Aus seiner organschaftlichen Stellung heraus besteht für den Geschäftsführer die Pflicht, die Interessen der GmbH zu wahren und zu fördern und Schaden von ihr abzuwenden (vgl. § 43 Abs. 1 GmbHG).

Damit sind insbesondere folgende Pflichten verbunden:

  • Der Geschäftsführer muss sich laufend über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft informieren;
  • er hat für eine wirtschaftlich effiziente Unternehmensführung zu sorgen;
  • er muss existenzbedrohende oder unverhältnismäßige Risiken vermeiden;
  • er muss mit den anderen Gesellschaftsorganen zusammen arbeiten (Gesellschaftsversammlung, Aufsichtsrat, Mitgeschäftsführer);
  • er muss die anderen Gesellschaftsorgane gleichzeitig überwachen;
  • er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet;
  • er darf die Geschäftschancen der Gesellschaft nicht für eigene Geschäfte nutzen bzw. in Wettbewerb zur Gesellschaft treten.

Verletzt er diese Obliegenheiten, so haftet er der Gesellschaft für den daraus entstehenden Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Handeln mehrere Geschäftsführer, so haften sie als Gesamtschuldner (§ 426 BGB). § 43 Abs. 2 GmbHG setzt schuldhaftes Verhalten, also vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Analog § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG hat der Geschäftsführer zu beweisen, dass er die erforderliche Sorgfalt angewandt hat (Beweislastumkehr; BGH vom 08. 07. 1985 NJW 1986, 54 ff.). Neben die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG kann auch eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB treten (z. B. bei Urkundenfälschung, Unterschlagung, Betrug).

Das GmbHG normiert außerdem weitere spezialgesetzliche Haftungstatbestände. Nach § 9a GmbHG haftet der Geschäftsführer neben den Gesellschaftern für falsche Angaben bei Gründung. Wurden den Bestimmungen des § 30 GmbHG zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft getätigt oder wurden § 33 GmbHG zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben, so löst auch dies eine Haftung aus (§ 43 Abs. 3 GmbHG). Werden bei einer Kapitalerhöhung falsche Angaben gemacht, so haftet auch hierfür der Geschäftsführer (§ 57 Abs. 4 GmbHG). Werden nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung Zahlungen geleistet, so ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz der Zahlungen verpflichtet (§ 64 Abs. 2 GmbHG).

Von besonderer Bedeutung sind die steuerlichen Haftungstatbestände. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AO hat der Geschäftsführer einer GmbH deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Gem. § 191 AO steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts, die nach § 69 AO bestehende Haftung des Geschäftsführers durch Erlass eines Haftungsbescheides geltend zu machen.

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