Durch das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 15. 07. 2013 (BGBl I 2013, 2386) wurde die Partnerschaftsgesellschaft mbB (PartGmbB) geregelt (Gladys, DStR 2013, 2416; Rosner, NWB 2017, 211). Das Wachstum der Gesamtzahl von PartG ist maßgeblich auf die stetige Zunahme der haftungsprivilegierten Variante PartGmbH zurückzuführen (Lieder/Hoffmann, NZG 2017, 325 m. w. N.).

 
Merkmale PartG PartGmbB
Haftung für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung Neben der Gesellschaft haften diejenigen Partner persönlich, die mit der Bearbeitung des Auftrags befasst sind. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, wenn die Berufshaftpflichtversicherung ordnungsgemäß besteht. Wer die Pflichtverletzung konkret begangen hat, ist unerheblich.
Haftung für sonstige Verbindlichkeiten Alle Partner haften persönlich und gesamtschuldnerisch neben der Gesellschaft.
Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sind vorhanden sind nicht vorhanden

Bisher nach dem PartGG geregelte Zusammenschlüsse von Freiberuflern können sich zwecks gemeinsamer Berufsausübung (§ 1 Abs. 1 PartGG) in eine PartGmbB mit einer auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Berufshaftung umbenennen bzw. diese neu gründen (§ 8 Abs. 4 PartGG). Für die Umwandlung einer Partnerschaftsgesellschaft in eine PartGmbB ist ein Beschluss der Partnergesellschaft über die Fortführung als PartGmbB, der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Anmeldung der Änderung zum Partnerschaftsregister erforderlich. Auch die PartGmbB ist eine Personengesellschaft, auf die nach § 1 Abs. 4 PartGG grundsätzlich die Regelungen über die GbR (§§ 705 ff. BGB) Anwendung finden. Steuerlich erzielen die Gesellschafter in ihrer mitunternehmerischen Verbundenheit gemeinschaftlich Einkünfte, die ihnen nach dem Transparenzprinzip als originäre eigene Einkünfte unmittelbar zuzurechnen sind (§ 18 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Eine gewerbliche Infizierung nach § 15 Abs. 3 EStG ist möglich, selbst wenn die ausgeübte gewerbliche Tätigkeit nur geringfügig ist (vgl. B 1.3.2; zu gewerblichen Nebentätigkeiten einer Partnerschaftsgesellschaft Eitelbuß, DStR 2018, 1568). Beteiligen sich berufsfremde Personen an der Gesellschaft oder erfüllen nicht sämtliche Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft die erforderlichen Merkmale der Freiberuflichkeit, erzielt die Gesellschaft keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Als Berufsfremde wird z. B. in der Freiberufler-GmbH & Co. KG auch die mitunternehmerische Beteiligung der Komplementär-GmbH angesehen (BFH vom 10. 10. 2012, BStBl II 2013, 79). Die freien Berufe sind von den Rechtsformen der KG und der GmbH & Co. KG ausgeschlossen (kritisch Wertenbruch, NZG 2019, 1081).

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