Im Rahmen des Steuerbürokratieabbaugesetzes 2008 wurde in § 5b EStG die elektronische Übermittlung des Inhalts der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Überleitungsrechnung bestimmt. Auf dieser gesetzlichen Grundlage werden Steuererklärungen und weitere steuererhebliche Unterlagen von den Unternehmen papierlos elektronisch und kostensparend an die Finanzverwaltung übermittelt. Schon bisher mussten Unternehmen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch übermitteln. Dies gilt nunmehr auch für die Gewinnfeststellung von Personengesellschaften, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Nach § 5b Abs. 1 EStG besteht für Unternehmen die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz und weiterer Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln:

  • E-Bilanz;
  • Gewinn- und Verlustrechnung;
  • Ergebnisverwendung;
  • Kapitalkontenentwicklung (bei Personenhandelsgesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften);
  • steuerliche Gewinnermittlung (bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften);
  • steuerliche Modifikationen (insbesondere Umgliederung, Überleitungsrechnung).

Die E-Bilanz ist Pflicht für alle bilanzierenden Unternehmen, die ihren Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 5a EStG ermitteln. Der Inhalt der E-Bilanz wird über sog. Taxonomien definiert, die sich zwar an der Gliederung der §§ 266, 275 HGB orientieren, jedoch umfangreiche Ergänzungen zur Anpassung an steuerliche Vorschriften vorsehen. Die jeweils jährlich aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zum Abruf bereit (BMF-Schreiben vom 02. 07. 2019, IV C 6 – S 2133-b/19/10001). Der Begriff Taxonomie umreißt einen erweiterten Kontenrahmen, den die Finanzverwaltung als Mindeststandard definiert. Die E-Bilanz erfordert damit deutlich detailliertere Informationen als die bisherige Steuererklärung. Die hohe Gliederungstiefe der E-Bilanz wird in der Literatur kritisiert (Herzig, DB 2011, 1; Schiffers, Stbg 2011, 7; Weber-Grellet, BB 2011, 43). Größenabhängige Erleichterungen sind nicht vorgesehen. Die steuerliche Berichterstattung beeinflusst dadurch die Ausgestaltung des Rechnungswesens weit mehr als bisher. Es kommt auch zu einer erheblichen Ausweitung der steuerlichen Berichtspflichten. Das neue Verfahren bringt aber wesentliche Vorteile für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung. Die Daten aus dem Rechnungswesen gelten für die Steuerberechnung im Jahresabschluss und in den Steuererklärungen. Doppelarbeiten durch manuelle Eingaben entfallen. Auch Aktualisierungen im Rechnungswesen fließen automatisch in die Steuerberechnung ein. Weil die Bilanz in verschiedene Kennziffern unterteilt elektronisch an das Finanzamt übermittelt wird, kann die Betriebsprüfung nach Prüffeldern kennzahlengestützt geplant und durchgeführt werden.

Die Einführung der E-Bilanz erfolgt im Rahmen des bund-/länderübergreifenden Verwaltungsabkommens KONSENS ("Koordinierte Neue Softwareentwicklung der Steuerverwaltung"). Die wesentlichen Grundlagen wurden erstmals im Schreiben des BMF vom 19. 01. 2010 (BStBl I 2010, 47) beschrieben. Wenn Unternehmen sich nicht an die Verordnung halten, droht ihnen die Festsetzung von Zwangsgeldern (§ 328 AO). Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzverwaltung unter bestimmten Umständen bei kleineren Unternehmen auf die elektronische Datenübermittlung verzichten (§ 5b Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 150 Abs. 8 AO). Zur weiteren Entwicklung vgl. Ellrott/Krämer, in: Beck’scher Bilanzkommentar § 266 HGB Rz. 300 ff. m. w. N.; Kowallik/Bongaerts, DB Beil. 4/16; Rippolt, StuB 2017, 544; Winnefeld, Bilanzhandbuch, Rn. 1141 ff.). Das Datenschema der Taxonomien als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG wurde veröffentlicht (BMF vom 02. 07. 2019 DStR 2019, 1469) und steht unter www.esteuer.de zum Herunterladen bereit.

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