Die Gesellschafter trifft eine Beitragspflicht, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag und subsidiär aus dem Gesetz ergibt (§§ 706, 707 BGB). Beiträge sind alle Leistungen zur Förderung des gemeinsamen Zwecks. Der wichtigste Beitrag ist die Erbringung von vermögenswerten Gegenständen in das Gesellschaftsvermögen im Wege der Einlage (§ 706 Abs. 2 BGB). In Betracht kommen Bar- und Sacheinlagen, aber auch Übertragung von Forderungen, Dienstleistungen und Gebrauchsüberlassungen, Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern (Patenten), Zurverfügungstellung von Kenntnissen und Erfahrungen (Kundenstamm, Know-how) und Erlass von Schulden. Eine gesetzliche Pflicht, die Beiträge bei Finanzbedarf der Gesellschaft nachträglich zu erhöhen (Nachschusspflicht), besteht nicht. Weitere Beiträge, in denen sich die allgemeine Förderungspflicht konkretisiert, sind die Geschäftsführung und die Leistung sonstiger Dienste (§ 706 Abs. 3 BGB). Die Gesellschafter haben im Zweifel gleich hohe Beiträge zu leisten (§ 706 BGB). Abweichende Vereinbarungen sind möglich.

Die Geschäftsführung betrifft das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis der Gesellschafter. Sie umfasst tatsächliche und rechtliche Handlungen des laufenden Geschäftsbetriebs, dagegen nicht die Grundlagengeschäfte, welche die Gesellschafter untereinander oder den Bestand der Gesellschaft betreffen. Zur Geschäftsführung sind bei der GbR nach dem Gesetz alle Gesellschafter gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet, d. h. grundsätzlich müssen alle Gesellschafter zustimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch die Einzelgeschäftsführungsbefugnis oder mehrheitliche Entscheidungen vorsehen (§ 710 BGB). Jeder Gesellschafter ist berechtigt, die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen (Notgeschäftsführung nach § 744 Abs. 2 BGB analog; BGH 26. 06. 2018 DStR 2018, 1829; Dittert, DStR 2018, 2342). Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter haben ein Widerspruchsrecht gegen einzelne Geschäfte (§ 711 BGB) und ein Nachprüfungsrecht (§ 716 BGB).

Die Vertretung betrifft das rechtliche Können im Außenverhältnis, d. h. die Befugnis, im Namen der Gesellschaft Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertretungsmacht ist im Zweifel wie die Geschäftsführung geregelt (§§ 714, 715 BGB). Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt, gilt Gesamtvertretungsbefugnis, d. h. alle Gesellschafter handeln gemeinsam.

Außerdem trifft die Gesellschafter eine allgemeine Treuepflicht (§ 242 BGB). Sie sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu verfolgen und alles zu unterlassen, was die gesellschaftlichen Interessen schädigt. Verstöße gegen die Treuepflicht können zu Handlungs- oder Unterlassungspflichten und zu Schadensersatzansprüchen führen. Eine besondere Ausprägung der Treuepflicht ist das Wettbewerbsverbot. Gesellschafter können im Wege der Gesellschafterklage (actio pro socio) Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis im eigenen Namen gegen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft erheben. Das Recht des einzelnen Gesellschafters ist beschränkt durch die Grundsätze der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und kann sich u. U. als rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB darstellen (BGH vom 22. 01. 2019, II ZR 143/17, DStR 2019, 1271; Dittert, DStR 2019, 1751).

Der Inhaber des Handelsgewerbes verfügt auch während des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft über ein eigenes Vermögen, das neben dem Betriebsvermögen besteht, das ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft als mitunternehmerisches Vermögen zugerechnet wird (BFH vom 01. 03. 2018, IV R 38/15, DStR 2018, 1277).

Die Gesellschafter haben ein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung. Gesellschafterbeschlüsse finden zwingend statt:

  • in den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
  • bei Änderung des Gesellschaftsvertrages,
  • in den gesetzlich bestimmten Fällen (§ 709 BGB).

Beschlüsse müssen grundsätzlich einstimmig gefasst werden. Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch das Mehrheitsprinzip vorsehen. Bei Vertragsänderungen mit ungewöhnlichem Inhalt muss sich die Zulässigkeit von Mehrheitsbeschlüssen zur Vermeidung von Willkürentscheidungen eindeutig aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Mehrheitsklauseln sind auch bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags möglich; die gefassten Beschlüsse sind aber dahingehend zu prüfen, ob der Eingriff den davon betroffenen Minderheitsgesellschaftern zumutbar oder aber ein Verstoß der Mehrheit gegen ihre Treuepflicht im Verhältnis zur Minderheit ist (BGH vom 21. 10. 2014, II ZR 84/14, NJW 2015, 859; Altmeppen, NJW 2015, 2065; Goette, DStR 2016, 74).

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