Für die Kapitalgesellschaften und für die GmbH & Co. KG gelten im Hinblick auf die Gliederung der Bilanz Besonderheiten, die von der jeweiligen Größe der Gesellschaft abhängig sind (s. unten 4.8). Aus § 266 HGB ergibt sich die Gliederung der Bilanz, die uneingeschränkt nur für große Kapitalgesellschaften gilt.

Gliederungsschema nach § 266 HGB

 
Aktiva Passiva
A) Anlagevermögen A) Eigenkapital
  I. Immaterielle Vermögensgegenstände   I. Gezeichnetes Kapital
    1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten   II. Kapitalrücklage
    2. Geschäfts- oder Firmenwert   III. Gewinnrücklagen
    3. geleistete Anzahlungen     1. gesetzliche Rücklage
  II. Sachanlagen     2. Rücklage für eigene Anteile
    1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken     3. satzungsmäßige Rücklagen
    2. technische Anlagen und Maschinen     4. andere Gewinnrücklagen
    3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung   IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
    4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau   V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
  III. Finanzanlagen B) Rückstellungen
    1. Anteile an verbundenen Unternehmen     1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
    2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen; Beteiligungen; Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht     2. Steuerrückstellungen
    3. Beteiligungen     3. sonstige Rückstellungen
    4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht C) Verbindlichkeiten
    5. Wertpapiere des Anlagevermögens     1. Anleihen, davon konvertibel
    6. sonstige Ausleihungen     2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
B) Umlaufvermögen     3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
  I. Vorräte     4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
    1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe     5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
    2. unfertige Erzeugnisse, unfertige –Leistungen     6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
    3. fertige Erzeugnisse und Waren     7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    4. geleistete Anzahlungen     8. sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon i. R. d. sozialen Sicherheit
  II. Wertpapiere D) Rechnungsabgrenzungsposten
    1. Anteile an verbundenen Unternehmen        
    2. eigene Anteile        
    3. sonstige Wertpapiere        
  III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks        
C) Rechnungsabgrenzungsposten        

Den §§ 265 bis 278 HGB sind die entsprechenden Definitionsnormen zu entnehmen. Anwendbar sind auch die Vorschriften über:

  • den Anhang (§§ 284 bis 288 HGB),
  • den Lagebericht (§ 289 HGB),
  • die Konzernrechnungslegung (§§ 290 bis 315 HGB),
  • die Prüfungsvorschriften (§§ 316 bis 324 HGB),
  • die Vorschriften über die Offenlegung (§§ 325 bis 329 HGB).

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