A. Grundlagen

I. Vorbemerkungen

 

Rn.  1

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Der ursprüngliche § 324 "Meinungsverschiedenheiten zwischen Kapitalgesellschaft und Abschlußprüfer" wurde durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.09.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) infolge fehlender Praxisrelevanz aufgehoben. "Es sind in den letzten fünfzig Jahren lediglich zwei Verfahren nach § 324 HGB bekannt geworden, die nach Maßgabe dieser Vorschrift durchgeführt wurden" (BT-Drs. 16/10067, S. 91), so die RegB. Die somit frei gewordene Paragrafenbezeichnung wurde durch die – im RefE zum BilMoG noch als § 342f geplante – Regelung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses bei bestimmten kap.-marktorientierten UN ersetzt.

 

Rn. 2

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Die (neue) Vorschrift "Prüfungsausschuss" verkörperte zunächst – neben den in den §§ 100 und 107 AktG (a. F.) vorgenommenen Änderungen – die nationale Umsetzung der Art. 41 Abs. 1 Satz 1 und 39 der AP-R 2006/43/EG (ABl. EU, L 157/87ff. vom 09.06.2006). Prüfungsausschüsse und ein wirksames IKS sollen dazu beitragen, finanzielle und betriebliche Risiken sowie das Risiko von Vorschriftenverstößen auf ein Mindestmaß zu begrenzen und so die Qualität der RL zu verbessern (vgl. Erwägungsgrund (24) besagter AP-R). Danach hat(te) jedes UN von öffentlichem Interesse (vgl. Art. 2 Nr. 13 der AP-R) – unter bestimmten Voraussetzungen – einen Prüfungsausschuss zu bilden.

 

Rn. 3

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Im Zuge des sog. Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG) vom 10.05.2016 (BGBl. I 2016, S. 1142ff.) wurde § 324 ein weiteres Mal aufgrund neuer EU-Vorgaben geändert. Die Änderungen des § 324 dienten allesamt der Umsetzung des Art. 1 Nr. 32 der R 2014/56/EU (ABl. EU, L 158/196ff. vom 27.05.2014). Mittels dieser wurde Kap. X der AP-R durch einen neuen Art. 39 zum "Prüfungsausschuss" ersetzt (vgl. BT-Drs. 18/7219, S. 46ff.). Im Ergebnis wurden mit jener Novellierung der persönliche Anwendungsbereich ebenso wie bestimmte Vorgaben für die Mitglieder und Aufgaben des Prüfungsausschusses geändert. Fernerhin wurde in einem neuen Abs. 3 eine Ermächtigungsgrundlage für spezifische Auskunftsrechte der zum 17.06.2016 neu eingerichteten Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) kodifiziert.

 

Rn. 3a

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Auch durch das sog. Gesetz zur Umsetzung der (zweiten) Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.12.2019 (BGBl. I 2019, S. 2637ff.) wurde § 324 angepasst, allerdings nur redaktionell und zwar an die Änderungen des § 107 Abs. 3 AktG ((a. F.); vgl. im Übrigen BT-Drs. 19/9739, S. 120).

 

Rn. 3b

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Das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534ff.) hat § 324 erneut geändert. Durch die am 01.07.2021 in Kraft getretenen Neuregelungen, die weitgehend ab dem 01.01.2022 anzuwenden sind (vgl. Art. 83 Abs. 3 EGHGB), hat § 324 i. V. m. den §§ 100 Abs. 5, 107 Abs. 3 AktG erneut umfangreiche Anpassungen erfahren. Diese betreffen nicht nur den persönlichen Anwendungsbereich, sondern insbesondere auch die personelle Zusammensetzung des Prüfungsausschusses (vgl. auch BT-Drs. 19/26966, S. 104f.).

II. Rechtliche Bedeutung

 

Rn. 4

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Gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. des FISG sind alle KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a (vgl. HdR-E, HGB § 264a, Rn. 1ff.), die UN von öffentlichem Interesse (PIE) i. S. d. § 316a Satz 2 (vgl. HdR-E, HGB § 316a, Rn. 5ff.) sind und neben den kap.-marktorientierten UN i. S. d. § 264d (vgl. hierzu weiterführend HdR-E, HGB § 264d, Rn. 1ff.) auch bestimmte Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (nachfolgend: Institute) sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds umfassen, mit Ausnahmen (vgl. § 324 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3) dazu verpflichtet, einen Prüfungsausschuss nach § 324 Abs. 2 einzurichten, wenn sie "nicht bereits anderweitig ein Aufsichtsorgan eingerichtet haben, das die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG" (NK-AP (2022), § 324 HGB, Rn. 2) erfüllt. Der einzurichtende Prüfungsausschuss hat sich insbesondere mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2f. AktG beschriebenen Aufgaben zu befassen.

 

Rn. 4a

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Nach § 107 Abs. 4 Satz 1 AktG i. d. F. des FISG müssen alle AG, KGaA und SE, die PIE i. S. d. § 316a Satz 2 sind, zwingend einen Prüfungsausschuss einrichten (vgl. zum Kreis der betroffenen UN HdR-E, HGB § 324, Rn. 15af.), der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss (vgl. § 107 Abs. 4 Satz 3). Besteht hingegen der AR nur aus drei Mitgliedern, beinhaltet § 107 Abs. 4 Satz 2 AktG eine Erleichterung dahingehend, dass der AR per Gesetzeskraft als Prüfungsausschuss fingiert wird und somit eine gesonderte Einrichtung eines Prüfungsausschusses nicht erforderlich ist.

 

Rn. 5

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§ 324 befindet sich im Zweiten Abschnitt (Dritter Unterabschnitt) des Dritten Buchs des HGB. Er gehört damit zu den ergänzenden Vorschriften für KapG (AG, KGaA, GmbH und SE) und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Vorschrift, die sich auf die e...

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