Die Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten wurde 2008 neu geschaffen. Die Vorschrift soll vor allem der grenzüberschreitenden Gewinnverlagerung durch Lizenzen entgegenwirken, erfasst aber alle Konzessionen und Lizenzen. Ausgenommen sind lediglich die Vertriebslizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen. Eine weitere Ausnahme von der Hinzurechnung besteht für bestimmte Honorare an Künstler und Publizisten. Die Hinzurechnung ist in Höhe eines gesetzlich pauschalierten Finanzierungsanteils von 25 % vorzunehmen. Die Hinzurechnungsquote beträgt 25 %, sodass die effektive Hinzurechnung 6,25 % beträgt. Wichtig bei diesem Hinzurechnungstatbestand ist es, dahingehend abzugrenzen, ob tatsächlich eine Rechteüberlassung oder lediglich eine Nutzung eines Softwaresystems erfolgt. In einem aktuell vom BFH entschiedenen Fall wurde zwar vertraglich eine "Rechteüberlassung" vereinbart, diese stellte sich aber als Nutzungsberechtigung eines Computersystems dar, ohne dass eine Überlassung des Rechtes stattgefunden hätte. Vor diesem Hintergrund wurde eine Hinzurechnung verwehrt (BFH vom 14. 06. 2018, III R 35/15, DStR 2018, 1860).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen