Literaturauswahl:

Forster, K.-H. (1993);

Hommelhoff, P./Priester, H.-J. (1986);

Lutter, M. (1993);

Mai, T. R. (1993);

Marx, S. (2003).

A. Geltungsbereich der Norm

 

Rn. 1

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

§ 318 regelt die Bestellung und Abberufung des AP für alle Gesellschaften, die aufgrund der Vorschrift des § 316 prüfungspflichtig sind: Dies sind zum einen alle KapG und zum anderen die unter § 264a fallenden besonderen PersG. Für beide Gruppen von UN gilt die Vorschrift des § 318 unmittelbar. Darüber hinaus wird in verschiedenen Spezialregelungen auf § 318 verwiesen (z. B. § 6 Abs. 1 PublG, § 14 Abs. 1 Satz 2 PublG, § 340k Abs. 1). Aufgrund dieser Verweise gilt § 318 auch für Pflichtprüfungen, die auf anderen Rechtsgrundlagen als auf der Vorschrift des § 316 beruhen. Ferner gilt § 318 auch für die Prüfung von KA und über den Verweis des § 324a Abs. 1 Satz 1 ebenfalls für die Prüfung eines IFRS-EA. Die Vorschriften zur Bestellung des AP sind auf die prüferische Durchsicht eines Halbjahresfinanzberichts entspr. anzuwenden (§ 37w Abs. 5 Satz 2 WpHG).

Für UN, die lediglich aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung prüfungspflichtig sind, gilt § 318 nicht (vgl. BGH-Urt. v. 23.09.1991, NJW-RR 1992, S. 167 f.).

B. Bestellung des Abschlussprüfers für den Einzel- und den Konzernabschluss (Abs. 1)

I. Schritte der Bestellung im Überblick

 

Rn. 2

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Zur Bestellung des AP bedarf es neben der Wahl des AP durch die Gesellschafter zusätzlich des Abschlusses eines Prüfungsvertrags zwischen dem AP und den gesetzl. Vertretern des prüfungspflichtigen UN. Der Begriff ›Bestellung‹ umfasst also neben der Wahl des AP auch die Auftragserteilung durch Vertreter der Gesellschaft sowie die Auftragsannahme durch den AP. Allerdings werden die Worte ›Bestellung‹ sowie ›bestellen‹ auch für die Wahl und die Auftragserteilung verwendet, ohne dass der AP den Auftrag bereits angenommen hat.

II. Gesetzliche Regelung der Zuständigkeit zur Wahl des Abschlussprüfers (Abs. 1 Satz 1)

1. Wahl des Abschlussprüfers für den Einzelabschluss (Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz)

a) Vorbemerkung

 

Rn. 3

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

§ 318 Abs. 1 Satz 1 legt als Grundsatz fest, dass die Gesellschafter des prüfungspflichtigen UN den AP wählen. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber den Anteilseignern als den risikotragenden Eigentümern das größte Interesse an der Durchführung und dem Ergebnis der Pflichtprüfung zugebilligt (vgl. Kerth, J. 1987, S. 342). Durch die Pflichtprüfung sollen die Rechte der Anteilseigner auf Teilhabe am Ergebnis und auf Rechenschaft der UN-Leitung gesichert werden. Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn die Anteilseigner – wie im Falle der AG oder KGaA – die RL ansonsten weder beeinflussen noch kontrollieren können.

Der in § 318 Abs. 1 verwendete Singular ›Abschlußprüfer‹ schließt nicht aus, dass mehrere AP gewählt werden. Die Prüfung des EA bzw. KA durch mehrere Prüfer ist also – wie bereits nach der Vorgängerregelung des § 163 Abs. 1 Satz 1 AktG 1965 – zulässig (vgl. BT-Drucks. 10/4268, S. 117).

b) Wahlverfahren bei der AG

 

Rn. 4

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Bei der AG ist der AP auf der HV zu wählen (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG). Diese Regelung entspricht dem Grundsatz, dass die Aktionäre ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft auf der HV der AG ausüben (vgl. § 118 Abs. 1 AktG). Die Wahl des AP wird regelmäßig in der ordentlichen HV, die über die Gewinnverwendung und Entlastung beschließt, stattfinden. Die Wahl des AP in einer außerordentlichen HV ist allerdings ebenfalls zulässig (vgl. Förschle/Heinz, in: Beck Bil-Komm. 2010, § 318, Rn. 4). Bei der AG ist die Wahl durch die HV zwingend; dieses Recht kann nicht auf andere Organe der AG, etwa Vorstand oder AR, übertragen werden (vgl. ADS 1995, § 318, Rn. 104). Das Wahlrecht der Aktionäre darf auch nicht durch Satzungsbestimmungen beschränkt werden (vgl. ADS 1995, § 318, Rn. 104; Kropff 1973, § 163 AktG, Rn. 6), wie dies bei GmbH-Gesellschaftern zulässig ist. Lediglich für das erste Voll- oder Rumpf-GJ der AG wird der AP nicht durch die HV gewählt, sondern durch die Gründer bestellt (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 AktG).

 

Rn. 5

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

In formaler Hinsicht setzt die Wahl des AP voraus, dass der Vorstand (vgl. § 121 Abs. 2 Satz 1 AktG) die HV unter Bekanntmachung der Tagesordnung (vgl. § 124 Abs. 1 AktG) einberuft. Der AR hat der HV einen AP zur Wahl vorzuschlagen (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG). Der Vorschlag ist in der Tagesordnung unter Angabe von Name, Beruf und Wohnort des Prüfers (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG) bekannt zu machen, damit sich die Aktionäre über den vorgeschlagenen Prüfer informieren können. Ohne Bekanntmachung des entspr. Tagesordnungspunkts ›Wahl des Abschlussprüfers‹ darf ein Prüfer nicht gewählt werden (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG). Wird trotzdem ein Prüfer gewählt, ist der Wahlvorgang nach § 124 Abs. 4 AktG i. V. m. § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (gl. A. ADS 1995, § 318, Rn. 108).

 

Rn. 6

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Der AR ist verpflichtet, sich vor seinem Vorschlag über die Person des AP zu erkundigen. Er muss sich davon überzeugen, dass der vorgeschlagene Prüfer in der Lage ist, den Prüfungsauftrag ordnungsgemäß durchzuführen. Dazu gehört, dass der AP über die in der konkreten Abschlussprüfung erforderlichen Branchenkenntnisse verfügt, z. B. für die Prüfung von Kreditinstituten und Versicherungen. F...

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