Die SE kann nur von bestehenden Gesellschaften, von denen nach dem Gebot der Mehrstaatlichkeit mindestens zwei dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen müssen, in bestimmten Formen gegründet werden (Art. 2 SE-VO):

  • durch Verschmelzung von AGs (Art. 17–31 SE-VO),
  • durch Gründung einer Holding-SE durch AGs und GmbHs (Art. 32–34 SE-VO),
  • durch Gründung einer gemeinsamen Tochter-SE (Art. 35–36 SE-VO),
  • durch formwechselnde Umwandlung einer AG, wenn sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft hat (Art. 37–38 SE-VO).

Der Sitz (Ort der Hauptverwaltung) muss in einem EU-Mitgliedstaat liegen. Die SE wird durch den Gründungsakt zur Kapitalgesellschaft und zum Formkaufmann. Es ist ein Mindestkapital von 120 000 EUR erforderlich (Art. 4 SE-VO). Für das Kapital, dessen Erhaltung und Änderung gilt das Recht des Sitzstaats der SE (Art. 5 SE-VO).

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