Die Personengesellschaft ist mit dem Ergebnis ihrer gewerblichen Tätigkeit selbst Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Sie unterliegt wie ein Einzelunternehmen mit ihrem Gewerbeertrag der Gewerbesteuer, wenn ihre Betätigung die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt. Auch aus gewerbesteuerlicher Sicht sind die Gesellschafter, die als Mitunternehmer anzusehen sind, damit auch Unternehmer des Betriebs gemäß § 2 Abs. 1 GewStG (BFH vom 03. 04. 2008, IV R 54/04, BStBl II 2008, 742). Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG ändert nicht die Mitunternehmerstellung der Gesellschafter, ermöglicht es aber, GewSt-Messbescheide und GewSt-Bescheide an die Gesellschaft selbst zu richten und wegen rückständiger GewSt-Beträge unmittelbar in das Gesellschaftsvermögen zu vollstrecken.

 
Praxis-Beispiel
  1. Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) haben die Kaufmannseigenschaft der Gesellschaft als sog. Formkaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB). Damit ist in der Regel zugleich ein Gewerbebetrieb i. S. d. GewStG gegeben. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Gesellschaft ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist.
  2. Personenhandelsgesellschaften, die als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder als Steuerberatungsgesellschaften freie Berufstätigkeiten ausüben, unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Dabei müssen aber alle Mitunternehmer die freiberufliche Tätigkeit ausüben; sonst kommt es zu einer Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Bei Beteiligung berufsfremder Personen als Mitunternehmer ist die gesamte Betätigung gewerblich. Steuerberatungsgesellschaften (§ 50 StBerG) und Wirtschaftsprüfergesellschaften (§ 28 WPO) in der Rechtsform der GmbH & Co. KG sind selbst dann als gewerblich zu qualifizieren, wenn die Komplementär-GmbH neben der Übernahme der persönlichen Haftung keine eigene Tätigkeit ausübt, am Gewinn und Vermögen der KG nicht beteiligt ist und auch keine Geschäftsführungsbefugnisse hat.
  3. Wenn sich zwei oder mehr Gewerbebetriebe zu einer Arbeitsgemeinschaft mit dem Ziel zusammenschließen, gemeinsam einen Auftrag auszuführen, entsteht in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese ist grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig, da sie eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Eine Ausnahme von der GewSt-Pflicht gilt nach § 2a Satz 1 GewStG dann, wenn der alleinige Zweck der Arbeitsgemeinschaft in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht. Solche Gestaltungen treten im Baugewerbe häufig auf. Als Folge wird der Gewerbeertrag den beteiligten Unternehmen direkt zugerechnet, da die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaft anteilig als solche der beteiligten Unternehmen gelten (§ 2a Satz 2 GewStG).
  4. Die atypisch stille Gesellschaft kann nicht Steuerschuldnerin i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG sein (BFH vom 12. 11. 1985, VIII R 364/83, BStBl II 1986, 311). Auch der atypisch stille Gesellschafter kann nicht für die GewSt-Schulden des Unternehmens in Anspruch genommen werden. Als Schuldner der GewSt kommt nur der Inhaber des Handelsgewerbes in Betracht. Deshalb sind beispielsweise im Fall der GmbH & Still die GewSt-Erklärungen von der GmbH abzugeben und die GewSt-Bescheide an die GmbH zu adressieren. Lediglich wenn die den einzelnen atypisch stillen Gesellschaftern und dem Inhaber des Handelsgeschäfts steuerrechtlich zuzuordnenden gewerblichen Tätigkeiten nicht identisch sind, können getrennt zu beurteilende gewerbliche Tätigkeiten vorliegen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die atypischen stillen Gesellschafter nur an bestimmten Geschäften oder nur an einem bestimmten Geschäftsbereich des Handelsgewerbes beteiligt sind (BFH vom 06. 12. 1995, I R 109/94, BStBl II 1998, 685).
  5. Die durch Gesetz vom 15. 07. 2013 (BGBl I 2013, 2386) eingeführte Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB, vgl. II A 1.5) ist eine Personengesellschaft, auf die nach § 1 Abs. 4 PartGG grundsätzlich die Regelungen über die GbR (§§ 705 ff. BGB) anwendbar sind. Als Personengesellschaft ist die PartGmbB nicht selbst Steuersubjekt. Die Gesellschafter erzielen in ihrer mitunternehmerischen Verbundenheit gemeinschaftlich Einkünfte, die ihnen nach dem Transparenzprinzip als originäre eigene Einkünfte zuzurechnen sind (§ 18 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Beschränkung der Berufshaftung führt nicht dazu, dass die PartGmbB kraft Rechtsform der GewSt-Pflicht unterliegt (OFD NRW DB 2014, 214). Die Gewerblichkeit kann aber aus anderen Gründen anzunehmen sein, z. B. durch Infizierung der freiberuflichen Tätigkeit durch eine auch nur geringfügig ausgeübte gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG oder durch Beteiligung berufsfremder Personen an der Gesellschaft.
  6. Als berufsfremd wird in der Freiberufler-GmbH & Co. KG auch die mitunternehmerische Beteiligung der Komplementär-GmbH angesehen mit der Folge der GewSt-Pflicht (BFH vom 03. 12. 2003, IV B 192/03, BStBl II 2004, 303; BFH vom 10. 10. 2012, VIII R 42/10, BStBl II 2013, 79).
  7. Die EWIV kann wegen der EU-rechtlich angeordnete...

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