Die Gesellschafter haben bei der Ergebnisverwendung stets die Vorschrift des § 30 GmbHG im Auge zu behalten. Nach § 30 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an die Gesellschafter nicht ausbezahlt werden. Die Dividende darf daher nicht höher sein als das Eigenkapital abzüglich des Stammkapitals; dieses umfasst somit die Positionen Jahresüberschuss/Gewinnvortrag/Gewinnrücklage bzw. Bilanzgewinn sowie Kapitalrücklage.

 
Praxis-Beispiel

Die Bilanz der B-GmbH sieht zum 31. 12. 2019 wie folgt aus:

 
Aktiva Passiva
Diverse Aktiva 120 000 EUR Gezeichnetes Kapital 50 000 EUR
    Gewinnvortrag 30 000 EUR
    Jahresüberschuss 40 000 EUR
  120 000 EUR   120 000 EUR

LÖSUNG Nach § 29 GmbHG dürfen die Gesellschafter maximal eine Ausschüttung i. H. v. 70 000 EUR beschließen. Damit bleibt das Stammkapital erhalten.

Ein Verstoß gegen § 30 GmbHG kann aber z. B. dann eintreten, wenn zwar der Ausschüttungsbeschluss den Vorgaben des § 29 GmbHG entspricht, bei der Auszahlung der Dividende aber das entsprechende Aktivvermögen nicht mehr vorhanden ist. Grundsätzlich sind zwar die Aktiva dem letzten Jahresabschluss zu entnehmen, sie sind aber zeitanteilig fortzuschreiben.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt wie voriges Beispiel. Die Gesellschafter beschließen am 01. 02. 2020 für das abgelaufene Wj. eine Ausschüttung von 70 000 EUR. Die Auszahlung soll im August 2020 erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sind die Aktiva auf 10 000 EUR gesunken.

LÖSUNG Würde nun die Dividende ausbezahlt, so stünde der Gesellschaft das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Kapital nicht mehr zur Verfügung. Die Auszahlung würde zu einer Überschuldung führen.

Im Hinblick auf das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter grundsätzlich unschädlich, wenn Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind und sicher zu erwarten ist, dass der Gesellschafter seine Verpflichtung erfüllen wird.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt wie voriges Beispiel. Gesellschafter G vermietet an die B-GmbH eine Fabrikhalle für angemessene 2 000 EUR monatlich.

LÖSUNG Obwohl im August 2020 die Aktiva nicht einmal mehr das Stammkapital abdecken, kann die Miete weiterhin an G bezahlt werden, ohne dass dieser eine Haftung nach § 30 GmbHG befürchten muss.

Wurden unter Verstoß gegen § 30 GmbHG Leistungen an den Gesellschafter erbracht, so muss der Gesellschafter diese nach § 31 GmbHG der Gesellschaft zurückerstatten. Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

I. R. d. § 31 GmbHG kommt es nicht darauf an, ob der Gesellschafter beim Empfang der Leistung wusste oder wissen musste, dass die Leistung gegen § 30 GmbH verstößt. § 31 Abs. 2 GmbHG regelt nämlich ausdrücklich die Bedingungen, unter denen der gutgläubige Gesellschafter haftet (nämlich nur zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger).

Im Übrigen haften die Geschäftsführer nach § 43 Abs. 3 GmbHG, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen geleistet werden.

Die Haftung nach § 31 GmbHG kann – insbesondere im Insolvenzverfahren – für die Gesellschafter erhebliche Vermögensrisiken bergen, zumal die Ansprüche der Gesellschaft erst in fünf Jahren verjähren.

 
Praxis-Beispiel

Gesellschafter der C-GmbH sind G 1 zu 95 % und G 2 zu 5 %. Die Gesellschaft ist bereits seit Januar 2019 überschuldet, was sich allerdings erst bei Erstellung der Bilanz im Juli 2020 herausstellt. In 2019 hat G 2 für seine Geschäftsführung monatlich 10 000 EUR erhalten. Im August 2020 wird das Insolvenzverfahren beantragt. G 2 ist zu diesem Zeitpunkt völlig mittellos. Der Insolvenzverwalter stellt fest, dass das Gehalt i. H. v. 4 000 EUR monatlich unangemessen ist und fordert für 2019 von den Gesellschaftern die Rückzahlung von 48 000 EUR nach § 31 GmbHG.

LÖSUNG I. R. d. § 31 GmbHG kommt es auf ein Verschulden der Gesellschafter nicht an. Es spielt daher keine Rolle, dass die Gesellschafter von der Überschuldung erst in 2020 erfahren haben.

Da G 2 zahlungsunfähig ist, haftet G 1 auf 95 % der 48 000 EUR, somit auf 45 600 EUR.

Die Gesellschafter können die Leistungen nach § 31 GmbHG nicht als Werbungskosten geltend machen, da sie die Zahlungen nicht leisten, um eine entsprechend höhere Dividende zu erlangen. Die Haftungsbeträge mindern auch nicht eine mögliche verdeckte Gewinnausschüttung, da selbst die Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung keinen Einfluss auf die Höhe der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat.

Wie bei der Rückzahlung der verdeckten Gewinnausschüttung ist die Leistung des Gesellschafters allerdings steuerlich als verdeckte Einlage zu werten. Insoweit erhöhen sich seine Anschaffungskosten. Di...

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