Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG darf eine Körperschaft Spenden unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben geltend machen.

§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 KStG entsprechen im Wesentlichen den Regelungen im Einkommensteuerrecht.

Die Abzugsfähigkeit von Spenden an politische Parteien und Wählervereinigungen wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1994 für Körperschaften gestrichen. § 34 g EStG ist auch nicht über § 8 KStG anwendbar (vgl. den Anwendungskatalog in R 32 KStR).

Spenden sind Ausgaben, die vom Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung erbracht werden (z. B. BFH vom 22. 09. 1993 BStBl II 1993, 874). Mitgliedsbeiträge können grundsätzlich wie Spenden abgezogen werden (§ 8 KStG i. V. m. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG). Mitgliedsbeiträge an Sport- und bestimmte andere Vereine sind nach § 9 Satz 2 Nr. 1–4 KStG vom Spendenabzug ausgeschlossen.

Aufwendungen i. R. d. Sponsorings (vgl. BMF vom 18. 02. 1998 BStBl I 1998, 212) fallen nicht unter die Beschränkungen des § 9 KStG und sind als Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig. Sponsoring liegt vor, wenn das Unternehmen von der Zuwendung an den Verein wirtschaftliche Vorteile hat (z. B. einen Werbeeffekt).

Sowohl bei Spenden als auch beim Sponsoring ist stets vorrangig zu prüfen, ob die Zuwendung an die gemeinnützige Körperschaft nicht als vGA zu werten ist (z. B. BFH vom 08. 04. 1992 BStBl II 1992, 849: Spende einer Kreissparkasse an ihren Gewährsträger).

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind Spenden nur bis zur Höhe von insgesamt 20 % des Einkommens oder 4 ‰ der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abzugsfähig.

Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge überschreiten, sind i. R. d. Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 KStG).

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