GmbH und GmbH & Co. KG sind getrennte Unternehmen; sie haben deshalb ihre eigene Buchführung und ihren eigenen Jahresabschluss (§§ 238 ff. HGB). Die Rechnungslegung folgt entsprechend der GmbH & Co.-Richtlinie 90/605/EWG vom 08. 11. 1990 den Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§ 264a HGB). Seit dem KapCoRiLiG vom 24. 02. 2000 (BGBl I 2000, 154) gelten für die GmbH & Co. KG die Vorschriften über den Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Prüfung und Offenlegung für Kapitalgesellschaften nach den §§ 264 ff. HGB. § 264a HGB ordnet die Anwendung dieser Vorschriften auf eine OHG oder KG an, bei der nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter

  • eine natürliche Person oder
  • bei doppel- oder mehrstöckigen Gesellschaften als persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person beteiligt ist.

Aus diesem Grund unterliegt die typische GmbH & Co. KG der Prüfung und Offenlegung. Der Pflichtenumfang ist verschieden, je nachdem, ob es sich bei der GmbH & Co. KG um eine große, mittelgroße oder kleine Gesellschaft handelt (§ 267 HGB, vgl. I B 4.7).

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