Leitsatz

Die Entfernungspauschale deckt alle Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Es ist nicht zu unterscheiden zwischen typischen Fahrtkosten und außergewöhnlichen Kosten. Unfallkosten können nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen waren beide Arbeitnehmer und machten in ihrer Steuererklärung 2005 eine Reihe von Werbungskosten und Sonderausgaben geltend, die vom Finanzamt nicht in vollem Umfang anerkannt wurden. In dem FG-Verfahren ging es insbesondere um die Abzugsfähigkeit von Kosten eines Verkehrsunfalls, den der Steuerpflichtige auf seiner Fahrt zur Arbeit hatte. Diese Unfallkosten machte er neben der Entfernungspauschale geltend.

Das FG lehnte den Abzug der Unfallkosten ab. Nach seiner Auffassung ergibt sich die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale für sämtliche Kosten aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe nur für den Fall der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln eine Ausnahmeregelung getroffen, die eine Geltendmachung der tatsächlichen Kosten zulässt. Für andere Aufwendungen fehle eine solche Regelung, sodass davon auszugehen sei, dass auch außergewöhnliche Aufwendungen mit der Pauschale abgegolten seien.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 04.03.2010, 4 K 1497/2008.

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