Das Gesetz bietet zahlreiche Varianten der Gestaltung. Zahlreiche Vereinbarungen werden nur anerkannt, wenn sie im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, so z. B.:

  • zeitliche Beschränkung der Gesellschaft (§ 3 Abs. 2 GmbHG);
  • Vereinbarung einer Sacheinlage (§ 5 Abs. 4 GmbHG);
  • Übernahme des Gründungsaufwands durch die GmbH (analog § 9a GmbHG); analog § 26 Abs. 2 AktG ist zusätzlich der zu erwartende Gesamtbetrag festzulegen (vgl. OLG Düsseldorf vom 28. 02. 1986 GmbHR 1987, 59);
  • besondere Voraussetzungen für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen (z. B. bei Freiberuflerpraxen, Familiengesellschaften u. Ä.; § 15 Abs. 5 GmbHG);
  • Vereinbarung einer Nachschusspflicht (§§ 26, 27 Abs. 4, 28 GmbHG);
  • besondere Regelung der Gewinnverteilung (§ 29 GmbHG);
  • Einziehung von Geschäftsanteilen (§ 34 GmbHG);
  • Regelung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer (§§ 35 ff. GmbHG);
  • Beschränkung des Rechts auf Widerruf der Geschäftsführerbestellung auf besondere Fälle (§ 38 GmbHG);
  • Bestellung eines Aufsichtsrates oder Beirates (§ 52 GmbHG);
  • besondere Stimmrechtsregelungen für die Auflösung (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG);
  • Zuständigkeit für die Liquidation (§ 66 Abs. 1 GmbHG);
  • Regelung über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens nach Liquidation (§ 72 GmbHG);
  • Befreiung des Geschäftsführers vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB);
  • Schiedsklauseln (vgl. § 1031 Abs. 5 ZPO).

Darüber hinaus kann im Gesellschaftsvertrag jede für die Gesellschaft und die Gesellschafter bedeutende Frage geregelt werden. So kann z. B. eine besondere Ausbildung der Gesellschafter (Meister, Steuerberater, Ingenieur etc.) gefordert werden oder es kann vereinbart werden, dass nur Angehörige einer bestimmten Familie oder eines bestimmten Familienstammes Gesellschafter werden dürfen. Wird gegen eine solche Bestimmung verstoßen, so ist der Beitritt nicht unwirksam. Die anderen Gesellschafter können aber die Erteilung der Abtretungsgenehmigung verweigern (vgl. § 15 Abs. 5 GmbHG) oder einen Erwerber, der die Anforderungen nicht erfüllt, ausschließen (§ 34 GmbHG).

Für die Auswahl eines Geschäftsführers können bestimmte Kriterien festgelegt werden (z. B. Alter, Ausbildung, Familienstand). Es kann bestimmten Personen ein Vorschlagsrecht für die Person des Geschäftsführers eingeräumt werden, von dem die Gesellschafterversammlung (vgl. § 46 Nr. 5 GmbHG) nur aus wichtigem Grund abweichen darf.

Häufig finden sich in den Gesellschaftsverträgen auch Regelungen zur Durchführung der Gesellschafterversammlung (Ort, Einladung, Vertretung der Gesellschafter etc.) oder Vereinbarungen über das Stimmrecht (Mehrheitserfordernisse, Entziehung des Stimmrechts u. Ä.).

 
Praxis-Beispiel

Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer Unternehmensberatungsgesellschaft mit Sacheinlage

Gesellschaftsvertrag

§ 1 Sitz der Gesellschaft

Der Sitz der Gesellschaft ist in 74 189 Weinsberg.

§ 2 Firma

Die Firma der Gesellschaft heißt: Innova GmbH.

§ 3 Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand der Gesellschaft ist die betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen und Gewerbetreibenden. Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben, sich an solchen beteiligen, deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten. Sie darf alle Geschäfte vornehmen, die den Gesellschaftszweck zu fördern geeignet sind.

§ 4 Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung im Handelsregister und endet mit dem darauf folgenden 31. Dezember.

§ 6 Stammkapital

  1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50 000 EUR (in Worten: fünfzigtausend Euro).
  2. Auf dieses Stammkapital übernehmen die Gesellschafter folgende Stammeinlagen:

    1. Herr Franz Müller, Stadtseestraße 34, 74 189 Weinsberg eine Stammeinlage im Nennbetrag von 25 000 EUR.
    2. Frau Andrea Schulz, Stadtseestraße 34, 74 189 Weinsberg eine Stammeinlage im Nennbetrag von 25 000 EUR.
  3. Herr Franz Müller leistet seine Einlage durch Einbringung des im Grundbuch von Weinsberg, Blatt 6542, Flurstück 2211 verzeichneten Grundstücks.

Dieser Grundbesitz ist lastenfrei. Die Vertragsbeteiligten sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem vorgenannten Grundstück auf die Gesellschaft übergeht. Die Vertragsschließenden bewilligen und beantragen die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Der Gutachterausschuss der Gemeinde Weinsberg hat den Verkehrswert des Grundbesitzes am 15. 01. 2019 mit 25 000 EUR begutachtet.

Das Grundstück wird auf die Gesellschaft übertragen ohne eine Gewähr für seine bestimmte Größe, Güte oder Beschaffenheit, auch nicht für eventuelle Kontaminierungen, über die im Übrigen nichts bekannt ist. Besitz, Nutzungen, Lasten und alle Rechte und Pflichten hinsichtlich des eingebrachten Grundstückes gehen mit sofortiger Wirkung auf die Innova-GmbH über.

§ 7 Veräußerungen und Belastungen von Geschäftsanteilen

Zur Veräußerung und Belastung eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines Geschäftsanteils ist die Zustimmu...

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