Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist eine gewerbesteuerliche Kürzung i. H. v. 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes vorzunehmen (sog. einfache Kürzung). Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. Die Regelung soll eine Doppelbelastung des betrieblichen Grundbesitzes mit Grundsteuer und Gewerbesteuer verhindern. Die Kürzung ist seit 2008 nur noch dann zulässig, wenn der zum Betriebsvermögen gehörende Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit ist.

Anstelle der einfachen Kürzung tritt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Gebäude errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung). Dieser Teil des Gewerbeertrags geht also nicht in die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ein und wird im Ergebnis nicht mit Gewerbesteuer belastet. Sinn und Zweck der erweiterten Kürzung ist die Gleichstellung einer vermögensverwaltenden Tätigkeit, die lediglich wegen der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerbesteuerpflichtig ist – z. B. einer GmbH & Co. KG –, mit einer natürlichen Person, die mit dieser Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig wäre. Aktuell wurde die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung auch einer GmbH & Co. KG zugestanden, die selbst wiederum an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt war, in deren Eigentum die vermietete Immobilie stand (BFH GrS vom 25. 09. 2018, GrS 2/16, BStBl II 2019, 262). So urteilte der GrS, dass allein dadurch, dass eine gewerblich geprägte Personengesellschaft Gesellschafterin einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist und an ihr damit einen Anteil hält, sie auch noch keine Tätigkeit entfaltet, die über dieses ausschließliche Verwalten und Nutzen eigenen Grundbesitzes i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG hinausgeht. Somit ist es betriebswirtschaftlich oder haftungsrechtlich steuerlich unbedenklich, Immobilien in Untergesellschaften auszugliedern. Allerdings wurde vom BFH (BFH vom 27. 06. 2019, IV R 44/16, DStR 2019, 1968) auch entschieden, dass die Beteiligung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft an einer anders gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft die Voraussetzung der erweiterten Kürzung nicht erfüllt. Wegen der gewerblichen Prägung der "Untergesellschaft" liegt in diesem Fall keine Verwaltung des eigenen Grundbesitzes vor.

Umstritten ist in Zusammenhang mit der erweiterten Kürzung regelmäßig, welche Tätigkeiten neben der reinen Grundstücksverwaltung und -nutzung noch ausgeübt werden dürfen. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sieht hier einige erlaubte Tätigkeiten vor, wie die Nutzung und Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, die Betreuung von Wohnungsbauten sowie die Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen. Die Einnahmen aus diesen Nebentätigkeiten sind selbst nicht von der erweiterten Kürzung begünstigt, sie stehen aber der erweiterten Kürzung für die Nutzung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes nicht entgegen. Anders allerdings, wenn daneben eine nicht erlaubte – somit schädliche – Tätigkeit ausgeübt wird. In diesem Fall entfällt die Begünstigung insgesamt. Das ist nach dem BFH immer dann der Fall, wenn neben der reinen Grundstücksvermietung auch Ausstattungsgegenstände, insbesondere Betriebsvorrichtungen, mitvermietet werden (BFH vom 11. 04. 2019, III R 36/15, DStR 2019, 1859). Hierbei wurde auch ausdrücklich eine Bagatellgrenze in diesem Zusammenhang verneint, da der BFH durch die gesetzgeberische Formulierung in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG das Wort "ausschließlich" als entsprechend eng auslegt. Auch verfassungsrechtlich sei eine Bagatellgrenze nicht geboten, da die Unternehmen durch eine alternative Gestaltung die nachteiligen Folgen vermeiden könnten – Aufteilung der Betriebe "Vermietung Grundbesitz" und "Vermietung Betriebsvorrichtung" auf zwei Gesellschaften, so der Vorschlag des BFH. Entsprechend urteilte der BFH in zwei weiteren Verfahren (BFH vom 11. 04. 2019, III R 5/18 und BFH vom 11. 04. 2019, III R 6/18). Dagegen hat die OFD NRW (OFD NRW vom 08. 03. 2019 DStR 2019, 1155, ergänzt durch OFD NRW vom 25. 07. 2019 DB 2019, 1821) ein Praxisproblem beantwortet und lässt die erweiterte Kürzung auch bei der reinen Kfz-Überlassung zu privaten Zwecken an einen Gesellschafter/Mitunternehmer zu – die Privatanteile sind dabei in die erweiterte Kürzung einzubeziehen. Ferner ist die erweiterte Kürzung unabhängig davon zu gewähren, ob es sich um Kfz des notwendigen oder des gewillkürten Betriebsvermögens handelt.

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