Wenn die Personengesellschaft Wirtschaftsgüter ihres Gesamthandsvermögens veräußert, wird § 6b EStG personenbezogen angewendet. Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsvermögen können bei Reinvestitionen im Gesellschaftsvermögen abgezogen werden. Der Abzug ist aber auch anteilig von Reinvestitionen möglich, welche die Gesellschafter außerhalb des Gesellschaftsvermögens in einem Einzelunternehmen oder in ihrem Sonderbetriebsvermögen bei derselben oder einer anderen Mitunternehmerschaft tätigen.

 

Beispiele

a) An der AB-KG sind A und B zu je 50 % beteiligt. Die AB-KG veräußert ein Betriebsgrundstück des Gesamthandsvermögens und erzielt einen Veräußerungsgewinn von 100 000 EUR. Das Reinvestitionsgut wird angeschafft von der AB-KG.

LÖSUNG Die Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven ist in vollem Umfang möglich, soweit A und B die persönlichen Voraussetzungen (Besitzzeit) erfüllen. Die Gesellschafter können das Wahlrecht zur Anwendung des § 6b EStG nur einheitlich ausüben.

b) Sachverhalt wie a). Das Reinvestitionsgut wird angeschafft von dem Gesellschafter A zur Nutzung in seinem Einzelunternehmen oder zum Zweck der Vermietung an die KG.

LÖSUNG Das Reinvestitionsgut ist Betriebsvermögen des Einzelunternehmens bzw. Sonderbetriebsvermögen des A bei der KG. Die auf A im Gesamthandsvermögen entfallenden stillen Reserven können anteilig i. H. v. 50 000 EUR auf die von A angeschafften Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens oder Sonderbetriebsvermögens übertragen werden.

c) Sachverhalt wie a). A und B sind neben der KG auch noch an einer OHG zu je 50 % beteiligt. Die Reinvestition wird von der OHG vorgenommen.

LÖSUNG Auch wenn die Anschaffung des begünstigten Objekts bei einer anderen Personengesellschaft als der erfolgt, welche die stillen Reserven realisiert hat, ist eine Übertragung der stillen Reserven möglich (OFD Münster vom 12. 04. 2004 DStR 2004, 1041). Wenn die Beteiligungsverhältnisse bei der KG und bei der OHG unterschiedlich sind (z. B. ein Dritter hält eine Beteiligung nur an der OHG), ist eine Übertragung der stillen Reserven nur so weit möglich, als sie auf A und B entfallen und soweit die Reinvestitionsgüter A und B zuzurechnen sind.

Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften kann demnach dasselbe Objekt bei der einen Mitunternehmerschaft das Veräußerungsobjekt und bei der anderen das nach § 6b EStG begünstigte Anschaffungsobjekt sein. Dies ist für die Praxis bedeutsam, weil eine Buchwertübertragung des Wirtschaftsguts von der einen auf die andere Gesellschaft nach § 6 Abs. 5 EStG nicht anerkannt wird (vgl. 4.4.2).

Bei Personengesellschaften kann der Gesellschafterwechsel Einfluss auf die Berechnung der Sechsjahresfrist des § 6b EStG haben. Wenn ein Mitunternehmeranteil innerhalb der letzten sechs Jahre entgeltlich übertragen worden ist, wird die Sechsjahresfrist unterbrochen und beginnt bei dem eingetretenen Gesellschafter neu zu laufen. Die Neuberechnung der Sechsjahresfrist gilt auch bei Einbringungstatbeständen nach § 24 UmwStG, wenn die übernehmende Gesellschaft das Wirtschaftsgut mit einem über dem Buchwert liegenden Wert angesetzt hat. Hingegen ist die Besitzzeit des Rechtsvorgängers beim Rechtsnachfolger anzurechnen, wenn ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil unentgeltlich gem. § 6 Abs. 3 EStG übertragen wird oder wenn bei Einbringungstatbeständen die übernehmende Personengesellschaft das eingebrachte Wirtschaftsgut mit dem Buchwert angesetzt hat.

 

Beispiel

a) An der ABC-OHG sind die Gesellschafter A, B und C zu je 1/3 beteiligt. A und B sind seit der Gründung der OHG am 01. 01. 01, C ist erst seit dem 01. 01. 09 Gesellschafter. Im Jahr 02 hatte die OHG ein Grundstück des Anlagevermögens erworben (Buchwerte zum 31. 12. 12: Grund und Boden 200 000 EUR, Gebäude 500 000 EUR). Die OHG verkauft das Grundstück zum 02. 01. 13 zum Kaufpreis von 1 000 000 EUR. Der Veräußerungsgewinn von 300 000 EUR entfällt (vereinfacht) nur auf den Grund und Boden. Die OHG reinvestiert im Wirtschaftsjahr 13 nicht und will zum 31. 12. 13 eine Reinvestitionsrücklage bilden.
b) Im Wirtschaftsjahr 14 erwirbt die ABC-OHG ein unbebautes Grundstück des Anlagevermögens.

LÖSUNG 

a) C ist nicht mindestens sechs Jahre an der OHG beteiligt und erfüllt nicht die personenbezogenen Voraussetzungen des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG. Für ihn kann keine Reinvestitionsrücklage gebildet werden. Die Rücklage wird in der steuerlichen Gesamthandsbilanz der ABC-OHG in voller Höhe passiviert. Für C wird eine negative Ergänzungsbilanz erstellt, in welcher der auf ihn entfallende Anteil der Rücklage durch den Einsatz eines Minderwerts ausgeglichen wird.

Buchungssatz in der steuerlichen Gesamthandsbilanz der ABC-OHG:

Aufwand an § 6b-Rücklage300 000 EUR

Buchungssatz in der negativen Ergänzungsbilanz des Gesellschafters C:

Minderwert § 6b-Rücklage an Ertrag100 000 EUR

b) Buchungssatz in der steuerlichen Gesamthandsbilanz der ABC-OHG:

§ 6b-Rücklage an Grund und Boden300 000 EUR

Buchungssatz in der nega...

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