Literaturauswahl:

AK Finanzierungsrechnung (2001);

Ballof, F. (2001);

Bitz, H. (2000);

Castan, E. (1998);

Daum, T. (2001);

Förschle, G./Deubert, M. (2002);

Förschle, G./Kropp, M. (2002);

Hommelhoff, P. (2000);

Hommelhoff, P./Mattheus, D. (2000a);

Ruhnke, K. (1995);

Schäfer, H. (1986);

Schäfer, J. (2001);

Seibert, U. (2000);

Wöhe, G./Kußmaul, H. (2002);

Zimmer, D./Sonneborn, A. (2001).

A. Überblick und Verhältnis zum bisherigen Recht

 

Rn. 1

Stand: EL 00 – ET: 03/2004

Formell entstanden durch die Einfügung des Abs. 2 bleibt Abs. 1 inhaltlich unverändert und entspricht wörtlich den Formulierungen in § 82 AktG 1937 (vgl. schon Schmidt 1939, § 82 AktG) und § 91 AktG 1965. Demgegenüber wurde mit Abs. 2 eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Risikofrühwarnsystems durch Art. 1 Nr. 9 KonTraG neu eingeführt (vgl. BGBl. 1998 I, S. 786). Hierdurch wurde § 91 AktG gleichsam in der Überschrift geändert und um den Zusatz Organisation ergänzt.

 

Rn. 2

Stand: EL 00 – ET: 03/2004

Im Abschlussbericht einer interministeriellen Arbeitsgruppe vom 08.09.1995 war die neu eingefügte Vorschrift zur Risikofrüherkennung zunächst als neuer § 264 Abs. 7 vorgesehen. Dies hätte eine gesellschaftsrechtliche Thematik in Form einer Geschäftsführungspflicht zur internen UN-Organisation im Bilanzrecht platziert. Der Entwurf fand dann inhaltlich Eingang in die Verhandlungen der Koalitionsarbeitsgruppe ›Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich/Banken‹. Diesbzgl. Formulierungen wurden im Referentenentwurf zum KonTraG vom 22.11.1996 in § 93 Abs. 1 AktG eingestellt, ehe der nunmehr Gesetz gewordene Regierungsentwurf zum KonTraG eine deutlich verkürzte Formulierung zur Aufnahme in den § 91 Abs. 2 AktG vorsah (vgl. ausführlich Seibert, U. 2000). Der neu geschaffene Abs. 2 gilt seit In-Kraft-Treten des Gesetzes am 01.05.1998 (vgl. HdR-E, AktG § 91, Rn. 60).

 

Rn. 3

Stand: EL 00 – ET: 03/2004

Während sich mit Blick auf Abs. 1 eine entspr. Norm explizit in § 41 GmbHG (vgl. ausführlich Lutter/Hommelhoff 2000, § 41 GmbHG; Crezelius 2000, § 41 GmbHG) findet, wurde auf die Aufnahme einer analogen Norm zu Abs. 2 in das textuell schlank zu haltende GmbHG verzichtet (vgl. Seibert, U. 2000, S. 432).

B. Buchführung (Abs. 1)

I. Buchführungspflicht der AG

1. Grundlagen

 

Rn. 4

Stand: EL 00 – ET: 03/2004

Die Buchführungspflicht ergibt sich für die AG als Kaufmann gem. § 3 AktG i. V. m. § 6 Abs. 1 bereits aus den Vorschriften der §§ 238 ff. § 3 AktG bestimmt, dass die AG grds. als Handelsgesellschaft anzusehen ist. Das HGB ist somit stets und ohne Einschränkung zu beachten (vgl. Raiser, T. 2001, S. 79). ›Sie bezweckt Gläubigerschutz durch Selbstkontrolle und Dokumentation der Geschäftsvorfälle und hat öffentlich-rechtlichen Charakter‹ (Hüffer, U. 2002, § 91 AktG, Rn. 2; vgl. auch Schäfer, H. 1986, S. 200). An die Verpflichtung zur Führung der erforderlichen Handelsbücher schließt sich die Bilanzierungspflicht des § 242 an. Hieraus folgt auch, dass alle Aufzeichnungen, die zur JA-Erstellung dienen, ebenfalls zur Buchführung zu zählen sind.

 

Rn. 5

Stand: EL 00 – ET: 03/2004

§ 91 Abs. 1 AktG legt das für die Buchführung zuständige Gesellschaftsorgan fest und unterstreicht durch die erneute explizite Formulierung der Verpflichtung das öffentliche Interesse an einer ordnungsmäßigen Buchführung. Die Außenverpflichtung wird durch den Vorstand für die AG getragen, welcher der Gesellschaft gleichzeitig im Innenverhältnis organschaftlich verpflichtet ist.

Abs. 2 beinhaltet ebenfalls eine organschaftliche Verpflichtung im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis existiert jedoch keine Pflicht der AG zur Sicherung ihres eigenen Bestands, die ihrer Buchführungspflicht im Innenverhältnis entspräche (vgl. Hüffer, U. 2002, § 91 AktG, Rn. 4).

 

Rn. 6

Stand: EL 00 – ET: 03/2004

Handelt es sich bei der AG um die Zweigniederlassung von Kaufleuten mit Sitz bzw. Hauptniederlassung im Ausland, unterliegt sie ebenfalls der Buchführungspflicht. Die Tatsache, dass sich der Sitz der Zweigniederlassung im Inland befindet, ist hierfür entscheidend, da für Zwecke der Buchführungspflicht der Kaufmannsbegriff in der Weise verwandt wird, dass die Adressaten der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bezeichnet werden (vgl. ADS 1995, § 238, Rn. 8 m. w. N.). Eine Delegation der Buchführung an das ausländische UN ist nicht zulässig. ›Gleiches gilt für ausländische Niederlassungen eines inländischen deutschen Unternehmens, da die §§ 238 ff. HGB auf das Gesamtunternehmen anzuwenden sind‹ (Ballof, F. 2001, Rn. 4876).

2. Erforderliche Handelsbücher

a) Allgemeines

 

Rn. 7

Stand: EL 00 – ET: 03/2004

Im Vergleich zu § 91 Abs. 1 AktG spricht § 41 GmbHG von einer ordnungsmäßigen Buchführung, deren Führung Aufgabe der Gf ist. Ein inhaltlicher Unterschied kann hieraus nicht gefolgert werden, weshalb zur Auslegung des § 91 AktG auch auf die einschlägige Kommentarliteratur zu § 41 GmbHG in diesem Bereich verwiesen werden kann (vgl. ADS 1995, § 91 AktG, Rn. 1). In § 33 Abs. 1 GenG wurde eine analoge Formulierung zum AktG gewählt: ›Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden‹ (vgl. Müller, K. 1991, § 33 GenG).

 

Rn. 8

Stand: EL 00 – ET: 03/2004

Grds. sind unter der B...

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