Die Gewinn- und Verlustrechnung ist von den Kapitalgesellschaften und den in § 264c HGB genannten Personengesellschaften in Staffelform wahlweise nach den Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen (§ 275 Abs. 1 HGB). Wenn sich die Gesellschaft für das eine oder andere Verfahren entschieden hat, hat sie es grundsätzlich beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind (Gebot der Stetigkeit der Darstellung, § 265 Abs. 1 HGB). In der deutschen Buchführungspraxis ist das Gesamtkostenverfahren üblich. In der internationalen Rechnungslegung wird dagegen das Umsatzkostenverfahren, das eine detaillierte Betriebsabrechnung voraussetzt, wegen seines höheren Informationsgehalts bevorzugt.
Gesamtkostenverfahren | Umsatzkostenverfahren | ||||||||
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1. | Umsatzerlöse1 | 1. | Umsatzerlöse1 | ||||||
2. | Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen oder unfertigen Erzeugnissen1 | 2. | Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen1 | ||||||
3. | andere aktivierte Eigenleistungen1 | 3. | Bruttoergebnis vom Umsatz1 | ||||||
4. | sonstige betriebliche Erträge1 | 4. | Vertriebskosten | ||||||
5. | Materialaufwand:1 |
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5. | allgemeine Verwaltungskosten | |||||
6. | Personalaufwand: |
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6. | sonstige betriebliche Erträge1 | |||||
7. | Abschreibungen: |
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7. | sonstige betriebliche Aufwendungen | |||||
8. | sonstige betriebliche Aufwendungen | 8. | Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen | ||||||
9. | Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen | 9. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen | ||||||
10. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen | 10. | sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen | ||||||
11. | sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen | 11. | Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | ||||||
1) Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen diese Posten zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen. | |||||||||
12. | Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | 12. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen | ||||||
13. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen | 13. | Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | ||||||
14. | Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | 14. | außerordentliche Erträge | ||||||
15. | außerordentliche Erträge | 15. | außerordentliche Aufwendungen | ||||||
16. | außerordentliche Aufwendungen | 16. | außerordentliches Ergebnis | ||||||
17. | außerordentliches Ergebnis | 17. | Steuern vom Einkommen und Ertrag | ||||||
18. | Steuern vom Einkommen und Ertrag | 18. | sonstige Steuern | ||||||
19. | sonstige Steuern | 19. | Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | ||||||
20. | Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | ||||||||
Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt (§ 268 Abs. 1 HGB), so ist die GuV wie folgt zu erweitern: | |||||||||
21. | Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr | ||||||||
22. | Entnahmen aus der Kapitalrücklage | ||||||||
23. | Entnahmen aus Gewinnrücklagen | ||||||||
24. | Einstellungen in Gewinnrücklagen | ||||||||
Bilanzgewinn/Bilanzverlust |
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