Stellt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrzeug kostenlos zur privaten Nutzung zur Verfügung, so handelt es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört (§ 8 EStG; vgl. H 8.5 KStH "Private Kfz-Nutzung" m. w. N. sowie für die private Kfz-Nutzung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschacht BMF vom 03. 04. 2012 BStBl I 2012, 478 und für Arbeitnehmer im Allgemeinen BMF vom 04. 04. 2018 BStBl I 2018, 592). In § 8 Abs. 2 Sätze 2–5 EStG hat der Gesetzgeber für die Besteuerung des geldwerten Vorteils besondere Regelungen getroffen. Diese Regelungen gelten auch für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer. Danach kann der geldwerte Vorteil nach zwei verschiedenen Berechnungsarten ermittelt werden (vgl. R 8.1 Abs. 9 LStR).

Die GmbH kann den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 % des inländischen Brutto-Listenpreises des Kraftfahrzeugs ansetzen. Bei Fahrzeugen, deren Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sind nur die Hälfte des Bruttolistenpreises anzusetzen, wenn die Anschaffung bzw. erste Überlassung nach dem 31.12.2018 an den Geschäftsführer erfolgte und konkrete, in § 6 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 EStG vorgesehene CO2-Emissionen und rein elektrische Fahrtreichweiten eingehalten werden. Dabei ist zu beachten, dass für die Halbierung der Bemessungsgrundlage in den kommenden Jahren eine Verschärfung dieser Werte vorgesehen ist. Diese sehr vorteilhaften Regeln sollen die Elektromobilität in Deutschland stärken und sind vorerst bis zum Jahr 2030 vorgesehen. Darüber hinaus ist bei einem reinen Elektro-Kfz, also einem solchen ohne CO2-Emission je Fahrtkilometer, mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 40 000 EUR ein Ansatz von nur einem Viertel der Bemessungsgrundlage vorgesehen. Nach BMF vom 24. 01. 2018 BStBl I 2018, 272 gelten diese Regelungen für Brennstoffzellenfahrzeuge entsprechend. Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, so ist diese Nutzungsmöglichkeit unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten zusätzlich mit 0,03 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzurechnen. Alternativ hierzu kann in Absprache mit dem Arbeitgeber jede Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % je Fahrt und Entfernungskilometer angesetzt werden; dies ist auf 180 Fahrten im Jahr beschränkt (entspricht dann dem Pauschalansatz von 0,03 %). Dies hatte der BFH schon länger entschieden (BFH vom 04. 04. 2008, VI R 85/04, BStBl II 2008, 887 und BFH vom 22. 09. 2010, VI R 57/09, BStBl II 2011) und wird nunmehr von der Verwaltung angewendet (BMF vom 04.04.2018 a.a.O.). Der Geschäftsführer kann die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen (§ 9 Abs. 2 EStG).

Listenpreis ist – auch bei gebrauchten oder geleasten – Fahrzeugen die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen (z. B. Navigationsgeräte, Diebstahlssicherungssysteme) und der USt. Der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung bleibt außer Ansatz. Spätere – also nicht werksseitig vorhandene – Ausstattungsmerkmale (Sonderausstattung) erhöhen den Bruttolistenpreis nicht.

 
Praxis-Beispiel

Die X-GmbH stellt ihrer Geschäftsführerin im Veranlagungszeitraum 2019 einen Pkw unentgeltlich zur Verfügung. Der Listenpreis beträgt 55 000 EUR (inkl. USt). Die Geschäftsführerin darf das Fahrzeug auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (ca. 230 Tage/Jahr; einfache Entfernung 17 km) nutzen.

LÖSUNG G muss im Veranlagungszeitraum 2019 folgende Beträge versteuern:

 
1 % von 55 000 EUR × 12 Monate 6 600 EUR
0,03 % × 55 000 EUR × 17 km × 12 Monate 3 366 EUR
= 9 966 EUR

G kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG Werbungskosten i. H. v. (230 Tage × 17 km × 0,30 EUR =) 1 173 EUR geltend machen.

Die Lohnsteuer für die Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit pauschal 15 % angesetzt werden. In diesem Fall muss aber der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernehmen (§ 40 Abs. 3 EStG). Die Pauschalierung ist aber begrenzt auf die Beträge, die der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten geltend machen kann. Die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen mindern die Werbungskosten. Zu beachten ist, dass im Fall der Pauschalierung die Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht nach der 0,002 %-Alternative ermittelt werden kann (BMF vom 04. 04...

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