Der handelsrechtliche Pflichtenumfang ist verschieden, je nachdem, ob es sich um eine große, mittelgroße oder kleine Gesellschaft handelt (§ 267 HGB, BGBl I 2015, 1245). Die größenabhängigen Erleichterungen betreffen insbesondere die Bilanz (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB), die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 276 HGB), den Anhang (§ 288 HGB), die Abschlussprüfung (§ 316 Abs. 1 HGB) und die Offenlegung des Jahresabschlusses (§§ 325 ff. HGB).

 
 

Große Gesellschaft

(§ 267 Abs. 3 HGB)

Mittelgroße Gesellschaft

(§ 267 Abs. 2 HGB)

Kleine Gesellschaft

(§ 267 Abs. 1 HGB)

Bilanzsumme

Umsatzerlöse

Arbeitnehmer

< 20 000 000 EUR

< 40 000 000 EUR

< 250

< 20 000 000 EUR

< 40 000 000 EUR

< 250

< 6 000 000 EUR

< 12 000 000 EUR

< 50
Prüfungspflicht ja ja nein
Offenlegungspflicht keine Erleichterungen Bilanz, Anhang, Lagebericht mit Angaben gem. § 327 HGB Bilanz, Anhang ohne GuV-Angaben (§ 326 HGB)

Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der in § 267 Abs. 1 HGB genannten Merkmale nicht überschreiten. Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei für kleine Kapitalgesellschaften bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei der in § 267 Abs. 2 HGB genannten Merkmale nicht überschreiten. Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in § 267 Abs. 2 HGB genannten Merkmale überschreiten. Die Einteilung in eine kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft setzt zeitlich voraus, dass die Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB).

Unabhängig von der Größe gelten"kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften" als große Kapitalgesellschaften. Solche Gesellschaften nehmen einen organisierten Markt im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere in Anspruch, die zur Börse zugelassen sind oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden (§ 264d HGB).

Kleinen Kapitalgesellschaften werden bei der Aufstellung der Bilanz u. a. die folgenden Erleichterungen gewährt:

  • Sie brauchen keinen Lagebericht aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
  • Sie dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen – wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht – jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
  • Sie brauchen kein Anlagegitter zu erstellen (§ 274a Nr. 1 HGB).
  • Sie müssen ein Disagio nicht gesondert ausweisen (§ 274a Nr. 4 HGB).
  • Sie müssen nur eine verkürzte Bilanz aufstellen (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB).

Schema einer verkürzten Bilanz für kleine Kapitalgesellschaften

 
Aktiva Passiva
A. Anlagevermögen A. Eigenkapital
  I. Immaterielle Vermögensgegenstände   I. Gezeichnetes Kapital
  II. Sachanlagen   II. Kapitalrücklage
  III. Finanzanlagen   III. Gewinnrücklagen
B. Umlaufvermögen   1. gesetzliche Rücklage
  I. Vorräte   2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
  II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände   3. satzungsmäßige Rücklagen
    – davon Restlaufzeit mehr als ein Jahr   4. andere Gewinnrücklagen
  III. Wertpapiere   IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
  IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks   V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
C. Rechnungsabgrenzungsposten B. Rückstellungen
D. Aktive latente Steuern C. Verbindlichkeiten
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung   – davon Restlaufzeit bis zu einem Jahr
      D. Rechnungsabgrenzungsposten
      E. Passive latente Steuern

Bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung dürfen kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften die Posten Nr. 1 bis 5 beim Gesamtkostenverfahren bzw. die Posten Nr. 1 bis 3 und 6 beim Umsatzkostenverfahren (vgl. oben 4.5) zu einem Posten unter der Bezeichnung Rohergebnis zusammenfassen (§ 276 HGB).

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