Bis zur Verabschiedung des MoMiG in 2008 musste eine GmbH nach § 5 Abs. 1 GmbHG ein Mindeststammkapital von 25 000 EUR haben. Nach heftigen Diskussionen wurde dieses Mindeststammkapital zwar grundsätzlich beibehalten. Allerdings sieht das GmbHG in der Fassung des MoMiG nun vor, dass eine GmbH auch mit einem Stammkapital von unter 25 000 EUR gegründet werden kann (im Extremfall 1 EUR). Diese Gesellschaft ist auch eine GmbH, muss aber nach § 5a GmbHG in der Firma abweichend von § 4 GmbHG die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. Zum Ausgleich der Unterkapitalisierung ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des Jahresüberschusses eingestellt wird. Die gesetzliche Rücklage darf nicht ausgeschüttet, sondern nur zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. Wenn die angesammelte gesetzliche Rücklage die Höhe von 25 000 EUR erreicht hat, dann muss in diese nicht weiter gesetzlich zugeführt werden (§ 5a Abs. 5 GmbHG); in diesem Fall kommt es nicht zu einer automatischen "Umwandlung", sondern die Unternehmergesellschaft bleibt grundsätzlich als solche bestehen, lediglich die besonderen Verpflichtungen des § 5a GmbHG entfallen. Ob Kunden, Lieferanten und Banken der Unternehmergesellschaft genügend Vertrauen entgegenbringen, bleibt weiterhin abzuwarten. Die Gesellschafter werden oftmals durch persönliche Schuldbeitritte, Bürgschaften, Hypotheken u. Ä. in weitem Umfang in persönliche Haftung genommen.

Die Gesellschafter können jederzeit ein höheres Stammkapital bestimmen. Die Höhe sollte sich insbesondere an folgenden Faktoren orientieren (vgl. BGH vom 15. 12. 1959 BGHZ 31, 258 ff.):

  • Branche und Zweck der Gesellschaft (ein Immobilienbüro wird weniger Eigenkapital erfordern als ein Unternehmen des Maschinenbaus);
  • Haftungsrisiken (die oft durch Versicherungen nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand abdeckbar sind);
  • zu erwartende Anlaufverluste, die möglicherweise das Stammkapital aufzehren können, bevor die GmbH sich im Markt stabilisiert hat;
  • finanzielle Ausstattung der GmbH im Übrigen (Kapitalrücklagen, Gesellschafterdarlehen u. Ä.).

Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss gemäß § 5 Abs. 2 GmbHG auf volle Euro lauten. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GmbHG kann ein Gesellschafter bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden. Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muss mit dem Stammkapital übereinstimmen (§ 5 Abs. 3 GmbHG).

Die Vereinbarung eines Agios (Aufgeld) auf die Stammeinlage ist grundsätzlich möglich (zur bilanziellen Behandlung siehe § 272 Abs. 2 HGB). Dieses unterliegt nicht den strengen Regeln für das Stammkapital. Es kann daher z. B. auch befristet oder mit einer Bedingung versehen werden. Abschläge von der Stammeinlage (Disagio) sind unzulässig und verstoßen sowohl gegen § 5 Abs. 3 Satz 3 GmbH (Übereinstimmung von Stammeinlage und Stammkapital) als auch gegen § 19 Abs. 2 GmbHG (Verbot der Befreiung von der Einlagepflicht). Steuerlich darf in diesem Zusammenhang nicht vergessen werden, einen Zugang auf dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG zu erfassen (vgl. III E 3.4.3).

Die GmbH selbst kann bei der Gründung keine Stammeinlage übernehmen (§ 33 Abs. 1 GmbHG). Sie kann erst nach vollständiger Leistung der Einlage eigene Geschäftsanteile erwerben, sofern der Erwerb aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögen geschehen kann. Zur Bilanzierung eigener Anteile siehe im Übrigen § 272 Abs. 1a HGB und BMF vom 27. 11. 2013 BStBl I 2013, 1615.

Die Höhe des Stammkapitals muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich festgelegt werden. Die Leistung der Stammeinlage kann in Geld (Bareinlage) oder als Sacheinlage bestimmt werden. Das Gesetz sieht die Sacheinlage als Ausnahme und die Bareinlage als Normalfall an (vgl. §§ 5 Abs. 4 und 7 Abs. 2 GmbHG). Bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft ist die Leistung einer Sacheinlage nach § 5a Abs. 1 Satz 2 GmbHG ausdrücklich ausgeschlossen.

9.1 Bareinlage

Bareinlagen sind Einlagen in Geld. Da das GmbHG keine expliziten Regeln für die Art der Erbringung der Leistung enthält (Regelungslücke), ist § 54 Abs. 2 AktG analog anzuwenden. Danach kann der eingeforderte Betrag nur in inländischen gesetzlichen Zahlungsmitteln, bestätigten Bundesbankschecks oder durch Gutschrift auf einem Bankkonto der GmbH (Vorgesellschaft) erbracht werden. Fraglich ist, ob dieses ein inländisches Bankkonto sein muss. Angesichts der Kapitalverkehrsfreiheit in der EU (Art. 63 AEUV) müsste eine Einzahlung auf jedes Konto einer europäischen Bank möglich sein. Möglich ist auch die Einzahlung auf ein Treuhandkonto (Notar-Anderkonto).

Die Hingabe eines Schecks oder eines Wechsels führt erst dann zur Schuldbefreiung, wenn der Scheck endgültig und vorbehaltlos gutgeschrieben oder der Wechsel in bar bezahlt wird. Die Abtretung einer Forderung gilt erst dann als Erbringung der Stammeinlage, wenn die ...

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