Die Gewinn- und Verlustrechnung ist von den Kapitalgesellschaften und den in § 264c HGB genannten Personengesellschaften in Staffelform wahlweise nach den Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen (§ 275 Abs. 1 HGB). Wenn sich die Gesellschaft für das eine oder andere Verfahren entschieden hat, hat sie es grundsätzlich beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind (Gebot der Stetigkeit der Darstellung, § 265 Abs. 1 HGB). In der deutschen Buchführungspraxis ist das Gesamtkostenverfahren üblich. In der internationalen Rechnungslegung wird dagegen das Umsatzkostenverfahren, das eine detaillierte Betriebsabrechnung voraussetzt, wegen seines höheren Informationsgehalts bevorzugt.

 
Gesamtkostenverfahren Umsatzkostenverfahren
1. Umsatzerlöse1 1. Umsatzerlöse1
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen oder unfertigen Erzeugnissen1 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen1
3. andere aktivierte Eigenleistungen1 3. Bruttoergebnis vom Umsatz1
4. sonstige betriebliche Erträge1 4. Vertriebskosten
5. Materialaufwand:1
  1. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
  2. Aufwendungen für bezogene Leistungen
5. allgemeine Verwaltungskosten
6. Personalaufwand:
c) Löhne und Gehälter
d) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
6. sonstige betriebliche Erträge1
7. Abschreibungen:
e) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
f) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
7. sonstige betriebliche Aufwendungen
8. sonstige betriebliche Aufwendungen 8. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen 9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
1) Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen diese Posten zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen 13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 14. außerordentliche Erträge
15. außerordentliche Erträge 15. außerordentliche Aufwendungen
16. außerordentliche Aufwendungen 16. außerordentliches Ergebnis
17. außerordentliches Ergebnis 17. Steuern vom Einkommen und Ertrag
18. Steuern vom Einkommen und Ertrag 18. sonstige Steuern
19. sonstige Steuern 19. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag  
Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt (§ 268 Abs. 1 HGB), so ist die GuV wie folgt zu erweitern:
21. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
22. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
23. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
24. Einstellungen in Gewinnrücklagen
Bilanzgewinn/Bilanzverlust

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