Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 128 HGB). Bei der OHG darf bei keinem Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern begrenzt sein. Dies ist ein zwingendes negatives Tatbestandsmerkmal. Die OHG haftet für ihre Schulden selbständig mit dem Gesellschaftsvermögen (§ 124 Abs. 1 HGB). Daneben haften auch die Gesellschafter für die Schulden der OHG in mehrfacher Weise:

 
Haftung der Gesellschafter
persönlich unmittelbar primär unbeschränkt gesamtschuldnerisch akzessorisch
auch mit ihrem Privatvermögen den Gesellschaftsgläubigern direkt und nicht lediglich über eine Nachschusspflicht auch ohne dass Gläubiger zuerst die Gesellschaft in Anspruch nehmen mit dem ganzen Vermögen ohne Begrenzung auf das Gesellschaftsvermögen auf die ganze Leistung bezogen, nicht lediglich anteilig (§ 421 BGB) kraft Gesetzes, soweit die Schuld gegen die Gesellschaft besteht

Das Ausscheiden eines Gesellschafters beseitigt seine Haftung nicht. Nach der Auflösung der Gesellschaft verjähren die Ansprüche der Gläubiger gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch selbst in kürzerer Zeit verjährt (§ 159 HGB). Die Nachhaftung eines einzeln ausgeschiedenen Gesellschafters erstreckt sich gem. § 160 HGB auf Ansprüche, die vor Ablauf von fünf Jahren fällig sind und in einer besonders bezeichneten Art (Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit) festgestellt sind.

Mehrere Gesellschafter haften dem Gläubiger als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Wird ein Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er vorrangig von der Gesellschaft die Erstattung seiner Leistung verlangen (§ 110 HGB). Im Innenverhältnis sind die Gesellschafter einander als Gesamtschuldner zum Ausgleich verpflichtet (§ 426 Abs. 1 BGB). Ein Rückgriff gegen Mitgesellschafter ist nur möglich, wenn der Gesellschafter von der Gesellschaft keinen Ausgleich erlangt.

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