Das Verhältnis der Gesellschafter untereinander bestimmt sich nach dem Gesellschaftsvertrag und subsidiär nach den Vorschriften der §§ 164–169 HGB. Ergänzend gelten die Vorschriften über die OHG und die GbR (§§ 109–122 HGB, §§ 705 ff. BGB). Für die persönlich haftenden Gesellschafter der KG (Komplementäre) gelten die Vorschriften über die OHG ohne Einschränkung.

Zur Geschäftsführung sind nur die persönlich haftenden Gesellschafter berufen (§ 164 HGB). Für die beschränkt haftenden Gesellschafter gelten Sonderregeln. Der Kommanditist ist nach dem Gesetz von der Geschäftsführung und von der organschaftlichen Vertretung zwingend ausgeschlossen (§ 164 HGB). Eine rechtsgeschäftliche Bestellung ist aber möglich. Er hat auch grundsätzlich kein Widerspruchsrecht gegen Maßnahmen der laufenden Geschäftsführung. Damit sind alle gewöhnlichen Geschäfte gemeint, die der Handelsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt, also z. B. die übliche Organisation, Personaleinsatz, Buchführung und Vorbereitung des Jahresabschlusses. Lediglich bei Angelegenheiten, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, hat der Kommanditist ein Widerspruchsrecht. Darunter fallen aus dem Rahmen fallende, potenziell gefährliche Geschäfte, z. B. einschneidende Änderungen der Organisation und des Betriebszwecks oder Bauausführungen. Es bleibt auch bei der KG bei der Regelung des § 116 Abs. 2 HGB, dass für solche außergewöhnliche Handlungen ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter, auch der Kommanditisten, erforderlich ist. Dasselbe gilt wie bei der OHG für Grundlagengeschäfte, die den Gesellschaftsvertrag und seine Änderung betreffen.

Dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Kommanditisten steht ein Kontrollrecht zu. Er kann in die Bücher und Geschäftspapiere der KG zum Zweck der Überprüfung des Jahresabschlusses Einsicht nehmen (§ 166 Abs. 1 HGB).

Auch zur Vertretung der Gesellschaft ist der Kommanditist nicht gesetzlich ermächtigt (§ 170 HGB). Allerdings kann dem Kommanditisten die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsbefugnis durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumt werden.

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