A. Normzweck

 

Rn. 1

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Im Zuge des sog. Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. I 2006, S. 2553ff.) wurden grundlegende Änderungen bezüglich der Durchsetzung der Offenlegungspflicht (i. S. d. §§ 325ff.) vorgenommen. Dabei wurde dem BfJ die Durchsetzung der Offenlegungspflichten übertragen. Ausweislich der RegB hatte sich das neue Ordnungsgeldverfahren im Grundsatz bewährt. Dies wiederum zeigte sich mitunter auch darin, dass, nachdem technische Anlaufschwierigkeiten überwunden wurden, nun seit mehreren Jahren über 90 % der mehr als 1,1 Mio. betroffenen KapG ihre RL-Unterlagen rechtzeitig offenleg(t)en (vgl. BT-Drs. 17/13221, S. 6).

 

Rn. 2

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Mit dieser erzwungenen Offenlegung soll interessierten Dritten die Möglichkeit gegeben werden, sich umfassend über die Umstände in betreffendem UN zu informieren. Die Unterlagen, die der Offenlegungspflicht unterliegen, müssen der das UN-Register führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das UN-Register übermittelt werden (vgl. § 325 Abs. 1 Satz 2). Für den fristgemäßen Eingang der JA-Unterlagen bei eben dieser Stelle ist ein fristgemäßer Übermittlungsauftrag an einen beauftragten StB oder die DATEV eG nicht ausreichend. "Die Vorschrift des § 278 BGB über die Zurechnung des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen ist auf die Offenlegungspflicht nach den §§ 325ff. entsprechend anwendbar" (LG Bonn, Beschluss vom 29.10.2008, 30 T 104/08, NZG 2009, S. 194f.; vgl. sodann kritisch dazu Neuhof, DStR 2009, S. 1931ff.). Eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde gegen jenen Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2009, 1 BvR 3413/08, NJW 2009, S. 2588ff.; auch: BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011, 2 BvR 1236/10, BB 2011, S. 1136f.).

 

Rn. 3

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Im Fall des pflichtwidrigen Unterlassens einer rechtzeitigen Offenlegung des JA, des Lageberichts, des KA, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der RL sowie der RL-Unterlagen einer Hauptniederlassung hat das BfJ gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 ein entsprechendes Ordnungsgeldverfahren durchzuführen.

 

Rn. 4

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Durch den Beschluss des OLG Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 28.06.2012, WpÜG 8/11, DB 2012, S. 2151ff.) ist die Zuständigkeit für die Verletzung von Offenlegungspflichten bei der RL von der vermeintlich zuständigen BaFin bei kapitalmarktorientierten UN in eine (teilweise) Zuständigkeit des BfJ übergegangen. Der Beschluss erweitert(e) die zuvor in § 334 Abs. 4 (a. F.) geregelten Kompetenzen des BfJ um weitere Regelungen (vgl. auch Petersen/Busch/Froschhammer, WPg 2013, S. 905ff.).

B. Erzwingbare Handlungen

I. § 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

 

Rn. 5

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Es soll die Offenlegung sämtlicher Unterlagen gemäß § 325 bewirkt werden, die über die Lage der betreffenden KapG eine Aussage zu treffen vermögen, insbesondere des JA, des Lageberichts, des KA und des Konzernlageberichts (vgl. zum Täterkreis HdR-E, HGB § 335, Rn. 9ff.). § 325 Abs. 1 Satz 2 sieht dafür (als Veröffentlichungsweg) vor, betreffende Unterlagen an die das UN-Register führende Stelle elektronisch zur Einstellung in das UN-Register übermitteln zu müssen. Haben die Gesellschafter noch andere Veröffentlichungswege vereinbart, stehen diese der Gesellschaft gemäß § 325 Abs. 5 zusätzlich offen.

 

Rn. 6

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die gesetzlichen Vertreter einer Kleinst-KapG (i. S. d. § 267a) können allerdings ihre sich aus § 325 ergebenden Pflichten auch dadurch erfüllen, dass sie nur ihre Bilanz übermitteln und zugleich die Einstellung in das UN-Register durch dauerhafte Hinterlegung verlangen (vgl. § 326 Abs. 2 Satz 1), sofern sie gegenüber der das UN-Register führenden Stelle mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Abs. 1 genannten Merkmale für die nach § 267 Abs. 4 maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten. Dabei ist die Einsichtnahme in hinterlegte Bilanzen gemäß § 9 Abs. 6 an einen Antrag beim UN-Register gebunden. Die Antragstellung ist zwar nicht besonders zu begründen, indes ist hierfür nach § 13 Abs. 4 URV eine Registrierung beim UN-Register erforderlich. Nach Antragstellung wird dem Antragsteller vom UN-Register eine Kopie der hinterlegten Bilanz elektronisch übermittelt. Für die Übermittlung dieser Kopie ist gemäß Nr. 1124 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG eine Gebühr von 1 EUR zu entrichten.

 

Rn. 7

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Liegen dem BfJ in einem Ordnungsgeldverfahren keine Anhaltspunkte über die Einstufung eines UN i. S. d. § 267 Abs. 13 oder § 267a vor, so kann es den in § 335 Abs. 1 Satz 1f. bezeichneten Beteiligten gemäß Abs. 6 aufgeben, die BS nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (vgl. § 268 Abs. 3), die UE (vgl. § 277 Abs. 1) sowie die durchschnittliche Zahl der AN (vgl. § 267 Abs. 5) für das betreffende GJ und diejenigen GJ, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Dazu ist die Mitwirkung des betreffenden UN erforderlich (vgl. BT-Drs. 17/13221, S. 6...

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