Bareinlagen sind Einlagen in Geld. Da das GmbHG keine expliziten Regeln für die Art der Erbringung der Leistung enthält (Regelungslücke), ist § 54 Abs. 2 AktG analog anzuwenden. Danach kann der eingeforderte Betrag nur in inländischen gesetzlichen Zahlungsmitteln, bestätigten Bundesbankschecks oder durch Gutschrift auf einem Bankkonto der GmbH (Vorgesellschaft) erbracht werden. Fraglich ist, ob dieses ein inländisches Bankkonto sein muss. Angesichts der Kapitalverkehrsfreiheit in der EU (Art. 63 AEUV) müsste eine Einzahlung auf jedes Konto einer europäischen Bank möglich sein. Möglich ist auch die Einzahlung auf ein Treuhandkonto (Notar-Anderkonto).

Die Hingabe eines Schecks oder eines Wechsels führt erst dann zur Schuldbefreiung, wenn der Scheck endgültig und vorbehaltlos gutgeschrieben oder der Wechsel in bar bezahlt wird. Die Abtretung einer Forderung gilt erst dann als Erbringung der Stammeinlage, wenn die abgetretene Forderung eingezogen ist (OLG Düsseldorf vom 03. 08. 1988 BB 1988, 2126). Eine Aufrechnung mit anderweitigen Ansprüchen gegen die Gesellschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Leistet die GmbH Sicherheit für einen Kredit, den der Gesellschafter aufnimmt, um die Einlage zu erbringen, so wird der Gesellschafter insoweit von seiner Leistungspflicht nicht befreit.

Hat der Gesellschafter die Mindesteinzahlung (§ 7 Abs. 2 GmbHG) erbracht, so kann die Zahlung der restlichen Einlage gestundet werden (Argument aus § 7 Abs. 2 GmbHG und § 272 HGB). Häufig erfolgt die Einzahlung der restlichen Einlage durch Verrechnung mit künftigen Dividendenausschüttungen. Bei der ausstehenden Einlage ist zwischen nicht eingeforderten und eingeforderten ausstehenden Einlagen zu differenzieren (vgl. § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB). Solange die Einlage noch nicht eingefordert ist, muss die Forderung der GmbH auf Leistung der Einlage nicht verzinst werden, selbst wenn die Gesellschaft ihren Kapitalbedarf mit Fremdmitteln deckt und dafür Zinsen aufwendet (BFH vom 29. 05. 1968, I 200/65, BStBl II 1969, 11).

Leistet der Gesellschafter den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit, gerät er in Verzug und ist zur Entrichtung von Verzugszinsen verpflichtet (§ 20 GmbHG). Zahlt der Gesellschafter die fällige Einlage nicht, so kann ihm eine Nachfrist von mindestens einem Monat unter Androhung seines Ausschlusses gesetzt werden (§ 21 Abs. 1 GmbHG). Die Fristsetzung muss mittels eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Lässt der Gesellschafter die Frist fruchtlos verstreichen, so kann durch erneuten Einschreibebrief der Gesellschafter ausgeschlossen werden (sog. Kaduzierung). In diesem Fall geht der Gesellschaftsanteil nicht unter, sondern fällt an die GmbH selbst. Der Ausschluss hat dingliche Wirkung und ist unwiderruflich. Die Kaduzierung ist nur im Falle rückständiger Bareinlagen möglich. Bei verspäteten Sacheinlagen oder Schlechtleistung der Sacheinlage ist § 21 GmbHG nicht anwendbar.

Während Sacheinlagen vor Anmeldung der Gesellschaft stets voll zu erbringen sind (§ 7 Abs. 3 GmbHG), genügt es bei Bareinlagen, wenn auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel eingezahlt ist (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Ein im Gesellschaftsvertrag vereinbartes Aufgeld bleibt hierbei außer Betracht. Bei Gründung einer Unternehmergesellschaft muss das Stammkapital abweichend von § 7 Abs. 2 GmbHG in voller Höhe eingezahlt sein (§ 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Werden neben Bareinlagen auch Sacheinlagen satzungsgemäß erbracht, so darf die Gesellschaft erst dann zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, wenn der Gesamtbetrag von Bar- und Sacheinlage mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals (§ 5 Abs. 1 GmbHG) erreicht. Da bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft die Leistung einer Sacheinlage nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausgeschlossen ist, hat die Regelung über die gesplittete Bar- und Sacheinlage insoweit keine Bedeutung.

 
Praxis-Beispiel
a) Gesellschafter der X-GmbH i. G. (Vorgesellschaft) sind A, B und C zu je einem Drittel. Das Stammkapital beträgt nach Satzung 30 000 EUR. Es sind ausschließlich Bareinlagen zu leisten. Jeder der Gesellschafter hat 5 000 EUR einbezahlt.

LÖSUNG Da auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags (10 000 EUR je Gesellschafter) einbezahlt ist, kann die GmbH in das Handelsregister eingetragen werden.

b) Wie oben; Gesellschafter A hat seine Einlage vollständig erbracht; die beiden anderen Gesellschafter haben noch keine Beträge auf die Stammeinlage geleistet.

LÖSUNG Eine Eintragung in das Handelsregister ist nicht möglich. Die Einzahlungen erreichen zwar insgesamt ein Viertel der Stammeinlage, sie sind aber nicht auf jeden Geschäftsanteil erfolgt.

c) Wie oben a); vereinbart wurde eine Bareinlage der Gesellschafter A und B; Gesellschafter C soll eine Sacheinlage erbringen. Gesellschafter A und B haben jeweils 5 000 EUR einbezahlt. Gesellschafter C hat seine Sacheinlage im Wert von 10 000 EUR erbracht.

LÖSUNG Da eine kombinierte Bar-/Sacheinlage verein...

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