben des Kaufmanns "C" im Einzelnen festgelegte wertgesicherte monatliche Renten ("Legate") zahlen sollte. 500,00 DM sollten an den damals 15-jährigen "M" sowie jeweils 100,00 DM an die damals 43-jährige "I" und die damals 49-jährige "Y" gezahlt werden. Außerdem erhielt Frau "I" ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht in der 3. Etage des Wohn- und Geschäftshauses, in dem die Firma "C" betrieben wurde. In der Betriebsprüfung für 1968 war die Übertragung Gegenstand mehrerer Besprechungen. In der Schlussbesprechung gingen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der Übertragungsvertrag eine Schenkung des Kaufmanns "C" an den Kläger unter Auflage darstelle, dass der Kläger also zu Recht die Buchwerte fortgeführt habe und dass bei dem Übertragenden "C" keine Gewinnrealisierung erfolgt sei. Die Rentenzahlungen an die Begünstigten "M", "I" und "Y" wurden bei dem Kläger gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit dem jeweiligen Ertragsanteil als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt.

Im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf im Jahre 2000 löste der Kläger die Rentenverpflichtung gegenüber dem Begünstigten "M" durch eine Einmalzahlung von 290.000,00 DM ab, die Begünstigten "Y" und "I" waren bereits vorher verstorben. Die Zahlung machte er zu 44 % (i.H.v. 127.600,00 DM) als Minderungsposten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns aus dem betrieblichen Grundstücksteil geltend.

Das Finanzamt veranlagte die Kläger für das Streitjahr zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß zur Einkommensteuer. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die Ablösezahlung könne den betrieblichen Veräußerungsgewinn nicht mindern. Bei der Rentenverpflichtung habe es sich nicht um eine nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgeglichene Gegenleistung für die damalige Übertragung des Unternehmens "C" und des Grundstücks gehandelt, sondern um eine Versorgungsleistung. Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und erließ einen Einkommensteueränderungsbescheid für 2000.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Einspruch und später Untätigkeitsklage. Im Verlauf des Klageverfahrens hat das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung erlassen und dabei die Auffassung vertreten, dass die mit dem Tode des Kaufmanns "C" wirksame Übertragung auf den Kläger kein entgeltlicher Vorgang gewesen sei und dass die dabei übernommenen Verpflichtungen vom Unterhaltscharakter geprägt und privater Natur gewesen seien, nicht jedoch betriebliche Veräußerungsrenten dargestellt hätten.

Im Streitfall habe eine Unterhaltsrente vorgelegen, bei der gem. § 12 Nr. 2 EStG weder die laufenden Zahlungen noch deren Ablösung steuerlich abzugsfähig seien. Nach vorheriger Androhung einer Verböserung hat das Finanzamt im Rahmen der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuerfestsetzung der Kläger geändert und die bislang berücksichtigten Rentenzahlungen von 10.452,00 DM nicht mehr zum Sonderausgabenabzug zugelassen.

Mit ihrer hiergegen fortgeführten Klage halten die Kläger an der zuvor vertretenen Auffassung fest, dass bereits der Unternehmenserwerb durch den Kläger im Jahre 1968 nach der damaligen Rechtslage als entgeltlicher Vorgang hätte beurteilt werden müssen. Die subjektive Einschätzung der Beteiligten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übertragungsvertrages spreche für eine Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung und damit für eine betriebliche Veräußerungsrente.

Die Kläger verfolgten mit ihrer Klage das Ziel, den Einkommensteueränderungsbescheid in der Form der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2004 in der Weise abzuändern, dass zum einen der gewerbliche Veräußerungsgewinn des Klägers um 127.600,00 DM gemindert wird und zum anderen die Rentenzahlungen i.H.v. 10.452,00 DM als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das Finanzamt beantragte Klageabweisung.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das FG teilte die Auffassung des Finanzamts, wonach bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2000 weder die laufenden Rentenzahlungen noch die Ablösezahlung des Klägers an den Begünstigten "M" steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die laufenden Rentenzahlungen stellen Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rech...

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