Die steuerliche Anerkennung setzt einen zivilrechtlich wirksamen Gesellschaftsvertrag voraus.

  • Grundsätzlich ist der formfreie Vertragsschluss möglich, aber in der Praxis ist die Schriftform nötig wegen der Nachweispflicht des Stpfl. für das Zustandekommen des Vertrages.
  • Bei Übertragung von Grundstücken ist die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags erforderlich (§ 311b BGB). Die Heilung eines formnichtigen Grundstückskaufvertrages ist nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB durch Auflassung und Eintragung (§§ 873, 925 BGB) möglich. Die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters in eine grundbesitzende Personengesellschaft ist nicht formbedürftig, da gesellschaftsrechtliche Anwachsung eintritt.
  • Bei Aufnahme von Kindern im Wege der Schenkung ist das Schenkungsversprechen notariell zu beurkunden (§ 518 Abs. 1 BGB).

Bei Gesamthandsgemeinschaften kann durch "Bewirken der Leistung" (z. B. Umbuchung) der Formmangel der fehlenden notariellen Beurkundung geheilt werden (§ 518 Abs. 2 BGB). Bei stiller Gesellschaft und Unterbeteiligung (ungeachtet ob typisch oder atypisch) heilt die bloße Umbuchung den Formmangel nicht, da die bloße Zuwendung einer schuldrechtlichen Forderung kein "Bewirken der Leistung" darstellt (BFH vom 31. 05. 1989 BStBl II 1990, 10). Dies gilt bei Minderjährigen und Volljährigen.

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