Eine mittelbare Beherrschung kann dadurch entstehen, dass eine Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, in der Lage ist, über eine zwischengeschaltete Personengesellschaft im Betriebsunternehmen ihren Willen durchzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Abb. 3.H.10

LÖSUNG A beherrscht mit seinen 25 % das Betriebsunternehmen nicht. Rechnet man aber die Anteile an der C-GmbH & Co. KG hinzu (80 % von 70 % = 56 %), so verfügt A im Betriebsunternehmen über – grundsätzlich ausreichende – 81 % der Anteile.

Die Frage, ob eine mittelbare Beherrschung über eine Kapitalgesellschaft eine Betriebsaufspaltung zu begründen vermag, ist umstritten. Der BFH (Urteil vom 15. 04. 1999, IV R 11/98 BStBl II 1999, 532) verneint einerseits bei einem Besitzunternehmen die Möglichkeit einer Beherrschung über eine GmbH (Durchgriff). Andererseits will der BFH (Urteil vom 29. 11. 2007, IV R 82/05 BStBl II 2008, 471) die mittelbare Beherrschung eines Betriebsunternehmens über eine GmbH ausreichen lassen, um eine Betriebsaufspaltung zu begründen.

 
Praxis-Beispiel

Abb. 3.H.11

LÖSUNG Nach Ansicht der Rechtsprechung genügt der über die C -GmbH vermittelte mittelbare Einfluss des A um eine personelle Verflechtung zu begründen.

Im Falle einer Zwischenvermietung hat der BFH allerdings den mittelbaren Einfluss über eine andere Kapitalgesellschaft ausreichen lassen (BFH vom 28. 11. 2001 BStBl II 2002, 363).

 
Praxis-Beispiel

Abb. 3.H.12

LÖSUNG A hatte der B-GmbH ein Grundstück mit der Auflage vermietet, dieses an die C-GmbH weiter zu vermieten. Der Senat ging davon aus, dass die Weitervermietung und die dadurch vermittelten Einwirkungsbefugnisse des A auf das überlassene Grundstück eine personelle Verflechtung begründen.

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