Nach § 8 Nr. 5 GewStG sind die nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Dividenden dem Gewinn wieder hinzuzurechnen, wenn die Kapitalgesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums nicht mindestens zu 15 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist (§ 9 Nr. 2a GewStG; sog. Schachtelprivileg).

 
Praxis-Beispiel

Die A-GmbH ist

  1. zu 12 %,
  2. zu 50 %

an der B-AG beteiligt.

In 2019 schüttet die B-AG eine Dividende i. H. v. 1 Mio. EUR an die GmbH aus (die Kapitalertragsteuer soll aus Vereinfachungsgründen außer Betracht bleiben).

LÖSUNG Die GmbH bucht in beiden Varianten: Bank an Beteiligungsertrag 1 Mio. EUR. In beiden Varianten erfolgt bei der Berechnung des körperschaftsteuerlichen Einkommens eine außerbilanzielle Kürzung um 1 Mio. EUR und eine Hinzurechnung von 5 % = 50 000 EUR (§ 8b Abs. 4 KStG ist nicht anzuwenden, da Beteiligung mindestens 10 %).

a) Es liegt kein gewerbesteuerliches Schachtelprivileg i. S. v. § 9 Nr. 2a GewStG vor; daher erfolgt nach § 8 Nr. 5 GewStG i. R. d. § 7 GewStG eine Hinzurechnung i. H. v. 950 000 EUR. Die Dividende wird daher zu 100 % gewerbesteuerpflichtig.

b) Das Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG greift. Da der Gewinn aus der Dividende gem. § 8b Abs. 1 KStG, § 7 GewStG 0 EUR beträgt, braucht für Zwecke der Gewerbesteuer keine Kürzung vorgenommen zu werden. Die 5 % nicht abzugsfähige Ausgaben bleiben aber – kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in § 9 Nr. 2a GewStG – auch für Zwecke der GewSt nicht abzugsfähig. Damit verbleibt ein gewerbesteuerlicher Ertrag i. H. v. 5 000 EUR. Die Betriebsausgaben dürfen nach § 7 GewStG i. V. m. § 8b Abs. 5 KStG unabhängig vom Vorliegen eines Schachtelprivilegs auch für gewerbesteuerliche Zwecke abgezogen werden.

Die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG bzw. die Befreiungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG erfassen ausdrücklich nur Dividenden (vgl. den Hinweis auf § 8b Abs. 1 KStG in § 8 Nr. 5 GewStG bzw. den Begriff "Gewinn aus der Beteiligung" in § 9 Nr. 2a GewStG). Damit bleiben Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG auch für gewerbesteuerliche Zwecke – unabhängig von einer Mindestbeteiligungsquote – zu 95 % steuerfrei (unter Berücksichtigung von 5 % nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben). Die Beschränkungen des § 8b Abs. 3 KStG sind auch für Zwecke der Gewerbesteuer zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Die A-GmbH ist zu 50 % an der B-AG beteiligt. Sie bilanziert die Beteiligung mit den Anschaffungskosten (1 Mio. EUR). In 2019 wird es erforderlich, die Beteiligung auf 1 EUR abzuschreiben.

LÖSUNG Die Teilwertberichtigung ist nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bei der Ermittlung des Einkommens der A-GmbH nicht zu berücksichtigen. Über § 7 GewStG gilt dies auch für Zwecke der Gewerbesteuer.

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