Dem Gesellschafter stehen eigene Vermögensrechte zu:

  • Beteiligung am Vermögen, an den stillen Reserven und am Geschäftswert
  • Gewinn- und Verlustbeteiligung

    Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, findet der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs statt (§ 721 BGB). Im Regelfall wird der Gesellschaftsvertrag die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust bestimmen. Ist dies nicht der Fall, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (§ 722 BGB). Der Gewinnanspruch entsteht mit der Bilanzfeststellung.

  • Entnahmerecht

    Das Entnahmerecht der Gesellschafter bezieht sich auf den jährlichen Gewinn. Weitergehende Entnahmen bedürfen der vertraglichen Vereinbarung.

  • Erstattung von Aufwendungen

    Der geschäftsführende Gesellschafter kann Aufwendungen, die er im Rahmen der Geschäftsführung tätigt, von der Gesellschaft ersetzt verlangen (§§ 670, 713 BGB).

  • Zahlung des Abfindungsanspruchs

    Wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, ist ihm ein Abfindungsguthaben auszuzahlen, also dasjenige, was er im Fall der Liquidation der Gesellschaft erhielte (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB).

  • Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens

    Das Auseinandersetzungsguthaben ist nach Abschluss der Liquidation zu zahlen. Sofern nach Berichtigung der Gesellschaftsschulden sowie nach Rückerstattung der Einlagen noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, ist dieses unter den Gesellschaftern nach den Verhältnissen ihrer Kapitalanteile zu verteilen (§ 734 BGB).

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